Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb 1946 
Im allgemeinen 
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Aufgrund der Verschiedenheit des Rechtsschutzes ist kumulativ°® das Gesetz vom 22. 
November 1946 über den unlauteren Wettbewerb (UWG) LGBl. 1946 Nr. 26, idF LGBl. 
1988 Nr. 38 anwendbar, auch wenn Art 8 UWG, das ABGB für susidiär anwendbar 
erklärt. 
Das UWG entspricht mit wenigen Ausnahmen dem schweizerischen UWG 1943 
Die einzelnen Bestimmungen 
Generalklausel 
Zweck des UWG ist es, jeden Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch 
täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben 
verstossen, zu verhindern (Art 1). Der Rechtsbegriff "Treu und Glauben" (vgl. Art 2 SR 
bzw. Art 2 PGR) erfasst dabei sowohl Verletzungen der Geschäftsmoral als auch solche 
von Funktionsregeln des Wettbewerbs.?* 
Das UWG erfasst nur Handlungen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs 
erfolgen. 
Klagen von Kunden und Organisationen 
Die Klageberechtigung zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird den Kunden 
gewährt, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen 
geschädigt sind (Art 2 Abs 2). Dabei ist Kunde, wer sich für eine entsprechende Leistung 
des Anbieters interessieren kann, nicht erst derjenige, der diese Leistung erwerben will 
oder gar schon erworben hat.?® 
Auch den Konsumentenorganisationen steht ein Klagerecht zu (Art 2 Abs 3).?7 Dieses 
Klagerecht ist jedoch insofern sehr restriktiv ‘ ausgestaltet, als es an die 
Klageberechtigung der einzelnen Mitglieder gekettet ist . Dazu kommt, dass der einzelne 
Konsument erst bei Schädigung klageberechtigt ist, was sich auch auf die 
Konsumentenorganisationen überträgt.?8 
Sowohl dem Kunden (Art 2 Abs 2) als auch den Konsumentenschutzorganisationen (Art 
2 Abs 3) stehen Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklage sowie Anspruch 
auf Richtigstellung zu (Art 2 Abs 1 lit a - c). Die Kunden haben zudem bei Verschulden 
Anspruch auf Schadenersatz, im Falle von Art 40 PGR (Verletzung in seinen 
persönlichen Verhältnissen) auf Genugtuung (Art 2 Abs 1 lit d und ©). 
Beweislast 
Die Beweislast, dass eine Angabe irreführend wirkt, trägt der Kläger (Art 6 SR).” 
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72 Vgl. Schmid, 72. 
?3 Schmid, 74. 
94 Dessemontet, 129. 
?5 Schmid, 26. 
?6 Pedrazzini, 228. 
?7 Dessemontet, 543; aA Pedrazzini, 63 und 230. 
?8 Dessemontet, 543 und 544 
99 Schmid. 53.
	        

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