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B. Besonderer Teil
9, Der Schutz des Käufers
Der Käufer ist der Prototyp des Verbrauchers, weshalb der Schutz des Käufers ein
Kernstück des Verbraucherschutzes bildet. Ebenso wie der Verbraucher im allgemeinen
bedarf der Käufer a) des Schutzes vor einer Gefährdung seiner Sicherheit und
Gesundheit und b) des Schutzes vor Täuschung und Übervorteilung. !8°
9.1 Vor Inkrafttreten des EWRV
Bereits heute besteht ein vielseitiger Schutz des Käufers. Hier soll nur ein skizzenhafter
Überblick dies verdeutlichen:
a) Was den Schutz des Käufers vor einer Gefährdung seiner Sicherheit und Gesundheit
anbelangt, so kann verwiesen werden auf:
- Kapitel 3.1 (Verschuldensabhängige Haftung des ABGB)
. Kapitel 4.1 (Schutz vor Produktimitationen durch Art 483 schweizerische
Lebensmittelverordnung)
b) Der Schutz des Käufers vor Täuschung und Übervorteilung ist auf verschiedene Weise
gewährleistet:
Die allgemeinen Bestimmungen des ABGB (Berufung auf Treu und Glauben oder die
guten Sitten, Gewährleistung, laesio enormis etc.)
Die schweizerische Deklarationsverordnung 1970 und die dazugehörige technische
Verordnung 1972, die in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages!? gelten.
Die Deklarationsverordnung vom 15. Juli 1970 regelt die verbindlichen
Mengenangaben in Handel und Verkehr mit messbaren Gütern.
Weiter ist zu verweisen auf:
- Kapitel 5.1 (Irreführende Werbung im UWG 1946, im besonderen sei verwiesen auf
die Lockvogelwerbung und die Handhabung der Ausverkäufe)
. Kapitel 6.1 (Schutz des Abzahlungskäufers durch das Gesetz über den Abzahlungs-
und den Vorauszahlungsvertrag 1964 sowie das Zins- und Wuchergesetz 1921)
- Kapitel 12.1 (Schutz des Versicherungsnehmers durch das schweizerische
Versicherungsvertragsgesetz 1908)
9.2 Nach Inkrafttreten des EWRV
Gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen tritt eine Vielzahl von neuen Gesetzen in Kraft,
die auch den Käufer schützen.
189 Von Hippel, 183.
190 Siehe Bekanntmachung vom 28. August 1979betreffend die Neuausgabe der Anlage I zum
Zollvertrag, LGBl. 1923 Nr. 24 (LGBl. 1979 Nr. 47).