Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

unrichtige Altersangaben unlauter, weil ein hohes Alter die Vorstellung einer besonderen 
Qualität der produzierten Erzeugnisse weckt. !!8® 
3. Irreführung über Titel oder Berufsbezeichnungen 
Gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstösst, wer unzutreffende Titel oder 
Berufsbezeichnungen verwendet, die bestimmt oder geeignet sind, den Anschein 
besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken (Art 1 Abs 2 lit c). 
4. Ausverkäufe!!? 
Die Art 16 und 17 über Ausverkäufe dienen dazu, das Publikum vor Täuschung über den 
Charakter von Veräusserungsveranstaltungen zu bewahren. Er richtet sich vor allem 
gegen Irreführung, die durch das Mittel der Werbung erfolgt. !?° 
Die die Art 16 und 17 ausführende Verordnung ist die Ausverkaufsordnung vom 22. Juli 
1948 (LGBl. 1948 Nr. 16). 
Zu erwähnen bleibt, dass am 1. Januar 1993 das Bankengesetz (LGBl. 1992 Nr. 108) in 
Kraft trat, dessen Art 13 Banken und Finanzgesellschaften dazu verpflichtet, im In- und 
Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtenstei- 
nischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen. 
5.2 Nach Inkrafttreten des EWRV 
Auch weiterhin sind ABGB und UWG kumulativ anwendbar. Das UWG 1992 verweist 
selber auf das ABGB in Art 9 Abs 3 
Die Richtlinie Nr. 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der 
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung!?! 
will verhindern, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch irreführende 
Werbung verfälscht wird (vgl. Präambel der RL). Zu diesem Zweck stellt die RL 
Minimalstandards fest, die sowohl die Konsumenten als auch die Gewerbetreibenden und 
die Allgemeinheit schützen sollen. !?? 
Neben einer Umschreibung der Begriffe "Werbung" und "irreführende Werbung" (Art 2) 
verpflichtet die RL die Mitgliedstaaten, die notwendigen prozessualen und institutio- 
nellen Bedingungen zu schaffen, damit gerichtlich gegen irreführende Werbung 
vorgegangen oder deren Veröffentlichung verhindert werden kann (vgl. Art 4). 
Besonderes Gewicht legt die RL auf eine Art Beweislastumkehr für Tatsachen- 
behauptungen in der Werbung in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren (Art 6). 123 
Umgesetzt wurde die RL durch das Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren 
Wettbewerb (UWG) LGBl. 1992 Nr. 121, das Bestimmungen über irreführende 
Werbung enthält 
5.2.1 Ausgangslage: Die Richtlinie 84/450/EWG 
118 Schmid, 64 und 65. 
119 Vgl. Kapitel 9. 
120 Schmid, 79. 
121 ABI. 1984, Nr. L 250, 17 
122 Zusatzbotschaft I, 178. 
123 Zusatzbotschaft L._ 178.
	        

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