Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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Art. 45 des Gesetzes über die Rechtsanwälte stellt den Grundsatz auf, dass sich 
Anwälte aus anderen EWR-Ländern künftig in Liechtenstein niederlassen können, 
wenn sie in ihrem Heimatland die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts- 
anwaltsberufs erfüllen. Bei der Umsetzung der Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie 
hat sich der liechtensteinische Gesetzgeber, wie alle anderen nationalen Gesetzgeber, 
für das Modell der Eignungsprüfung entschieden (Art. 47). Nach den Materialien soll 
bei der Durchführung der Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung getragen werden, 
dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat die Qualifikation zu 
einem Beruf hat, der dem eines liechtensteinischen Rechtsanwalts entspricht (vgl. Art. 
1 lit. g Unterabsatz 3 Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie). Dieser Grundsatz ist 
bei der Festlegung der Prüfungsmodalitäten (Auswahl der Prüfungsfächer und 
insbesondere der Prüfungsinhalte) zu berücksichtigen. Kandidat(inn)en dürfen mit der 
im Gesetz vorgesehenen Eignungsprüfung nicht dem gleichen Examen unterworfen 
werden, das für den Erwerb des Rechtsanwaltspatents aufgrund innerstaatlicher 
Ausbildung erforderlich ist. Aus dem Primärrecht ergibt sich sodann die Notwendigkeit, 
den ausländischen Abschluss auf seine Gleichwertigkeit hin zu überprüfen. 
Was die Voraussetzungen der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste (Art. 46) anlangt, 
so entspricht die gewählte Variante der Kanzleipflicht der Rechtsprechung des 
Gerichtshofs '*, Die Kanzleipflicht gewährleistet, dass der Anwalt für alle Beteiligten 
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in ausreichendem Masse zur Verfügung steht 
3 Auch die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit der 
Mindestsumme von einer Million Franken (Art. 25, 46 Abs. 1 lit. g) ist nicht zu be- 
anstanden. Hingegen ist die weitere Voraussetzung, dass der Bewerber den Nachweis 
einer praktischen Betätigung erbringt (Art. 46 Abs. 1 lit. d), im Blick auf den 
Anerkennungsgrundsatz möglicherweise problematisch. Nach der Hochschuldiploma- 
nerkennungsrichtlinie kann der Aufnahmestaat den Qualifikationsbewerber zusätzli- 
142 EuGH Sig. 1984, 2971 - Klopp. 
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Vgl. dazu Baudenbacher, Das Recht der freien Berufe In der Europäischen 
Gemeinschaft im Blick auf die Situation in Liechtenstein, 25.
	        

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