Schlüsselfragen des EWR
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handelt" '”, Das Urteil hat über die FATF-Empfehlungen !® direkt die Richtlinie
geprägt.
Den umstrittensten Teil der Geldwäsche-Richtlinie bilden die in Art. 6 statuierten
Pflichten zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Die betroffenen Institute haben
den zuständigen nationalen Behörden (des Niederlassungsstaates, nicht etwa des
Herkunftsstaates) unaufgefordert Fakten zu übermitteln, die ein Indiz für Geldwäsche
sein könnten und Transaktionen anzuzeigen, von denen sie wissen oder vermuten,
dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen (Art. 6, 7). Kunden oder Dritte dürfen von
solchen Anzeigen nicht in Kenntnis gesetzt werden. Damit stellt sich die Frage, wer
für mit diesem Präventionssystem verbundene Schädigungen von Kunden einzustehen
hat. Nach Art. 6, 7 stellt die Weitergabe von Informationen in gutem Glauben keine
Verletzung des Bankgeheimnisses dar. Etwaige Schäden werden damit auf die
Kundschaft abgewälzt 9,
Immerhin findet ein grenzüberschreitender staatlicher Informationsaustausch nicht
statt. Konkrete Regelungen über die internationale Zusammenarbeit der Mitgliedstaa-
ten bei der Bekämpfung der Geldwäsche fehlen. Es bleibt bei den allgemeinen Regeln
der internationalen Rechtshilfe. Voraussetzung hierfür ist die doppelte Strafbarkeit:
Staaten, welche den Kreis der geldwäschebegründenden Vortaten weit gezogen
haben, erhalten also möglicherweise keine Rechtshilfe von anderen Mitgliedstaaten,
welche das Delikt der Geldwäsche auf Erlöse aus Drogenstraftaten beschränken.
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BGE 108 Ib 190 m.w.N.
Financial Action Task Force, Empfehlung Nr. 15.
Um diese Folge zu vermeiden, schlugen das Europäische Parlament und der
Nirtschafts- und Sozialausschuss vor, dass "im Falle des Entstehens eines
Schadens unmittelbar aufgrund einer in gutem Glauben gemachten unrichtigen
Angabe der Staat für den erlittenen Schaden aufkommt" (ABl. 1990 C 324, 257
f., 261, Änderung Nr. 11). Die Anträge wurden jedoch bei der endgültigen
7assung der Richtlinie nicht berücksichtigt.