Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

jedoch keineswegs die Regel.!4 Es stellt sich deshalb die Frage nach der Durchsetzung 
individueller Verbraucheransprüche (vgl. Kapitel 8.1). 
Was die strafrichterliche Kontrolle anbelangt, so kann gesagt werden, dass jedenfalls bei 
schwerwiegenden Verstössen der Einsatz strafrechtlicher Sanktionen unverzichtbar ist 
(vgl. Kapitel 8.2). !> 
3. Organisation der Verbraucher 
Meines Wissens gibt es derzeit keine liechtensteinische Verbraucherorganisation. 
Allerdings ist Liechtenstein in Tätigkeiten der Sektion Werdenberg/Sarganserland/ 
Liechtenstein des Konsumentinnenforums Schweiz einbezogen. Auch steht in 
Liechtenstein wohnhaften Kosumentinnen und Konsumenten die Konsumentinnenforum- 
Beratungsstelle in St. Gallen zur Verfügung. !® 
Da es in Liechtenstein keine Verbraucherorganisationen gibt, sind die liechtensteinischen 
Verbraucher auch nicht in Gremien repräsentiert, die sich mit verbraucherrelevanten 
Fragen befassen. 
Wenn es in Liechtenstein eine Konsumentenorganisation gäbe, so hätte diese gewisse 
gesetzlich verbürgte Rechte. Sowohl nach UWG 1946 (Art 2 Abs 3) als auch nach UWG 
1992 (Art 10 Abs 2 lit b) steht den Konsumentenorganisationen nämlich ein - allerdings 
qualitativ unterschiedliches - Klagerecht zu (vgl. Kapitel 5.1 und 5.2.2). 
4. Selbstkontrolle der Wirtschaft 
Die Wirtschaft hat in vielen Ländern von sich aus oder in Zusammenarbeit mit 
Verbraucherverbänden Gütezeichen oder Leistungszeichen geschaffen, die als Ausweis 
für Qualität einer Ware oder die Leistung eines Betriebs gelten,!? oder Verhaltenskodizes 
erlassen!8. 
Dazu muss kritisch angemerkt werden, dass in vielen Fällen das hauptsächliche Motiv für 
den Erlass eines Verhaltenskodex die Verhinderung einer staatlichen Normgebung im 
Bereich des Konsumentenschutzes bildet, und dass die Bezeichnung als Selbstkontrolle 
der Wirtschaft verschleiert, dass auch die Konsumenten Adressaten dieser Normen sind, 
ohne an ihrem Erlass und ihrer Durchsetzung in repräsentativer Weise teilzuhaben. ! 
Aus diesen Gründen reicht die Selbstkontrolle der Wirtschaft nicht aus, um den 
Verbraucher angemessen zu schützen.?® 
5. Erhaltung und Förderung des Wettbewerbs 
Durch die Intensivierung des Wettbewerbs kann das Angebot vergrössert, die Qualität 
verbessert und ein Druck auf die Preise ausgeübt werden. Zu Recht wurde deshalb der 
Wettbewerb als des Verbrauchers bester Freund bezeichnet.?! 
14 Von Hippel, 39. 
15 Vgl. Von Hippel, 41. 
16 Vgl. die Zeitschrift "prüf mit", die vom Konsumentinnenforum Schweiz herausgegeben wird. 
17 Von Hippel, 26. 
18 Feldges, 146. 
19 Feldges, 146 und 206. 
20 Von Hippel, 27. 
21 Vgl. Von Hippel, 27.
	        

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