Volltext: Fürst und Volk

ES 
[teiherren von Brandis: 
Abb = Ia0T 
Die Freiherren von 
Brandis erhielten vom 
Kaiser den «Blutbann» 
verliehen, das Recht, 
über Leben und Tod zu 
richten. 
Die «Brandisische Frei- 
heiten» genannten, als 
Reichslehen erteilten 
Rechte bestimmten im 
wesentlichen die «alte 
Ordnung», die Verfas- 
sung unseres Landes 
bis zur Erwerbung 
durch das Haus Liech- 
tenstein. 
das Unterland (Herrschaft Schellenberg) 
vereinigt. Das Staatsgebiet des 
späteren Fürstentums Liechten- 
Stein war im wesentlichen abagesteckt. 
Eine erhebliche Erweiterung der landes- 
herrlichen Rechte erlangte Freiherr 
Wolfhart von Brandis im Jahre 1430 für 
sich und alle seine Erben und Nachfolger. 
Brandisische Untertanen und Leute, die 
in den brandisischen Gebieten wohnhaft 
waren, durften nur mehr vor den Gerich 
ten, die von ihnen bestellt wurden und 
in Ihren Herrschaften tagten, beklagt 
oder einvernommen werden 
Die Entscheidungen der brandisischen 
Gerichte waren endgültig. Diese 
«Brandisische Freiheiten» genann 
ten, als Reichslehen erteilten landes- 
herrlichen Rechte bestimmten im we- 
sentlichen die sogenannte «alte Ord- 
nung», die Verfassung unseres Landes 
bis zur Erwerbung durch das Haus 
Liechtenstein. 
Neben der Ausgestaltung und Festigung 
der obrigkeitlichen Rechte entwickelten 
sich ganz bestimmte Volksrechte. 
Die einzelnen Dorfgemeinschaften 
(Nachbarschaften) regelten ihre Angele- 
genheiten (Wald, Alpen, Allmend etc.) 
wie seit altersher selbst. Eine Genossen 
oder Dorfordnung regelte den Lebens- 
bereich der Nachbarschaft. Übertretun- 
gen dieser Ordnung wurden vor einem 
eigenen Gericht, dem Genossengericht 
eingeklagt und gebüsst. Den Vorsitz bei 
diesem Gericht hatte der Ammann oder 
Landammann, wie man ihn später nannte 
Solche Ammänner sind bereits im 
14. Jahrhundert urkundlich erwähnt. 
Die Landesherren waren gemäss den 
«Brandisischen Freiheiten» ausdrücklich 
ermächtigt, die Vollmacht zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit an ihre Leute zu 
übertragen, sofern diese fähig waren, 
das Richteramt auszuüben. Solche von 
der Herrschaft beauftragte Ammänner 
ılelten nachweislich seit der ersten 
Hälfte des 14. Jahrhunderts Gericht ir 
Vaduz für die Leute dieser Grafschaft 
und auf Rofenberg für die Leute der 
derrschaft Schellenberg. Vor diese 
Gerichte gehörten Streitigkeiten über 
«Erb und Eigen» und Strafsachen 
Da gemäss den brandisischen Privile- 
gien alle, die auf dem Gebiet der Frei- 
herren von Brandis wohnten, diese Rich 
ter anerkennen und vor ihren Gerichten 
Recht nehmen mussten, wurden die 
rechtlichen und sozialen Unterschiede 
bei den Bewohnern unseres Landes 
allmählich abgebaut. Es bildeten sich die 
beiden Gerichtsgemeinden der 
Grafschaft Vaduz und der Herrschaft 
Schellenberg. 
Wesentlichstes Merkmal dieser Ord- 
nung ist die ausgeprägte Mitwirkung 
des Volkes. Die Gerichtsgemeinden 
waren nicht nur Gebiete mit einem Ge- 
richt und Träger staatlicher Aufgaben, 
sie waren lebendige politische Gemein- 
schaften mit eigenem Haushalt und 
Steuerrecht. 
14
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.