Grundzüge des EWR-Abkommens
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pien des EG-Vertrages konkretisieren. Art. 54 Abs. 3 g EGV gibt dem Rat und der
Kommission die Kompetenz, "soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen (zu)
koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesell-
schafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu
gestalten". Es soll also verhindert werden, dass Standortentscheidungen im
europäischen Binnenmarkt aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingun-
gen, d.h. unter Ausnützung von Rechtsgefälle, getroffen werden. Neben den Richt-
linien, die den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum lassen,
arbeitet die Gemeinschaft im Gesellschaftsrecht auch mit Verordnungen. Das geltende
EG-Gesellschaftsrecht ist aber nach wie vor bruchstückhaft. Erst im Zusammenspiel
mit den geplanten Vorhaben rundet es sich zu einem sinnvollen Ganzen ab
In der Sache nimmt die Gemeinschaft, wie alle modernen Aktiengesetzgeber, an, dass
Aktionäre und Gläubiger bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber dem Manage-
ment Hilfe brauchen. Der eine Strang ihres Rechtssetzungsprogramms zielt auf die
Ermöglichung von Selbsthilfe durch Offenlegung der relevanten Daten und mittels
Kontrolle solcher Publizität durch Prüfung. Der andere strebt die Verbesserung der
Stellung von Aktionären und Gläubigern durch materielle Schutzvorschriften an. Den
Massnahmen zur Schaffung von Publizität wird aber sehr viel mehr Gewicht
zugemessen als den direkten Schutzbestimmungen. Anpassungen werden insoweit
vor allem in den Bereichen Rechnungslegung und Rechnungsprüfung erforderlich sein
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Bis heute sind 9 Richtlinien im Bereich des Gesellschaftsrechts im engeren
Sinn verabschiedet worden. 5 weitere Richtlinien befinden sich im Vorschlags-
stadium. Darüber hinaus sind 7 Richtlinien zu börsenkotierten Gesellschaften
und Investmentgesellschaften in Kraft gesetzt worden. Schliesslich hat man
Richtlinien zu bestimmten, besonders wichtigen Gesellschaftstypen, nämlich
den Banken und Versicherungen, erlassen (Kompetenznorm ist hier Art. 57
EGV). Die bislang einzige Verordnung ist die Verordnung über die Europäische
Wirtschaftliche Interessenvereinigung EWIV von 1985. Vgl. Kommission der
EG, Die Angleichung des Gesellschaftsrechts in der Europäischen Gemein-
schaft, Brüssel/Luxemburg 1992.