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Die Regelung der RL stellt ein Minimum dar; die Mitgliedstaaten dürfen den Schutz des
Verbrauchers durch strengere Vorschriften verstärken (vgl. Art 8 RL).
Umgesetzt wurde die Richtlinie durch das Gesetz vom 22. Oktober 1992 über
Pauschalreisen LGBl. 1992 Nr. 120, das mit wenigen unbedeutenden Abweichungen
vollständig dem schweizerischen BG über Pauschalreisen vom 9. Oktober 1992, das
gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft treten hätte sollen, entspricht.
Die Regelung erfolgte wohl deshalb in einem Spezialgesetz, weil die Einführung
entsprechender Bestimmungen in das ABGB nur möglich gewesen wäre, wenn dieser
Vertragstyp umfassend geregelt würde. Dieses Vorgehen widerspräche jedoch dem Ziel
einer blossen Umsetzung des EWR-Rechts.?”*
13.2.2 Das Gesetz über Pauschalreisen
Im allgemeinen
Das Gesetz über Pauschalreisen LGBl. 1992 Nr. 120 übernimmt grundsätzlich die
Regelung der Richtlinie.?”!
Eine Ausnahme bildet das von Art 3 Abs 1 RL vorgesehene Irreführungsverbot, das sich
bereits aus Art 3 lit b und Art 19 UWG 1992 (vgl. Art 1 Abs 2 lit b UWG 1946/ Kapitel
13.1). Dieser lauterkeitsrechtliche Grundsatz, dessen Verletzung generell mit zivil- und
strafrechtlichen Sanktionen bedroht ist (vgl. Art 9 ff und 22 ff UWG), gilt für sämtliche
Bereiche und Branchen der Wirtschaft und nicht nur für Angebote von Pauschalreisen.?’2
Bisher nicht umgesetzt wurde die Bestimmung der RL (Art 3 Abs 2 lit a - g), wonach
Prospekte, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, "deutlich lesbare, klare
und genaue Angaben zum Preis" und zu anderen für die Pauschalreise bedeutende
Elemente enthalten müssen. Der Grund liegt in der fehlenden vollständigen Umsetzung
der RL Nr. 79/58 1/EWG, geändert durch Nr. 88/315/EWG (Angabe der Lebensmittel-
preise) und Nr. 88/314/EWG (Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als
Lebensmitteln).
In der Schweiz, die die genannten RL durch die PBV umgesetzt hat, wird in Art 10 Abs
1, wo der Bundesrat gestützt auf Art 16 Abs 1 UWG 1986 bisher elf Dienstleistungs-
bereiche der generellen Preisbekanntgabepflicht unterstellt hat, auch die Angebote für
Pauschalreisen erwähnt werden.?”}
Die RL sieht keine strafrechtlichen Sanktionen für den Fall vor, dass Veranstalter oder
Vermittler die Vorschriften über die Information des Verbrauchers und über den
Vertragsinhalt verletzen. Der Gesetzesentwurf der Regierung hatte - wie sein
schweizerisches Vorbild - Strafbestimmungen vorgesehen. Der Gesetzgeber konnte sich
für solche jedoch nicht erwärmen(vgl. Kapitel 8.2).
Das Gesetz kennt dagegen eine zivilrechtliche Sanktion, nämlich das Recht des
Konsumenten, vom Vertrag zurückzutreten (vgl. Art 10 und Art 18 Abs 3).
270 Vgl. Zusatzbotschaft I, 393.
271 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 70/1992, 11.
272 Zusatzbotschaft 11, 242.
273 Zusatzbotschaft IL, 242.