Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
130 
und eine (nach der genannten local content-Klausel zulässige) Nicht-EWR-Offerte vor, 
die nach den Zuschlagskriterien als gleichwertig zu beurteilen sind, so hat die Vergabe 
zugunsten des EWR-Angebots zu erfolgen. Zugunsten dieses Angebots wird bis zu 
einer Preisabweichung von 3 % Gileichwertigkeit angenommen. Umgekehrt kann 
Liechtenstein bei einem EWR-Beitritt von seiten der EWR-Staaten in diesem Punkt 
nicht diskriminiert werden, Hier ist insbesondere hervorzuheben, dass der Nachbar- 
staat Österreich bei seinem EWR-Beitritt sowohl auf Bundesebene als auch auf 
Länderebene von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat ($ 76 Abs. 6-10 
Bundesvergabegesetz; 8 86 Abs. 6-10 vorarlbergisches Landesvergabegesetz). 
3. 
Nicht-Beitritt zum EWR 
Bei Verzicht auf die Ratifizierung des EWR-Abkommens hätte Liechtenstein denselben 
Status wie die Schweiz. Das würde zum einen bedeuten, dass seine Industrie der 
eben beschriebenen Diskriminierung ausgesetzt wäre. Aber auch ausserhalb der 
Sektoren, d.h. bei normalen Bau-, Dienstieistungs- und Lieferaufträgen wären die 
liechtensteinischen Unternehmen insofern benachteiligt, als sie sich bei willkürlicher 
Nichtberücksichtigung nicht auf die Rechtsschutzmechanismen des Europarechts 
berufen könnten **. Der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass diese 
Schutzlücke durch das GATT Government Procurement Agreement (GAP) nicht 
geschlossen wird. 
2 Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- 
schriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der 
Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. 1989 Nr. L 395/33; Richtlinie 
92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die 
Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch die 
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie 
im Telekommunikationssektor, ABI. 1992 Nr. L 76/14.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.