Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

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Irreführende Preisbekanntgabe 
Wie bereits in Kapitel 5.2 aufgezeigt, ist es unzulässig, in irreführender Weise Preise 
bekanntzugeben, auf Preisreduktionen hinzuweisen oder neben dem tatsächlich zu 
bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen (Art 19). 
Auskunftpflicht 
Die Regierung kann Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die 
Abklärung des Sachverhalts erfordert (Art 20 Abs 1). 
Strafbestimmung 
Art 23 sieht Strafbestimmungen für die schuldhafte Verletzung der Preisbekannt- 
gabepflicht an Konsumenten vor. 
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einerseits die RL über Pauschalreisen in Art 3 Abs 2 
lit a - g verlangt, dass Prospekte, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, 
deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zum Preis enthalten müssen (vgl. Kapitel 
13.2); andererseits schreibt die RL über den Verbraucherkredit in Art 4 Abs 2 vor, dass 
dem Konsumenten bei Abschluss eines Konsumkreditvertrages eine Vertragsurkunde zu 
übergeben ist, die v.a. den effektiven Jahreszins enthalten muss (vgl. Kapitel 11.2.2, Art 
8 Abs 2 Konsumkreditgesetz). 
6.2.4 Das Kartellrecht 
Nach Inkrafttreten des EWR-Vertrages sind Kartelle gemäss Art 53 EWR-Abkommen 
grundsätzlich verboten. 
7. Der Schutz vor unlauteren Geschäftsbedingungen 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind einseitig vorformulierte typisierte 
Geschäftsbedingungen!®, das heisst Vertragsklauseln, die vom Anbieter in vor- 
formulierten Texten festgelegt werden, um für eine Vielzahl individueller Geschäfte eine 
standardisierte Ordnung zu schaffen, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der 
Partner im voraus möglichst präzis festlegt. !°! 
AGB beherrschen heute weite Teile des Wirtschaftsverkehrs und finden praktisch in allen 
Geschäftszweigen und bei allen Arten von Verträgen, abgesehen vom Erwerb 
geringwertiger Güter des alltäglichen Bedarfs, Verwendung. Ihre rasche Durchsetzung 
und weite Verbreitung entspricht dem Rationalisierungsbedarf des Anbieters von Waren 
und Dienstleistungen im Massengeschäftsverkehr. Für den Anbieter ein noch höher 
einzuschätzender Vorteil ist die Gelegenheit zur Optimierung der eigenen Rechtsposition 
wo immer das dispositive Recht dazu die Möglichkeit lässt. !°? 
Die einseitige Inanspruchnahme der Gestaltungsfreiheit durch den AGB-Verwender führt 
dazu, dass die ohnehin bestehende Überlegenheit der Unternehmer gegenüber den 
160 Von Hippel, 118. 
161 Dessemontet, 442. 
162 Stein, AGB-Gesetz, 2
	        

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