Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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handelt" '”, Das Urteil hat über die FATF-Empfehlungen !® direkt die Richtlinie 
geprägt. 
Den umstrittensten Teil der Geldwäsche-Richtlinie bilden die in Art. 6 statuierten 
Pflichten zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Die betroffenen Institute haben 
den zuständigen nationalen Behörden (des Niederlassungsstaates, nicht etwa des 
Herkunftsstaates) unaufgefordert Fakten zu übermitteln, die ein Indiz für Geldwäsche 
sein könnten und Transaktionen anzuzeigen, von denen sie wissen oder vermuten, 
dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen (Art. 6, 7). Kunden oder Dritte dürfen von 
solchen Anzeigen nicht in Kenntnis gesetzt werden. Damit stellt sich die Frage, wer 
für mit diesem Präventionssystem verbundene Schädigungen von Kunden einzustehen 
hat. Nach Art. 6, 7 stellt die Weitergabe von Informationen in gutem Glauben keine 
Verletzung des Bankgeheimnisses dar. Etwaige Schäden werden damit auf die 
Kundschaft abgewälzt 9, 
Immerhin findet ein grenzüberschreitender staatlicher Informationsaustausch nicht 
statt. Konkrete Regelungen über die internationale Zusammenarbeit der Mitgliedstaa- 
ten bei der Bekämpfung der Geldwäsche fehlen. Es bleibt bei den allgemeinen Regeln 
der internationalen Rechtshilfe. Voraussetzung hierfür ist die doppelte Strafbarkeit: 
Staaten, welche den Kreis der geldwäschebegründenden Vortaten weit gezogen 
haben, erhalten also möglicherweise keine Rechtshilfe von anderen Mitgliedstaaten, 
welche das Delikt der Geldwäsche auf Erlöse aus Drogenstraftaten beschränken. 
190 
191 
192 
BGE 108 Ib 190 m.w.N. 
Financial Action Task Force, Empfehlung Nr. 15. 
Um diese Folge zu vermeiden, schlugen das Europäische Parlament und der 
Nirtschafts- und Sozialausschuss vor, dass "im Falle des Entstehens eines 
Schadens unmittelbar aufgrund einer in gutem Glauben gemachten unrichtigen 
Angabe der Staat für den erlittenen Schaden aufkommt" (ABl. 1990 C 324, 257 
f., 261, Änderung Nr. 11). Die Anträge wurden jedoch bei der endgültigen 
7assung der Richtlinie nicht berücksichtigt.
	        

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