Standortbestimmung
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Nach dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU erlangt ein Produkt die Ursprungs-
eigenschaft dadurch, dass es entweder in der Schweiz (schweizerischer Ursprung)
oder in einem Mitgliedstaat der EU (EU-Ursprung) vollständig erzeugt oder aus-
reichend bearbeitet oder verarbeitet wird. Die vollständige Erzeugung in einem Staat
ist in hochtechnisierten und spezialisierten Volkswirtschaften wie der europäischen, der
schweizerischen und der liechtensteinischen die Ausnahme. Besondere Bedeutung
erlangen daher die Vorschriften, welche angeben, wann ein Produkt, das importierte
Vormaterialien enthält, ausreichend bearbeitet oder verarbeitet wurde *®.
Seit dem 1. 1. 1994 enthält die im Verhältnis Schweiz-EU (und damit auch im
Verhältnis Liechtenstein-EU) relevante Ursprungsliste die Regeln für alle erfassten
Waren. Es genügt daher ein Blick in die Liste, um zu erfahren, in welchem Umfang
bestimmte Vormaterialien aus einem Drittstaat in der Produktion einer bestimmten
Ware verwendet werden dürfen und welche Bearbeitung oder Verarbeitung daran
durchgeführt werden muss, damit die Ware schliesslich die Ursprungseigenschaft
erwirbt. Die Verwendung von importierten Vormaterialien, die nicht als Drittlandsware
gelten und deren Verarbeitung daher nicht nach den engen Regeln der Ursprungsliste
zu prüfen ist, bezeichnet man als Kumulierung. Nach dem Freihandelsabkommen EU-
Schweiz ist eine Kumulierung nur mit Vormaterialien möglich, die in der EU oder
einem anderen EFTA-Staat in der Weise bearbeitet wurden, dass sie dort bereits die
Ursprungseigenschaft erworben haben. Die Kumulierungsregeln der Freihan-
delsabkommen bewirken also die Erhaltung des einmal erzielten Ursprungs. Sie führen
aber nicht dazu, dass zwei oder mehrere an sich ungenügende Bearbeitungsvorgänge
addiert werden können (sog. volle Kumulierung).
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der EU und der Schweiz vom Dezember 1993
wurden die im EWR-Abkommen vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln
im Ergebnis weitgehend auf die Schweiz (und damit auch auf Liechtenstein)
ausgedehnt. Hervorzuheben sind v.a. zwei Verbesserungen: (1) Die neue 10 %-Tole-
Vgl. dazu und zum folgenden Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen
Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 24 ff.