Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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Anziehungskraft des Fürstentums hin, die mit dem höchsten Pro-Kopf-Einkommen in 
Europa, der niedrigsten Arbeitslosenrate und den niedrigen Steuern zusammenhänge. 
Sie befürchten weiter, dass Liechtenstein aufgrund seiner Kleinheit im Konfliktfalle 
gleichsam an die Wand gedrückt werden könnte. Die Erfahrung spricht gegen ein 
solches Szenario. Zunächst steht Brüssel im Ruf, die Kleinen gut zu behandeln. Es 
besteht kein Grund zur Annahme, dass es bei einer vernünftigen Anrufung der 
Schutzklausel durch das Fürstentum anders verfahren würde. (Dass eine sachlich 
nicht gerechtfertigte Ergreifung von Schutzmassnahmen auf keine Gegenliebe stossen 
würde, versteht sich von selbst.) Im übrigen würde möglicherweise gerade die 
geographische Kleinheit das Land vor Ausgleichsmassnahmen, die ja den EU- 
Entscheidungsmechanismus durchlaufen müssten, bewahren. 
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Modifikationen vom 20. Dezember . 
994 
In seiner Sitzung vom 20. Dezember 1994 hat der EWR-Rat Liechtenstein neben 
vielen anderen Sonderregelungen wichtige Konzessionen im Bereich der Personen- 
freizügigkeit gemacht, welche die mit der bisherigen Rechtslage verbundene 
Ungewissheit weitgehend beseitigen. Die in Art. 9 Abs. 2 Protokoll 15 zum EWRA 
statuierte Absichtserklärung der Vertragsparteien, wonach bei Ablauf der Übergangs- 
zeit für Liechtenstein die Übergangsmassnahmen im Lichte der besonderen 
geographischen Lage des Landes gemeinsam überprüft werden sollen, ist in die Form 
einer Gemeinsamen Erklärung des EWR-Rates gegossen worden. Im einzelnen sind 
drei Punkte hervorzuheben: (1) Der EWR-Rat erinnert zunächst daran, "dass sich die 
Vertragsparteien des EWR-Abkommens verpflichtet haben, bei Ablauf der in Protokoll 
15 dieses Abkommens vorgesehenen Übergangszeit die in diesem Protokoll 
festgelegten Übergangsbestimmungen zu überprüfen und dabei die besondere 
geographische Lage Liechtensteins gebührend zu berücksichtigen”. (2) Die für alle 
EWR-Partner verbindliche Erklärung anerkennt, "dass Liechtenstein ein sehr kleines 
bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozent- 
satz an ausländischen Gebietsansässigen und Beschäftigten hat". Ebenso wird das 
"yitale Interesse Liechtensteins an der Wahrung seiner nationalen Identität" anerkannt.
	        

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