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Nach Inkrafttreten des EWRV kommt es zu einer starken Regelungsverdichtung und in
fast allen Bereichen zu einer Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Erwähnt seien das Widerrufsrecht von sieben Tagen bei Haustürgeschäften und ähnlichen
Verträgen, die verschuldensunabhängige Haftung von Hersteller und Importeur (bzw.
des Lieferanten), die Beweislastumkehr bei Tatsachenbehauptungen in der Werbung, die
ausdrückliche Verankerung einer Preisauszeichnungspflicht, das Verbot der Verwendung
missbräuchlicher Geschäftsbedingungen, die Minimalvorschriften für einen Konsum-
kreditvertrag und die starke Verbesserung bei Pauschalreisen.
Nicht umgesetzt worden sind bislang die EG-RL, die das VVG betreffen.
Meines Erachtens ist die vereinfachte Kundmachüungsform für die Lebensmittel-
verordnung, die die Produktimitationen regelt, nicht ausreichend und somit verfassungs-
widrig. Die betreffende RL ist nicht umgesetzt worden.
Abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen des ABGB sind alle geltenden und alle
gleichzeitig mit dem EWRA in Kraft tretenden Gesetze, die den Konsumentenschutz
betreffen, entsprechenden schweizerischen Gesetzen nachgebildet worden, weshalb
durchweg schweizerische Kommentare als Auslegungshilfe herangezogen werden
können.
Ein Grossteil der Gesetze, die den Konsumentenschutz betreffen, enthalten keine Straf-
bestimmungen, obwohl in zwei Gesetzesentwürfen der Regierung solche als notwendig
erachtet und deshalb vorgesehen worden waren.
Problematisch scheint mir die Tatsache zu sein, dass im liechtensteinischen Recht weder
ein Schlichtungsverfahren noch ein einfaches und rasches Prozessverfahren für Verbrau-
cherstreitigkeiten zur Verfügung steht, zumal auch bei Vorhandensein von geeigneten
Massnahmen die Durchsetzung individueller Verbraucheransprüche oft erhebliche
Schwierigkeiten bereitet. Hier scheint mir eine Verbesserung notwendig zu sein.
Neben den gesetzlichen Massnahmen und der gerichtlichen Kontrolle gibt es noch
weitere Methoden, um den Verbraucherschutz zu verbessern:
Diese sind in Liechtenstein längst nicht alle gleich gut entwickelt, obwohl eine
Kombination von allen Methoden wohl die beste Lösung wäre. So gibt es derzeit v.a.
keine liechtensteinische Verbraucherorganisation, die den Konsumenten oder ihr selbst
verbürgte Rechte geltend macht oder Verbraucher in Gremien repräsentiert, die sich mit
verbraucherrelevanten Fragen befassen.
Was das EWR-Recht anbelangt, so ist eine Weiterentwicklung feststellbar: Dem EG-
Ministerrat liegen gegenwärtig RL-Vorschläge über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen sowie vergleichende Werbung vor ?88
Der Verbraucherschutz ist für sehr verschiedene Gebiete und Fragen von Bedeutung.
Dabei sind hier manche Themen, die man - zumindest im weiteren Sinne - ebenfalls dem
Problemkreis Verbraucherschutz zurechnen kann, noch nicht einmal berücksichtigt
worden, so beispielsweise der Schutz des Bauherrn, des Mieters, des Patienten, des
Bankkunden. Ein weiteres wichtiges Kapitel ist der Verbraucherschutz bei öffentlichen
Leistungen. 28°
288Botschaft, 1/392.
289Von Hippel, 262.