Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Standortbestimmung 
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Schweiz verfolgte seit dem Beginn der europäischen Integration keine eigentliche 
Europapolitik, sondern beschränkte sich gewissermassen auf Handelsdiplomatie. Man 
war bemüht, auf bilateralem Weg von den wirtschaftlichen Vorzügen der europäischen 
Integration zu profitieren. Aufgrund seiner engen Verbindung zur Schweiz hat 
Liechtenstein diesen bilateralen Approach mitgemacht. Das manifestiert sich 
insbesondere an der Teilnahme am Freihandelsabkommen. Aber auch die Einbindung 
Liechtensteins in die EFTA erfolgte über den Zollvertrag. 
Verhältnis Liechtensteins zur 
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der 
Das Verhältnis Liechtensteins zur europäischen Integration wurde in der Ver- 
gangenheit vollständig durch seine Stellung als Juniorpartner der Schweiz bestimmt. 
Das heisst, dass die schweizerische Europapolitik auch für Liechtenstein massgeblich 
war; in der Diskussion im Fürstentum hat sich dafür das Bild des Rucksacks 
eingebürgert. Die schweizerische Politik war seit Gründung der EWG auf ein einziges 
Szenario festgelegt: Ein Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft kam nicht in Betracht. 
Gegen den Beitritt wurden in der Regel acht Gründe ins Feld geführt: die Befugnisse 
des Parlaments, die direkte. Demokratie (Volksrechte), die Kompetenzen des 
Bundesgerichts, der Föderalismus, die aussenwirtschaftliche Vertragsabschluss- 
befugnis ("treaty making power”), die Landwirtschaft, die Ausländerpolitik und die Neu- 
tralität ?. Über weite Strecken fuhr die Schweiz, eines der Herzländer Europas, einen 
neben der Gemeinschaft rollenden Sonderzug, der auch die Position des Fürstentums 
bestimmte. In der Sache war das Verhältnis der Schweiz (und damit das Verhältnis 
Liechtensteins) zur EWG seit jeher gekennzeichnet durch ein pragmatisch-punktuelles 
Zusammenarbeitsmodell auf bilateraler Basis. Die Beziehungen sind bis auf den 
heutigen Tag rein völkerrechtlicher Natur. Die Souveränität wurde dabei formell in 
Val. etwa NZZ Nr. 291 v. 15. 12. 1986, 13.
	        

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