dem Käufer zu ungestörtem und dauerndem Gebrauch bis zur völligen Entwertung
überlassen wird, und das Entgelt dabei in Teilzahlungen zu entrichten ist, muss ein
Abzahlungsvertrag angenommen werden. Dies trifft vor allem beim Miet-Kauf-Vertrag
zu (vgl. Abs 1).212
Den Schutzbestimmungen unterstehen aber auch Darlehen zum Erwerb beweglicher
Sachen, sofern Verkäufer und Darleiher zusammenwirken, und der Kunde wirtschaftlich
die Stellung eines Abzahlungskäufers besitzt (vgl. Abs 2). Eine solche Zusammenarbeit
findet statt, wo der Verkäufer den Abzahlungskauf nicht selber finanziert, sondern sich
bei einer Bank ein Darlehen verschafft gegen Abtretung der Kaufpreisforderung, die in
Raten zu tilgen ist. Die Bank erhält dabei eine besonders starke Rechtsstellung gegenüber
dem Kunden, kann sie doch entweder die Darlehensforderung oder dann die
Kaufpreisforderung oder sogar beide zusammen geltend machen, weshalb sich eine
Anwendung der Vorschriften über den Abzahlungsvertrag im Interesse des
Sozialschutzes als notwendig erweist. Die gleichen Überlegungen gelten für
Teilzahlungsdarlehen, die dem Kunden durch Vermittlung des Verkäufers gewährt
werden, wobei dieser die Anzahlung erhält, die Restkaufpreisforderung jedoch der Bank
abtritt (vgl. Abs 3). Eine Unterstellung ist selbst dann erforderlich, wenn die
Kaufpreisforderung nicht abgetreten wird.?!?
In Art 12 Abs 4 zählt der Gesetzgeber die Fälle abschliessend auf, die nur den Normen
über den Schuldnerverzug (Art 7 Abs 2; 8 Abs 1; 9) unterstehen. Vier Faktoren können
die Schutzwirkung einschränken:
a) Die Sonderstellung des kaufmännischen Verkehrs
b) Die Sonderstellung beim Erwerb von Produktivgütern
c) Die Sonderstellung bei geringer wirtschaftlicher Tragweite
Vom Abzahlungsrecht nicht erfasst werden Verträge, bei denen der Gesamtkaufpreis
höchstens zweihundert Franken und die Vertragsdauer höchstens sechs Monate beträgt.
d) Die Sonderstellung bei begrenzter Ratenzahl
Von der besonderen Schutzwirkung des Gesetzes ausgenommen sind Abzahlungs-
verträge, bei denen der Gesamtkaufpreis in weniger als vier Teilzahlungen, die
Anzahlungen inbegriffen, zu begleichen ist.?!*
10.2 Nach Inkrafttreten des EWRV
Das Gesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag 1964 gilt nach
[nkrafttreten des EWR-Abkommens weiter. Es gilt deshalb das in Kapitel 10.1 Gesagte.
Da das neue, gleichzeitig mit dem EWRV in Kraft tretende Gesetz über den
Konsumkredit (vgl. Kapitel 11.2) auch Abzahlungsverträge erfasst,?!> drängt sich die
Frage nach dem Verhältnis der bestehenden Vorschriften zu denen des neuen Gesetzes
auf (siehe dazu Kapitel 11.2.2, Art 7).
212 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 17.
213 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 18.
214 Vgl. OR-Giger, 1227 - 1229.
215 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 69/1992, 6