Schlüsselfragen des EWR
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Art. 45 des Gesetzes über die Rechtsanwälte stellt den Grundsatz auf, dass sich
Anwälte aus anderen EWR-Ländern künftig in Liechtenstein niederlassen können,
wenn sie in ihrem Heimatland die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts-
anwaltsberufs erfüllen. Bei der Umsetzung der Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie
hat sich der liechtensteinische Gesetzgeber, wie alle anderen nationalen Gesetzgeber,
für das Modell der Eignungsprüfung entschieden (Art. 47). Nach den Materialien soll
bei der Durchführung der Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat die Qualifikation zu
einem Beruf hat, der dem eines liechtensteinischen Rechtsanwalts entspricht (vgl. Art.
1 lit. g Unterabsatz 3 Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie). Dieser Grundsatz ist
bei der Festlegung der Prüfungsmodalitäten (Auswahl der Prüfungsfächer und
insbesondere der Prüfungsinhalte) zu berücksichtigen. Kandidat(inn)en dürfen mit der
im Gesetz vorgesehenen Eignungsprüfung nicht dem gleichen Examen unterworfen
werden, das für den Erwerb des Rechtsanwaltspatents aufgrund innerstaatlicher
Ausbildung erforderlich ist. Aus dem Primärrecht ergibt sich sodann die Notwendigkeit,
den ausländischen Abschluss auf seine Gleichwertigkeit hin zu überprüfen.
Was die Voraussetzungen der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste (Art. 46) anlangt,
so entspricht die gewählte Variante der Kanzleipflicht der Rechtsprechung des
Gerichtshofs '*, Die Kanzleipflicht gewährleistet, dass der Anwalt für alle Beteiligten
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in ausreichendem Masse zur Verfügung steht
3 Auch die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit der
Mindestsumme von einer Million Franken (Art. 25, 46 Abs. 1 lit. g) ist nicht zu be-
anstanden. Hingegen ist die weitere Voraussetzung, dass der Bewerber den Nachweis
einer praktischen Betätigung erbringt (Art. 46 Abs. 1 lit. d), im Blick auf den
Anerkennungsgrundsatz möglicherweise problematisch. Nach der Hochschuldiploma-
nerkennungsrichtlinie kann der Aufnahmestaat den Qualifikationsbewerber zusätzli-
142 EuGH Sig. 1984, 2971 - Klopp.
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Vgl. dazu Baudenbacher, Das Recht der freien Berufe In der Europäischen
Gemeinschaft im Blick auf die Situation in Liechtenstein, 25.