des Restkaufpreises ist auch zulässig, wenn der Käufer sich nur mit der letzten Rate im
Verzug befindet (Art 7 Abs 2 zweiter Satz).
Tritt der Verkäufer beim Verzug des Käufers nach der Lieferung der Kaufsache vom
Vertrag zurück, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen
zurückzuerstatten (Art 8 Abs 1 erster Satz). Der Verkäufer kann die Rückgabe des
Kaufgegenstandes sowie einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für eine
ausserordentliche Abnützung der Kaufsache verlangen (Art 8 Abs 1 zweiter Satz), unter
Anrechnung oder allenfalls Rückerstattung der erbrachten Leistungen des Käufers. Die
Ansprüche des Verkäufers sind jedoch auf das Erfüllungsinteresse begrenzt, da es nicht
anginge, dem in Verzug geratenen Käufer, der sich doch meistens in einer Notlage
befindet, grössere Leistungen aufzubürden, als er bei Erfüllung des Vertrages hätte
erbringen müssen (vgl. Art 8 Abs 1 letzter Satz).?®
Tritt der Verkäufer zurück, bevor die Kaufsache geliefert ist, so kann er vom Käufer nur
einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene
Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen (Art 8 Abs 2 erster Satz).
Die Befugnis des Richters, zu stunden oder einen Rücktritt aufzuheben (vgl. Art 9),
gestattet es, den Käufer - selbst wenn er den Verzug selbst verschuldet hat - vor harten
Zugriffen des Verkäufers zu schützen und gleichzeitig die Möglichkeit einer künftigen
Vertragserfüllung zu überprüfen.?!9
Art 10
Art 10, der in Art 226a - 226m OR keine Entsprechung findet, enthält eine
Sonderbestimmung zur Gewährleistung: Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig
gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmangel auch nach Ablauf
der für seine Geltendmachung im 8 938 ABGB vorgesehenen Frist bis zu dem Zeitpunkt
durch Klage geltend gemacht werden, zu dem vereinbarungsgemäss die letzte
Teilzahlung zu entrichten ist.
Meines Erachtens müsste es anstatt "8 938 ABGB" richtig "8 933 ABGB" heissen.
Art 11
Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Gerichtsstandsklauseln wie
Schiedsgerichtsabreden meistens die wirtschaftlich schwächere Partei belasten, indem sie
ihr Rechtsvorteile entziehen oder Rechtsnachteile zufügen. Art 11 verhindert solche
Benachteiligungsversuche dadurch, dass er dem in Liechtenstein wohnhaften
Ratenschuldner die Fähigkeit abspricht, für die Beurteilung von Streitigkeiten aus einem
Ratenvertrag zum voraus auf den Wohnsitzgerichtsstand zu verzichten.*!!
Art 12
Art 12 legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest.
Nach der Generalklausel des Abs 1 fallen alle Verträge, mit denen man die gleichen
wirtschaftlichen Zwecke wie bei einem Abzahlungsgeschäft verfolgt, unter das Gesetz.
Der Sozialschutz erfordert, dass man nicht auf die rechtliche Formulierung der Verträge
abstellt, sondern auf die wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien und deren
Zwecksetzung. Überall, wo eine bewegliche Sache nach der Zwecksetzung der Parteien
209 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 15
210 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 14. Mai 1964, 15
211 Vgl. OR-Giger, 1221.