Standortbestimmunag
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Sache differierte die Erklärung von 1970 auf den ersten Blick nur unwesentlich von der
des Jahres 1961. Allerdings war die verhandlungstaktische Ausgangslage umgekehrt:
"Die Erklärung von 1962 geht vom Maximum des EWG-Vertrages aus und definiert
den Standort der Schweiz negativ durch Abstriche am EWG-Vertrag. Die Erklärung
von 1970 nimmt demgegenüber das Minimum des Freihandelskonzepts als
Ausgangsbasis, bekundet aber die Bereitschaft der Schweiz zu einer über den freien
Warenverkehr hinausgehenden Zusammenarbeit." * Bei näherem Zusehen entdeckt
man freilich in der Deklaration von 1970 Überlegungen, die sich vor allem im Lichte
des späteren Scheiterns des EWR-Projekts als verhängnisvoll erwiesen haben. Im in-
stitutionellen Bereich nährte der Bundesrat in seiner 1970er Erklärung die für Aussen-
stehende schwer erklärbare Hoffnung auf eine gestaltende Mitwirkung der Schweiz bei
der Willensbildung der Gemeinschaft. Das sollte sich vor allem auf die Fragen der sog.
“Integration der zweiten Generation" wie Forschungspolitik, Währungspolitik oder
Konjunkturpolitik beziehen. Der damalige Chef des Integrationsbüros, Benedikt von
Tscharner, hielt dazu fest, eine solche Forderung sei für ein unabhängiges und
selbstbewusstes Land, das im Welthandel und in der internationalen Währungs-
zusammenarbeit eine nicht unwesentliche Rolle spiele, vollkommen gerechtfertigt °.
Der St. Galler Politologe Alois Riklin kritisierte diese Erwartung schon damals als
"durch nichts gerechtfertigt .... Es gibt nicht das geringste Anzeichen, vor allem gibt
es keinen ersichtlichen objektiven Grund, weshalb sich die EWG im Falle eines
erweiterten Handelsvertrages .... in bezug auf ein Mitsprache- und Mitbestimmungs-
recht entgegenkommender verhalten könnte (sc. als in den Jahren 1961-1963 bei den
Assoziationsverhandlungen Österreichs). Ein Mitbestimmungsrecht ohne Beitritt ist
höchst unwahrscheinlich." *°
5
Riklin, Warum schliesst der Bundesrat den EWG-Beitritt aus?, 2.
Zigenmächtiges Vorgehen des Bundesrates in der EWG-Frage?, Europa
1971/2, 2.
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Narum schliesst der Bundesrat den EWG-Beitritt aus?, 4