Schlüsselfragen des EWR
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würdigen Projekte vornimmt. Die Letztentscheidung kommt allein der Kommission zu.
Bei ERASMUS reicht es für eine Universität in einem Mitgliedstaat der EU aus, einen
Partner in einem anderen Mitgliedstaat zu haben. Die Beteiligung von Schweizer
Hochschulen kann hingegen nur dann gefördert werden, wenn mindestens zwei
Hochschulen aus der EU mit von der Partie sind. Das ist im Vergleich zu den am
EWR teilnehmenden EFTA-Staaten eine klare Benachteiligung. Seit 1987 nimmt die
Schweiz sodann projektweise an Forschungsprogrammen der EU teil. Schweizer
Forscher sind jedoch von der Konzeption und der Leitung von Projekten ausge-
schlossen. Im Rahmen der bilateralen Verhandlungen versucht die Schweiz, auch am
Vierten Forschungsprogramm der EU teilzunehmen. Dabei geht es nicht um
Grundlagenforschung, sondern um angewandte Forschung, die unmittelbar für den
Markt nutzbar gemacht werden soll. Ob die in Rede stehenden Benachteiligungen für
den Fall, dass ein Abkommen zustandekommt, vermieden werden können, ist freilich
offen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die bereits genannte, für die
schweizerische Wirtschaft verhängnisvolle Tendenz zur Verlagerung von Forschungs-
investitionen hinzuweisen *®
Jill. Grundverkehr
Zecht auf Grunderwerb gestützt auf die Kapitalverkehrsfreiheit
Die mit dem EWR verbundene Liberalisierung der Investitionen in Grundstücke hat in
Liechtenstein zu Befürchtungen geführt, ausländische Kapitalzuflüsse könnten den
Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zum Grunderwerb gefährden. Das EWR-
Abkommen enthält freilich mehrere Bestimmungen, welche eine vernünftige
Bewirtschaftung des knappen Gutes Boden nach wie vor ermöglichen. Zunächst
besteht bei den Immobilieninvestitionen zugunsten Liechtensteins eine Übergangsfrist
bis 1. 1. 1998 (Anhang XII). Das Fürstentum hat sodann die Möglichkeit, den Erwerb
von Zweitwohnsitzen zu beschränken. Das EWR-Abkommen nimmt insoweit Bezug
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Oben. 5. Kap. I. 3. 3.3.