Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Standortbestimmung 
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Nach dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU erlangt ein Produkt die Ursprungs- 
eigenschaft dadurch, dass es entweder in der Schweiz (schweizerischer Ursprung) 
oder in einem Mitgliedstaat der EU (EU-Ursprung) vollständig erzeugt oder aus- 
reichend bearbeitet oder verarbeitet wird. Die vollständige Erzeugung in einem Staat 
ist in hochtechnisierten und spezialisierten Volkswirtschaften wie der europäischen, der 
schweizerischen und der liechtensteinischen die Ausnahme. Besondere Bedeutung 
erlangen daher die Vorschriften, welche angeben, wann ein Produkt, das importierte 
Vormaterialien enthält, ausreichend bearbeitet oder verarbeitet wurde *®. 
Seit dem 1. 1. 1994 enthält die im Verhältnis Schweiz-EU (und damit auch im 
Verhältnis Liechtenstein-EU) relevante Ursprungsliste die Regeln für alle erfassten 
Waren. Es genügt daher ein Blick in die Liste, um zu erfahren, in welchem Umfang 
bestimmte Vormaterialien aus einem Drittstaat in der Produktion einer bestimmten 
Ware verwendet werden dürfen und welche Bearbeitung oder Verarbeitung daran 
durchgeführt werden muss, damit die Ware schliesslich die Ursprungseigenschaft 
erwirbt. Die Verwendung von importierten Vormaterialien, die nicht als Drittlandsware 
gelten und deren Verarbeitung daher nicht nach den engen Regeln der Ursprungsliste 
zu prüfen ist, bezeichnet man als Kumulierung. Nach dem Freihandelsabkommen EU- 
Schweiz ist eine Kumulierung nur mit Vormaterialien möglich, die in der EU oder 
einem anderen EFTA-Staat in der Weise bearbeitet wurden, dass sie dort bereits die 
Ursprungseigenschaft erworben haben. Die Kumulierungsregeln der Freihan- 
delsabkommen bewirken also die Erhaltung des einmal erzielten Ursprungs. Sie führen 
aber nicht dazu, dass zwei oder mehrere an sich ungenügende Bearbeitungsvorgänge 
addiert werden können (sog. volle Kumulierung). 
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der EU und der Schweiz vom Dezember 1993 
wurden die im EWR-Abkommen vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln 
im Ergebnis weitgehend auf die Schweiz (und damit auch auf Liechtenstein) 
ausgedehnt. Hervorzuheben sind v.a. zwei Verbesserungen: (1) Die neue 10 %-Tole- 
Vgl. dazu und zum folgenden Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen 
Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 24 ff.
	        

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