Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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wird Österreich die Frage im engen Kontakt mit den Gemeinschaftsorganen 
entscheiden müssen. Zum anderen könnte ein Staatsvertrag nur mit Liechtenstein 
(und ggf. mit der Schweiz) gegen die Pflicht zur Meistbegünstigung aus dem GATS 
verstossen. Zwar gibt es gegen beide Gesichtspunkte auch Gegenargumente **. 
Doch ist damit den Gewerbetreibenden eines Drittstaates nicht geholfen. Entscheidend 
ist, dass die Österreichische Seite derzeit offenbar kein besonderes Interesse am 
Abschluss eines bilateralen Abkommens mit Liechtenstein (und ggf. mit der Schweiz) 
hat. Insoweit spielen möglicherweise auch Rücksichten auf Tschechien und Ungarn 
eine Rolle. Die österreichische Aufforderung an Liechtenstein, eine Problemliste zu 
erstellen **, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Im übrigen sind die Vorschriften 
der österreichischen Gewerbeordnung im Bereich der bewilligungspflichtigen 
gebundenen Gewerbe so abgefasst, dass Problemfälle gar nicht mehr entstehen 
können. Gewerbetreibende aus Drittstaaten sind von der Ausübung solcher Gewerbe 
ganz einfach ausgeschlossen. Die Annahme, dass die Schwierigkeiten mit Vorarlberg 
auch ohne EWR gelöst werden können **?, ist damit nicht gerechtfertigt. 
V. 
1 
Personenfreizügigkeit 
VorbemerkKunge: 
Es liegt angesichts der geographischen Verhältnisse Liechtensteins in der Natur der 
Dinge, dass die durch die Art. 28/29 EWRA verbürgte Personenfreizügigkeit primär 
unter dem Gesichtspunkt einer möglichen übermässigen Zuwanderung mit negativen 
Folgen für Grundstückspreise, Mieten und Umwelt gesehen wird. Immerhin stellt die 
Mobilität der Arbeitnehmer für die Industrie auch eine Chance dar, indem die 
Rekrutierung von Fachkräften aus dem EWR-Ausland erleichtert wird. Die bereits 
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21 
220 
Vgl. dazu im einzelnen Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmen- 
bedingungen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 91 ff. 
Ygl. Liechtensteiner Vaterland v. 9.11.1994, 1. 
Hilbe. 2.
	        

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