Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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a) Beim Schutz des Käufers vor einer Gefährdung seiner Sicherheit und Gesundheit ist 
zu verweisen auf‘ 
Kapitel 3.2 (Verschuldensunabhängige Produktehaftpflicht) 
Kapitel 4.2 (Es gilt weiterhin Art 483 der Lebensmittelverordnung) 
b) Eine Verbesserung erfährt auch der Schutz des Käufers vor Täuschung und Über- 
vorteilung durch den EWRV: 
- Die allgemeinen Bestimmungen stehen dem Käufer weiterhin zur Verfügung. 
Die Deklarationsverordnung 1970 gilt weiterhin. 
Art 3 UWG 1992 enthält eine demonstrative Aufzählung von unlauteren Verkaufs- 
methoden. So handelt beispielsweise unlauter, wer den Kunden durch besonders 
aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Art 3 lit 
h). 
Weiter ist zu verweisen auf: 
- Kapitel 2.2 (Schutz vor Übervorteilung bei ausserhalb von Geschäftsräumen 
abgeschlossenen Verträgen) 
Kapitel 5.2 (Schutz vor irreführender Werbung durch das UWG 1992) 
Kapitel 6.2 (Preisauszeichnungspflicht, geregelt in Art 17 - 20 und 23 UWG 1992) 
Kapitel 7.2 (Schutz vor unlauteren Geschäftsbedingungen, geregelt in Art 8 UWG 
1992) 
Kapitel 10.2 (Schutz des Abzahlungskäufers durch das weiterhin geltende Abzahlungs- 
und Vorauszahlungsgesetz 1964) 
Kapitel 11.2 (Schutz des Kreditnehmers durch das Gesetz über den Konsumkredit 
1992) 
10. Der Schutz des Abzahlungskäufers 
Das Bedürfnis nach einem Schutz des Verbrauchers trat besonders früh und dringlich 
beim Abzahlungskauf hervor. Abzahlungsgeschäfte bergen die Gefahr in sich, den 
Verbraucher durch eine scheinbar bequeme Zahlungsform zu leichtsinnigen Einkäufen zu 
verführen, was dazu führen kann, dass er sein Geld loswird, ohne schliesslich etwas dafür 
zu besitzen. !?! 
10.1 Vor Inkrafttreten des EWRV 
Das Gesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag 1964 
Im allgemeinen 
Seit dem 18. November 1964 gilt in Liechtenstein das Gesetz über den Abzahlungs- und 
den Vorauszahlungsvertrag (LGBl. 1965 Nr. 6). 
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