Volltext: Konsumentenschutz im Fürstentum Liechtenstein

Daraus kann sich für den Versicherer manche Einschränkung der Vertragsfreiheit 
ergeben.?>! 
1. Der Schutz vor unlauteren Versicherungsbedingungen 
Die Versicherung ist im allgemeinen ein Massengeschäft. In zahlreichen Zweigen 
bestehen daher Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Kapitel 7). Im Bereich der 
Privatversicherung nennt man sie "Allgemeine Versicherungsbedingungen" (AVB). Sie 
bilden meistens den Hauptinhalt des Versicherungsvertrages. Daneben gibt es auch 
"Besondere Versicherungsbedingungen". Mit ihnen wird der Vertrag im einzelnen Fall 
konkretisiert und allenfalls in Abweichung von den AVB an die individuellen 
Verhältnisse des Versicherungsnehmers angepasst. 
Das Schwergewicht des Versicherungsgeschäftes liegt in den AVB: 
Der Vertragsinhalt wird durch sie in weit höherem Masse geprägt und auf die 
Bedürfnisse des einzelnen Versicherungszweiges zugeschnitten als durch die 
Bestimmungen des VVG; denn diese sind oft ausgeschaltet, soweit sie dispositives Recht 
darstellen.?°2 
Die AVB, nicht aber die Besonderen Bedingungen, bedürfen der Genehmigung durch die 
Regierung (Art 596 PGR). In der Schweiz gilt, dass wenn die Besonderen Bedingungen 
ebenfalls typisiert sind und für erhebliche Teile eines Versicherungszweiges 
Abweichungen von den AVB vorsehen, diese ebenfalls der Bewilligungspflicht 
unterliegen.2°3 Dasselbe muss auch in Liechtenstein gelten, da ansonsten die Regelung 
des Art 596 PGR sinnlos wäre. 
Auch wenn Versicherungsbedingungen von der Regierung genehmigt sind, können sie 
vom Zivilrichter frei auf ihre Gesetzmässigkeit, das heisst vor allem daraufhin geprüft 
werden, ob sie zwingenden Bestimmungen des VVG widersprechen.?** 
Was die Auslegung von AVB betrifft, so ist auf die in Kapitel 7.1 dargelegten 
Auslegungsgrundsätze (Ungewöhnlichkeitsregel und Unklarheitenregel aufgrund des 
Vertrauensprinzips ausgehend vom Grundsatz von Treu und Glauben des Art 2 SR bzw. 
Art 2 PGR) hinzuweisen. 
Zu beachten ist, dass die Besonderen Bedingungen den AVB vorgehen, etwa analog dem 
Grundsatz: lex specialis derogat legi generali.?°> 
Art 3 VVG sieht vor, dass die AVB entweder in den vom Versicherer ausgegebenen 
Antragschein aufgenommen oder dem Antragsteller vor der Einreichung des Antrag- 
scheines übergeben werden müssen (Abs 1). Der Antragsteller ist an den Antrag nicht 
gebunden, wenn Abs 1 nicht genügt wird (Abs 2). Diese Bestimmung ist dispositiv. 
Ebenfalls durch Parteienvereinbarung abgeändert werden kann Art 35, der die 
Abänderung der AVB derselben Versicherungsart im Laufe der Versicherung regelt. 
2. Der Schutz vor Illoyalität des Versicherers 
Alle vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers sind wertlos, wenn er sie gegen den 
Versicherer nicht durchsetzen kann. 
Dem Schutz vor illoyalem Verhalten des Versicherers dienen verschärfte 
schadensrechtliche Sanktionen, die Aufnahme einer Rechtsschutzgarantie in 
251 Maurer, 137. 
252 Maurer, 142. 
253 Maurer, 143. 
254 Vgl. Maurer, 143. 
255 Maurer. 142
	        

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