Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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Frage *", Zwar sind Beschränkungen der Berufsausübung bei grenzüberschreitend 
dienstleistenden Anwälten und Treuhändern grundsätzlich möglich. Sie dürfen aber 
nicht diskriminieren. Unterschiedslos anwendbare Massnahmen müssen durch das 
Allgemeininteresse geboten sein (Beschränkungsverbot mit Verhältnismässigkeits- 
kontrolle). Der Ausschluss grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer von der 
Verwendung des Formulars B stellt nach der hier vertretenen Auffassung eine 
(zumindest indirekte) Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Denn 
Liechtensteiner treten grundsätzlich nicht als grenzüberschreitende Dienstleister auf. 
Aber selbst wenn man von einer unterschiedslos anwendbaren Massnahme ausgehen 
wollte, so wäre fraglich, ob ein schutzwürdiger Zweck vorliegt. Der Gerichtshof hat als 
zulässige Beschränkungen Anforderungen bezeichnet, "die sich aus der Anwendung 
durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Berufsregelungen - namentlich der 
Vorschriften über Organisation, Befähigung, Kontrolle, Verantwortlichkeit und Haftung - 
ergeben und die für alle im Gebiet des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, 
ansässigen Personen verbindlich sind" “*. Dass die fehlenden Sanktionsmöglichkei- 
ten für den Fall eines (dem Formular B inhärenten) Missbrauchs einen Grund zur 
Rechtfertigung der in Aussicht genommenen Regelung darstellen, ist zweifelhaft. 
3.4. Insiderhande, 
Die Gemeinschaft hat am 13. 11. 1989 die Richtlinie 89/592/EWG zur Koordinierung 
der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte *°° erlassen, die im EWR zu über- 
nehmen ist. Die Liechtenstein in Anhang IX *°** zum EWR-Abkommen eingeräumte 
Jbergangszeit bis 1. 1. 1995 ist durch den EWR-Rat am 20. 12. 1994 bis zum 1. 1. 
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Schuster vermutet, dass das Formular B dort nicht mehr aufrechterhalten 
werden kann, wo ausländische Rechtsanwälte und Treuhänder, "vielleicht sogar 
ohne Wohnsitz im Fürstentum, mit diesem Instrument arbeiten sollten“ 
/Auswirkungen auf die Finanzplätze Schweiz und Liechtenstein, 63). 
Sig. 1974, 1299, 1309 - van Binsbergen, 
ABI. Nr. L 334 v. 18. 11. 1989, 30. 
Ziff. Ill. 29. a.
	        

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