Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

dem Käufer zu ungestörtem und dauerndem Gebrauch bis zur völligen Entwertung 
überlassen wird, und das Entgelt dabei in Teilzahlungen zu entrichten ist, muss ein 
Abzahlungsvertrag angenommen werden. Dies trifft vor allem beim Miet-Kauf-Vertrag 
zu (vgl. Abs 1).212 
Den Schutzbestimmungen unterstehen aber auch Darlehen zum Erwerb beweglicher 
Sachen, sofern Verkäufer und Darleiher zusammenwirken, und der Kunde wirtschaftlich 
die Stellung eines Abzahlungskäufers besitzt (vgl. Abs 2). Eine solche Zusammenarbeit 
findet statt, wo der Verkäufer den Abzahlungskauf nicht selber finanziert, sondern sich 
bei einer Bank ein Darlehen verschafft gegen Abtretung der Kaufpreisforderung, die in 
Raten zu tilgen ist. Die Bank erhält dabei eine besonders starke Rechtsstellung gegenüber 
dem Kunden, kann sie doch entweder die Darlehensforderung oder dann die 
Kaufpreisforderung oder sogar beide zusammen geltend machen, weshalb sich eine 
Anwendung der Vorschriften über den Abzahlungsvertrag im Interesse des 
Sozialschutzes als notwendig erweist. Die gleichen Überlegungen gelten für 
Teilzahlungsdarlehen, die dem Kunden durch Vermittlung des Verkäufers gewährt 
werden, wobei dieser die Anzahlung erhält, die Restkaufpreisforderung jedoch der Bank 
abtritt (vgl. Abs 3). Eine Unterstellung ist selbst dann erforderlich, wenn die 
Kaufpreisforderung nicht abgetreten wird.?!? 
In Art 12 Abs 4 zählt der Gesetzgeber die Fälle abschliessend auf, die nur den Normen 
über den Schuldnerverzug (Art 7 Abs 2; 8 Abs 1; 9) unterstehen. Vier Faktoren können 
die Schutzwirkung einschränken: 
a) Die Sonderstellung des kaufmännischen Verkehrs 
b) Die Sonderstellung beim Erwerb von Produktivgütern 
c) Die Sonderstellung bei geringer wirtschaftlicher Tragweite 
Vom Abzahlungsrecht nicht erfasst werden Verträge, bei denen der Gesamtkaufpreis 
höchstens zweihundert Franken und die Vertragsdauer höchstens sechs Monate beträgt. 
d) Die Sonderstellung bei begrenzter Ratenzahl 
Von der besonderen Schutzwirkung des Gesetzes ausgenommen sind Abzahlungs- 
verträge, bei denen der Gesamtkaufpreis in weniger als vier Teilzahlungen, die 
Anzahlungen inbegriffen, zu begleichen ist.?!* 
10.2 Nach Inkrafttreten des EWRV 
Das Gesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag 1964 gilt nach 
[nkrafttreten des EWR-Abkommens weiter. Es gilt deshalb das in Kapitel 10.1 Gesagte. 
Da das neue, gleichzeitig mit dem EWRV in Kraft tretende Gesetz über den 
Konsumkredit (vgl. Kapitel 11.2) auch Abzahlungsverträge erfasst,?!> drängt sich die 
Frage nach dem Verhältnis der bestehenden Vorschriften zu denen des neuen Gesetzes 
auf (siehe dazu Kapitel 11.2.2, Art 7). 
212 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 17. 
213 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 18. 
214 Vgl. OR-Giger, 1227 - 1229. 
215 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 69/1992, 6
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.