(nverkehrbringens abzustellen, und nicht auf das Inverkehrbringen durch die jeweils in
Anspruch Genommenen.®
Artikel 14 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den EWR in Kraft.
4. Der Schutz vor Erzeugnissen, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar
ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden
(Produktimitationen)
4. 1 Vor Inkrafttreten des EWRV
Produktimitationen sind bereits durch Art 483 der schweizerischen Verordnung über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) vom 26. Mai 1936,
die durch das LGBl. 1949 Nr. 20% in Liechtenstein eingeführt wurde, erfasst.®
Art 483 legt fest, dass Scherzartikel oder zu ähnlichen Zwecken bestimmte, ganz oder
teilweise aus gesundheitsgefährlichen Stoffen hergestellte Waren verboten sind.
Sowohl das Lebensmittelgesetz® als auch die Lebensmittelverordnung sind in der
vereinfachten Form nach Art 11 des Kundmachungsgesetzes, also ohne Veröffentlichung
des Textes in einem LGBI., kundgemacht worden.
Exkurs: Frage der verfassungsgemässen Kundmachung der Lebensmittelverordnung
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil®? zur mangelnden
integralen Kundmachung zum ANAG88 festgestellt, dass das ANAG als Recht mit
Straftatbeständen den klassischen Fall des Erfordernisses der integralen Kundmachung
nach Art 10 Abs 1 Kundmachungsgesetz darstellt und den Voraussetzungen der
vereinfachten Kundmachungsform nach Art 11 nicht entspricht. Folglich hat er die
Kundmachung des LGBl. 1986 Nr. 43 als nicht verfassungs- und gesetzeskonform
aufgehoben.
Art 487 der Lebensmittelverordnung verweist für Zuwiderhandlungen auf die Straf-
bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, das in Art 38 Gefängnis bis zu zwei Jahren
und/oder Busse vorsieht.
Konsequenterweise muss auch hier gesagt werden, dass die vereinfachte Kundmachungs-
form, die hier angewendet worden ist, nicht ausreicht und somit nicht verfassungs- und
gesetzeskonform ist.
83 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 52/1992, 18.
84 Bekanntmachung vom 25. November 1949 betreffend die Neuausgabe der Anlagen I und II zum
Vertrag über den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein an die Schweiz (Anlage 1/B.
Departement des Innern /c. Gesundheitsamt / Ziffer 13).
85 Vgl. Botschaft, /393.
86 Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8.
Dezember 1905, das in Liechtenstein durch das LGBl. 1949 Nr. 20 eingeführt worden ist.
57 StGH 2. 11. 1989 LES 1/90, 1.
38 Bundesgesetz vom 26. 3. 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, das durch LGBl
1986 Nr. 43 in vereinfachter Form nach Art 11 Kundmachungsgesetz kundgemacht worden war.