Volltext: Das Pressegesetz von 1930

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Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, 
bei der Regierung eingereicht werden." Die einzige Abänderung 
gegenüber der Fassung von 1922” ist der neu-eingeschobene Passus 
"yor dem Vorsteher der betreffenden Gemeinde"“ . Diese Gesetzes- 
änderung war ein wirkungsvolles Mittel, die Erfolgschancen der 
Volkspartei -Opposition gegen das umstrittene. Pressegesetz zu ver- 
mindern und das Zustandekommen des Referendums zu erschweren! 
Ausserdem zeugte diese Gesetzesänderung von einem sehr zweifel- 
haften Demokratieverständnis der Regierung und der meisten Land- 
tagsabgeordneten,. 
Der Kampf um das neue Pressegesetz wurde vor allem in den 
beiden Landeszeitungen mit grosser Härte ausgetragen. Das "Volks- 
blatt" -als- Sprachrohr der Regierung stellte sich voll hinter das 
Gesetz und versuchte mit grossem propagandistischem Aufwand (siehe 
nächste Seite!) bereits das Zustandekommen des Referendums zu 
verhindern, Die "Liechtensteiner Nachrichten" als Organ der 
oppositionellen Volkspertei bekämpfte das Pressegesetz aufs 
Heftigste, mit starkem ideologischen Rückenwind aus der Schweiz, 
Besonders im Juli 1930 und dann wieder im September und Oktober 
desselben Jahres tobte der Kampf um das Pressegesetz in den 
liechtensteinischen Medien. 
Die Regierung selbst ist in diesen Monaten auch nicht un- 
tätig geblieben: mehrere Briefwechsel mit verschiedenen Juristen” 
welche dabei um Rat und Auskunft gebeten wurden, deuteten darauf 
hin, dass sich in der fFürstlich-liechtensteinischen Regierung eine 
wachsende Unsicherheit breit gemacht hatte. Als Beispiel dafür 
mögen drei praktisch gleichlautende Briefe dienen, welche von der 
Regierung an die entsprechenden kompetenten Stellen dreier Län- 
der* geschrieben wurden: "(Anrede und Datum) Unser neuer Presse- 
gesetz-Entwurf enthält folgenden Artikel: (Zitat Art. 36 Abs. 1). 
Der Artikel ist fast wörtlich oleichlautend mit dem Artikel 300 
des österreichischen Strafgesetzbuches. Weiters enthält der Ent= 
wurf eine Bestimmung, dass öffentliche Angestellte, die nach die- 
sem Artikel bestraft werden, des Dienstes zu entheben sind, Wirt 
wWären.Ihnen ausserordentlich dankbar, wenn Sie die Güte hätten, 
uns mitzuteilen, ob in (Name des betreffenden Landes) ein Beamter 
unter gleichen Verhältnissen auch seine Entlassung zu gewärtigen 
hätte. Genehmigen Sie, sehr geehrter (...), die Versicherung un- 
serer vorzüglichsten Hochachtung." 
Das Referendum gegen das Pressegesetz kam fristgerecht am 
A 
Oktober 1930 mit insgesamt 432 Unterschriften zustande, Im
	        

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