Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb 1946
Im allgemeinen
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Aufgrund der Verschiedenheit des Rechtsschutzes ist kumulativ°® das Gesetz vom 22.
November 1946 über den unlauteren Wettbewerb (UWG) LGBl. 1946 Nr. 26, idF LGBl.
1988 Nr. 38 anwendbar, auch wenn Art 8 UWG, das ABGB für susidiär anwendbar
erklärt.
Das UWG entspricht mit wenigen Ausnahmen dem schweizerischen UWG 1943
Die einzelnen Bestimmungen
Generalklausel
Zweck des UWG ist es, jeden Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch
täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben
verstossen, zu verhindern (Art 1). Der Rechtsbegriff "Treu und Glauben" (vgl. Art 2 SR
bzw. Art 2 PGR) erfasst dabei sowohl Verletzungen der Geschäftsmoral als auch solche
von Funktionsregeln des Wettbewerbs.?*
Das UWG erfasst nur Handlungen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs
erfolgen.
Klagen von Kunden und Organisationen
Die Klageberechtigung zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird den Kunden
gewährt, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen
geschädigt sind (Art 2 Abs 2). Dabei ist Kunde, wer sich für eine entsprechende Leistung
des Anbieters interessieren kann, nicht erst derjenige, der diese Leistung erwerben will
oder gar schon erworben hat.?®
Auch den Konsumentenorganisationen steht ein Klagerecht zu (Art 2 Abs 3).?7 Dieses
Klagerecht ist jedoch insofern sehr restriktiv ‘ ausgestaltet, als es an die
Klageberechtigung der einzelnen Mitglieder gekettet ist . Dazu kommt, dass der einzelne
Konsument erst bei Schädigung klageberechtigt ist, was sich auch auf die
Konsumentenorganisationen überträgt.?8
Sowohl dem Kunden (Art 2 Abs 2) als auch den Konsumentenschutzorganisationen (Art
2 Abs 3) stehen Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklage sowie Anspruch
auf Richtigstellung zu (Art 2 Abs 1 lit a - c). Die Kunden haben zudem bei Verschulden
Anspruch auf Schadenersatz, im Falle von Art 40 PGR (Verletzung in seinen
persönlichen Verhältnissen) auf Genugtuung (Art 2 Abs 1 lit d und ©).
Beweislast
Die Beweislast, dass eine Angabe irreführend wirkt, trägt der Kläger (Art 6 SR).”
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72 Vgl. Schmid, 72.
?3 Schmid, 74.
94 Dessemontet, 129.
?5 Schmid, 26.
?6 Pedrazzini, 228.
?7 Dessemontet, 543; aA Pedrazzini, 63 und 230.
?8 Dessemontet, 543 und 544
99 Schmid. 53.