Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Alternativen zum EWR 
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Westschweiz, auf die Bedürfnisse der Maschinenindustrie und anderer Wirtschafts- 
zweige, aber auch angesichts der Gefahr einer kulturellen und intellektuellen 
Abkapselung vorprogrammiert. Das geschilderte Szenario kann aber im Blick auf die 
Erfahrungen der letzten Jahre mit Volksabstimmungen nicht ausgeschlossen werden. 
Dass daraus für Liechtenstein erhebliche Nachteile resultieren würden (fehlender 
Zugang zum Binnenmarkt bei gleichzeitig zunehmendem Anpassungsdruck auf den 
Finanzplatz seitens der Schweiz), bedarf keiner besonderen Begründung. 
5. 
Echter Alleingang der Schwe.; 
Ein völliges Abseitsstehen unter Verzicht auf weitere bilaterale Verträge und auf 
weiteren Nachvollzug europäischen Wirtschaftsrechts würde das bewusste und 
gezielte Anstreben komparativer Standortvorteile durch Schaffung von Regulierungs- 
gefälle voraussetzen. Ein solches Szenario ist freilich vollkommen unwahrscheinlich. 
Die Weichen sind nun einmal auf Nachvollzug gestellt. Die gesetzgebende Gewalt liegt 
beim Parlament. Referenden gegen Einzelvorlagen kommen nur in Ausnahmefällen 
zustande. Damit können allfällige Anhänger eines echten Alleingangs möglicherweise 
den einen oder anderen Erfolg verbuchen. Sie sind aber nicht in der Lage, das 
Nachvollzugsprogramm als solches zu gefährden. Eine solche Politik ist aber auch 
deshalb kaum möglich, weil die EU möglicherweise mit Retorsionsmassnahmen 
antworten würde. 
Wenn sich die Schweiz trotzdem zum echten Alleingang entschlösse, so wären die 
Folgen für Liechtenstein schwierig. Die Schweiz müsste nämlich in einem solchen Fall 
notgedrungen ‚ihre Politik der Schaffung von komparativen Vortilen auch auf den 
Bereich Finanzdienstleistungen ausdehnen. Damit wäre das für Liechtenstein wichtige 
Regulierungsgefälle zur Schweiz nachhaltig gefährdet. Sollte sich aber eine 
Rücknahme gegenwärtig bestehenden Standards etwa in den Bereichen Geldwäsche, 
Sorgfaltspflichtvereinbarung oder Rechtshilfe in der Schweiz aus innen- oder 
aussenpolitischen Gründen als unmöglich erweisen, so müsste die Schweiz auf eine 
Verschärfung der entsprechenden Normen im Fürstentum drängen. In beiden Fällen
	        

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