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Irreführende Preisbekanntgabe
Wie bereits in Kapitel 5.2 aufgezeigt, ist es unzulässig, in irreführender Weise Preise
bekanntzugeben, auf Preisreduktionen hinzuweisen oder neben dem tatsächlich zu
bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen (Art 19).
Auskunftpflicht
Die Regierung kann Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die
Abklärung des Sachverhalts erfordert (Art 20 Abs 1).
Strafbestimmung
Art 23 sieht Strafbestimmungen für die schuldhafte Verletzung der Preisbekannt-
gabepflicht an Konsumenten vor.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einerseits die RL über Pauschalreisen in Art 3 Abs 2
lit a - g verlangt, dass Prospekte, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden,
deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zum Preis enthalten müssen (vgl. Kapitel
13.2); andererseits schreibt die RL über den Verbraucherkredit in Art 4 Abs 2 vor, dass
dem Konsumenten bei Abschluss eines Konsumkreditvertrages eine Vertragsurkunde zu
übergeben ist, die v.a. den effektiven Jahreszins enthalten muss (vgl. Kapitel 11.2.2, Art
8 Abs 2 Konsumkreditgesetz).
6.2.4 Das Kartellrecht
Nach Inkrafttreten des EWR-Vertrages sind Kartelle gemäss Art 53 EWR-Abkommen
grundsätzlich verboten.
7. Der Schutz vor unlauteren Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind einseitig vorformulierte typisierte
Geschäftsbedingungen!®, das heisst Vertragsklauseln, die vom Anbieter in vor-
formulierten Texten festgelegt werden, um für eine Vielzahl individueller Geschäfte eine
standardisierte Ordnung zu schaffen, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Partner im voraus möglichst präzis festlegt. !°!
AGB beherrschen heute weite Teile des Wirtschaftsverkehrs und finden praktisch in allen
Geschäftszweigen und bei allen Arten von Verträgen, abgesehen vom Erwerb
geringwertiger Güter des alltäglichen Bedarfs, Verwendung. Ihre rasche Durchsetzung
und weite Verbreitung entspricht dem Rationalisierungsbedarf des Anbieters von Waren
und Dienstleistungen im Massengeschäftsverkehr. Für den Anbieter ein noch höher
einzuschätzender Vorteil ist die Gelegenheit zur Optimierung der eigenen Rechtsposition
wo immer das dispositive Recht dazu die Möglichkeit lässt. !°?
Die einseitige Inanspruchnahme der Gestaltungsfreiheit durch den AGB-Verwender führt
dazu, dass die ohnehin bestehende Überlegenheit der Unternehmer gegenüber den
160 Von Hippel, 118.
161 Dessemontet, 442.
162 Stein, AGB-Gesetz, 2