Um dieses Ziel zu erreichen, übernehmen die dem EWR beitretenden EFTA-Staaten
unter dem Spezialtitel Konsumentenschutz’ im Bereich der horizontalen Politiken
mehrere Richtlinien (RL). Daneben hat sich Liechtenstein verpflichtet, RL in den zum
Konsumentenschutz zu rechnenden Bereichen der Produktsicherheit und -haftung® und
des Schutzes des Versicherungsnehmers? umzusetzen.
Über den Acquis hinaus wollen die Vertragsparteien gemäss Art 78 EWRV und
Protokoll 31 (Art 6) ihre Zusammenarbeit verstärken und damit die Stellung des
Konsumenten auf dem Markt verbessern (flankierende Regelungen). !°
Verfassungsgrundlage für die geltenden und die gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen
in Kraft tretenden Gesetze ist Art 14 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. 1921
Nr. 15 idF LGBl. 1989 Nr. 71). Dort heisst es:
"Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt. In
diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wahrung des Rechtes und für den
Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des Volkes."
1.2 Methoden des Verbraucherschutzes
Man kann den angestrebten Verbraucherschutz auf verschiedenen Wegen zu erreichen
oder doch zu verbessern suchen. Folgende Möglichkeiten sind zu prüfen: !!
1. Gesetzliche Massnahmen
2. Gerichtliche Kontrolle
3. Organisation der Verbraucher
4. Selbstkontrolle der Wirtschaft
5. Erhaltung und Förderung des
6. Information der Verbraucher
7. Verwaltungskontrolle
1. Gesetzliche Massnahmen
Die vorliegende Arbeit behandelt fast ausschliesslich den Konsumentenschutz aufgrund
von Gesetzen.
Zuzustimmen ist der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass es nicht genügt, (neue)
Vorschriften zu erlassen, sondern dass auch für die Durchsetzung dieser Vorschriften
gesorgt werden muss (vgl. Kapitel 8).!?
2. Gerichtliche Kontrolle
Die gerichtliche Kontrolle verbraucherschädigenden Verhaltens umfasst die zivil-
richterliche und die strafrichterliche Kontrolle. !?
Die zivilrichterliche Kontrolle greift nur ein, wenn ein Gericht im kritischen Fall von den
betroffenen Personen auch tatsächlich angerufen wird. Das ist bei den Verbrauchern
7 Art 72 EWR-Abkommen und Anhang XIX.
8 Art 23 EWR-Abkommen und Anhang III.
9? Art 31 und 36 EWR-Abkommen und Anhang IX.
10 Botschaft, 1/390.
!! Vgl. Von Hippel, 25.
12 Von Hippel, 114.
13 Von Hippel, 38.