Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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sie nicht automatisch nichtig. Das Fürstentum Liechtenstein ist auch nicht verpflichtet, 
von sich aus die Initiative zu ergreifen und die Beihilfen zu melden. Eine solche 
Notifikationspflicht würde erst eintreten, wenn die steuerrechtlichen Vorschriften in 
wesentlichen Elementen geändert würden. Das bestehende Steuergesetz könnte also 
auch im Falle eines EWR-Beitritts unverändert weiter angewandt werden. 
Alierdings unterläge das Fürstentum Liechtenstein als EWR-Vertragsstaat der 
Beihilfelberwachung durch das EFTA-Überwachungsorgan. Dabei bestände 
grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Überwachungsorgan aus eigener Initiative oder 
auf Beschwerden aus anderen Vertragsstaaten die Sache aufgreift und gegen 
Liechtenstein ein Beihilfekontrollverfahren einleitet. Das Fürstentum könnte eine solche 
Entscheidung zwar an den EFTA-Gerichtshof weiterziehen, doch dürften die Chancen 
für ein aufhebendes Urteil gering sein. 
Erfolgversprechender wäre in einer solchen Situation die Möglichkeit, im laufenden 
Beihilfekontrollverfahren einen Antrag auf Ausnahmeentscheidung durch einstimmigen 
Beschluss der EFTA-Staaten zu stellen. Dadurch würde das Verfahren vor dem Über- 
wachungsorgan zunächst ausgesetzt, und die EFTA-Staaten könnten aufgrund 
politischer Argumente und ohne formelle Mitwirkungsbefugnis der EU-Seite über das 
liechtensteinische Begehren entscheiden. Hier wäre insbesondere darauf hinzuweisen, 
dass die EU-Kommission offensichtlich ähnliche Steuerbeihilfen z.B. in Luxemburg und 
Gibraltar duldet, obwohl sie gegen Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag verstossen. Insoweit 
wäre eine Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung angezeigt 214 Als 
zweites Argument liesse sich die Tatsache anführen, dass Liechtenstein weltweit mit 
Offshore-Zentren ausserhalb des EWR in Wettbewerb steht. Zu nennen sind hier etwa 
die Bahamas, Zypern, die Cayman Islands, Panama und Liberia. Die Gelder, welche 
nach Liechtenstein fliessen, werden in Europa investiert. Sollte Liechtenstein zur 
Aufhebung oder Umgestaltung seiner Massnahmen verpflichtet werden, so hätte das 
eine Abwanderung des Kapitals in Zentren ausserhalb des EWR zur Folge. Eine 
214 
Val. dazu Bruha, passim.
	        

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