Andere Bestimmungen der RL (Art 9 Abs 2, Art 10 Abs 2 und Art 13) berühren die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausdrücklich nicht, so dass sich die Frage der
Umsetzung ins nationale Recht nicht stellt.°
Die einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 (Grundsatz)
Art 1 führt eine verschuldensunabhängige Haftung (Kausalhaftung) des Herstellers (und
des Importeurs/ vgl. Art 3 RL) ein; es wird aber ein Fehler des Produkts vorausgesetzt.°”
Abs 1 (vgl. Art 1 RL) legt die Haftpflicht für Personenschäden fest und nennt die
Sachschäden, die nach dem Gesetz zu ersetzen sind. Die Bestimmung übernimmt voll die
Regelung der RL (vgl. Art 9 lit b) und schliesst von der Haftung alle Sachschäden aus,
die nicht von Konsumenten erlitten werden.
Abs 2 schliesst den Schaden am fehlerhaften Produkt selbst von der Haftung aus (Art 9
lit b RL).
Artikel 2 - 4 (Hersteller - Importeur - Lieferant)
Als Hersteller gilt nach Art 2 (vgl. Art 3 Abs 1 RL) der Hersteller des Endprodukts,
eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts. Zudem ist jede Person als Hersteller zu
betrachten, die sich durch Anbringen eines Erkennungszeichens, insbesondere ihres
Namens oder ihres Warenzeichens, auf dem Produkt als Hersteller ausgibt.
Nach Art 3 wird auch der Importeur eines Produkts als dessen Hersteller betrachtet; er
haftet solidarisch mit dem Hersteller nach Art 2.°
Importeur des Produkts ist, wer es im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zum
Zweck des Vertriebs in den EWR einführt; vorbehalten sind abweichende Bestimmungen
in völkerrechtlichen Verträgen.
Kann der Geschädigte den Hersteller eines Produkts nicht feststellen, so gilt nach Art 4
Abs 1 (vgl. Art 3 Abs 3 RL) jeder Lieferant des Produkts als dessen Hersteller, der
Lieferant kann sich aber von der Haftung befreien, indem er dem Geschädigten innerhalb
angemessener Frist seit dessen Aufforderung den Namen des Herstellers oder seines
Lieferanten mitteilt.
Bei importierten Produkten ist diese Regelung nach Abs 2 (vgl. Art 3 Abs 3 RL) auf den
Fall anzuwenden, dass der Importeur nicht festgestellt werden kann, und dies selbst
dann, wenn der Name des Herstellers bekannt ist.”
Artikel 5 (Produkt)
Art 5 Abs 1 (vgl. Art 2 RL) definiert das Produkt im Sinne des Gesetzes. Als solches gilt
jede bewegliche Sache, ob sie eine selbständige Einheit bildet oder Teil einer anderen
(beweglichen oder unbeweglichen) Sache ist (lit a), sowie die Elektrizität (lit b). Als
"Fehler" der Elektrizität kommen nur Schwankungen in der Stromspannung und -stärke
in Frage. 7!
66 Vgl. Zusatzbotschaft I, 421.
67 Vgl. Zusatzbotschaft I, 422.
68 Zusatzbotschaft I, 422.
69 Zusatzbotschaft I, 423.
70 Zusatzbotschaft I, 424 u. 425.
71 Zusatzbotschaft I, 425.