Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Standortbestimmung 
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schaft, das umgekehrt auch Unternehmen aus EG-Staaten in der Schweiz gewährt 
wird. Zu besonderer Euphorie besteht freilich schon deshalb kein Anlass, weil die 
Bereiche Lebens- und Rentenversicherung aus dem Abkommen ebenso ausgeklam- 
mert bleiben wie die Dienstleistungsfreiheit °°. Da die Direktversicherung nicht zur 
Zollvertragsmaterie zählt, partizipiert das Fürstentum Liechtenstein an diesem 
Abkommen nicht. 
Exkurs: Multilaterale Abkommen mit Beteiligung von EU- und EFTA-Staaten 
Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des 1975 abgeschlossenen Europäischen 
Patentübereinkommens EPÜ, dem neben allen EU-Staaten mit Ausnahme Finnlands 
auch die Schweiz und Monaco angehören. Der Vertrag gibt Erfindern die Möglichkeit, 
gestützt auf eine einzige Eintragung grundsätzlich bis zu siebzehn nationale Patente 
zu erwirken. Die Koexistenz des EPÜ mit den nationalen Patentrechten der 
Mitgliedstaaten hat zu einer (gewollten) kalten Harmonisierung dieser Rechte geführt 
%#_ Hingegen nimmt Liechtenstein an dem 1988 abgeschlossenen Lugano-Abkommen 
über die Vereinheitlichung des Internationalen Zivilprozessrechts von 1988 ** nicht 
teil. 
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Die nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge 
und Unternehmen sind in Anhang Nr. 2 aufgeführt (BBl. 1991 IV, 99 ff.). 
Vgl. Haertel, Die Harmonisierung des nationalen Patentrechts durch das 
europäische Patentrecht, 200 ff.; ders., Die Luxemburger Konferenz über das 
Gemeinschaftspatent 1985 und ihre wesentlichen Ergebnisse, 293 ff. 
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BBI 1990 II 341.
	        

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