Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
134 
würdigen Projekte vornimmt. Die Letztentscheidung kommt allein der Kommission zu. 
Bei ERASMUS reicht es für eine Universität in einem Mitgliedstaat der EU aus, einen 
Partner in einem anderen Mitgliedstaat zu haben. Die Beteiligung von Schweizer 
Hochschulen kann hingegen nur dann gefördert werden, wenn mindestens zwei 
Hochschulen aus der EU mit von der Partie sind. Das ist im Vergleich zu den am 
EWR teilnehmenden EFTA-Staaten eine klare Benachteiligung. Seit 1987 nimmt die 
Schweiz sodann projektweise an Forschungsprogrammen der EU teil. Schweizer 
Forscher sind jedoch von der Konzeption und der Leitung von Projekten ausge- 
schlossen. Im Rahmen der bilateralen Verhandlungen versucht die Schweiz, auch am 
Vierten Forschungsprogramm der EU teilzunehmen. Dabei geht es nicht um 
Grundlagenforschung, sondern um angewandte Forschung, die unmittelbar für den 
Markt nutzbar gemacht werden soll. Ob die in Rede stehenden Benachteiligungen für 
den Fall, dass ein Abkommen zustandekommt, vermieden werden können, ist freilich 
offen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die bereits genannte, für die 
schweizerische Wirtschaft verhängnisvolle Tendenz zur Verlagerung von Forschungs- 
investitionen hinzuweisen *® 
Jill. Grundverkehr 
Zecht auf Grunderwerb gestützt auf die Kapitalverkehrsfreiheit 
Die mit dem EWR verbundene Liberalisierung der Investitionen in Grundstücke hat in 
Liechtenstein zu Befürchtungen geführt, ausländische Kapitalzuflüsse könnten den 
Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zum Grunderwerb gefährden. Das EWR- 
Abkommen enthält freilich mehrere Bestimmungen, welche eine vernünftige 
Bewirtschaftung des knappen Gutes Boden nach wie vor ermöglichen. Zunächst 
besteht bei den Immobilieninvestitionen zugunsten Liechtensteins eine Übergangsfrist 
bis 1. 1. 1998 (Anhang XII). Das Fürstentum hat sodann die Möglichkeit, den Erwerb 
von Zweitwohnsitzen zu beschränken. Das EWR-Abkommen nimmt insoweit Bezug 
250 
Oben. 5. Kap. I. 3. 3.3.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.