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a) Beim Schutz des Käufers vor einer Gefährdung seiner Sicherheit und Gesundheit ist
zu verweisen auf‘
Kapitel 3.2 (Verschuldensunabhängige Produktehaftpflicht)
Kapitel 4.2 (Es gilt weiterhin Art 483 der Lebensmittelverordnung)
b) Eine Verbesserung erfährt auch der Schutz des Käufers vor Täuschung und Über-
vorteilung durch den EWRV:
- Die allgemeinen Bestimmungen stehen dem Käufer weiterhin zur Verfügung.
Die Deklarationsverordnung 1970 gilt weiterhin.
Art 3 UWG 1992 enthält eine demonstrative Aufzählung von unlauteren Verkaufs-
methoden. So handelt beispielsweise unlauter, wer den Kunden durch besonders
aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Art 3 lit
h).
Weiter ist zu verweisen auf:
- Kapitel 2.2 (Schutz vor Übervorteilung bei ausserhalb von Geschäftsräumen
abgeschlossenen Verträgen)
Kapitel 5.2 (Schutz vor irreführender Werbung durch das UWG 1992)
Kapitel 6.2 (Preisauszeichnungspflicht, geregelt in Art 17 - 20 und 23 UWG 1992)
Kapitel 7.2 (Schutz vor unlauteren Geschäftsbedingungen, geregelt in Art 8 UWG
1992)
Kapitel 10.2 (Schutz des Abzahlungskäufers durch das weiterhin geltende Abzahlungs-
und Vorauszahlungsgesetz 1964)
Kapitel 11.2 (Schutz des Kreditnehmers durch das Gesetz über den Konsumkredit
1992)
10. Der Schutz des Abzahlungskäufers
Das Bedürfnis nach einem Schutz des Verbrauchers trat besonders früh und dringlich
beim Abzahlungskauf hervor. Abzahlungsgeschäfte bergen die Gefahr in sich, den
Verbraucher durch eine scheinbar bequeme Zahlungsform zu leichtsinnigen Einkäufen zu
verführen, was dazu führen kann, dass er sein Geld loswird, ohne schliesslich etwas dafür
zu besitzen. !?!
10.1 Vor Inkrafttreten des EWRV
Das Gesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag 1964
Im allgemeinen
Seit dem 18. November 1964 gilt in Liechtenstein das Gesetz über den Abzahlungs- und
den Vorauszahlungsvertrag (LGBl. 1965 Nr. 6).
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