Je grösser und einflussreicher eine
Partei ist, umso eher ist es ihr mög-
‘ich, allein oder zusammen mit ande-
en Parteien (Koalition) die ange-
strebten Ziele zu erreichen. Vgl. auch
Dpposition!
Petition (lat. petitio = Bitte, Bewer-
bung)
Petitionen sind Bittschriften, die
eder Bürger dem Parlament (Land-
tag) übergeben kann. Eine solche
Eingabe kann in Liechtenstein nur
angenommen werden, wenn sie
von einem Mitglied des Landtages
vorgebracht oder überreicht wird.
Je nach Inhalt können Bittschriften
an geeignete Kommissionen oder
an die Regierung überwiesen wer-
den.
Plebiszit siehe Volksabstimmung
Plenum (lat. plenus = voll)
Plenum bedeutet Vollversammlung,
d.h. alle Mitglieder einer Gemein:
schaft, z.B. alle Parlamentsabgeord-
1eten sind versammelt
Politische Rechte Es sind die
Rechte, die dem mündigen Bürger
zustehen und die es ihm ermög-
‘chen, gemäss Verfassung und Ver-
ordnungen am politischen Leben
aktiv teilzunehmen. Diese Rechte
beinhalten aber auch die Pflicht, poli-
tische Verantwortung im Staat mitzu-
tragen.
Proporzwahl siehe Wahlen und
Wahlverfahren
A
Quorum (lat. quorum = derer, von
denen)
Das ist die erforderliche Mindestzahl
der abgegebenen Stimmen, damit
ein Beschluss aültig Ist.
R
Ratifizierung (lat. ratus = bestätigt
rechtskräftig; facere = machen)
Vertragstexte, deren Wortlaut von
Diplomaten vorbereitet worden Ist,
werden von diesen mit ihrem per
sönlichen Zeichen versehen (para-
ohiert) und danach von Ministern un-
terzeichnet. Gültig werden die Ver-
:räge aber erst durch die Bestätigung
durch das Parlament. Diese Bestäti-
gung nennt man Ratifizierung oder
Zatifikation.
Rechte siehe Menschenrechte und
Politische Rechte
Rechtsstaat Bedingungen für einen
Zechtsstaat sind eine Verfassung,
garantierte Grundrechte, Gewalten-
:eilung und eine gesetzmässige Ver-
waltung.
Die Verfassung enthält in schrift-
licher Form die Rechte der Bürger
sowie die Aufgaben und den Aufbau
von Regierung und Parlament. Zu
den Grundrechten gehört die Gleich-
heit aller vor dem Gesetz. Unter Ge-
waltenteilung versteht man die Tren-
nung von gesetzgebender, aus-
‘Ührender und richterlicher Gewalt
und ihre gegenseitige Kontrolle. Ge-
setzmässigkeit der Verwaltung
heisst, dass alle Massnahmen von
Regierung und Behörden in der Ver-
“assung und in den Gesetzen veran-
kert sein müssen.
Referendum (lat. referre = berich-
‚en; erwidern)
Referendum bedeutet Volksent-
scheid. Das politische Volk kann in
ainer Abstimmung selber eine Ent-
scheidung fällen, z.B. über ein Ge-
SetZz.
In Liechtenstein ist ein Referendum
auf Gemeinde- und auf Landesebene
möglich.
Yal. auch Gesetzesinitiative!
Regierung (lat. regere = lenken, lei-
ten)
Die Regierung ist die Leitung eines
Staates und besteht aus den gewähl-
ten Personen, die den Staat lenken.
Die Regierung leitet die Staatsge-
schäfte, d.h. sie regelt die Beziehun-
gen zu anderen Staaten. Als Exeku-
tive sorgt die Regierung zusammer
nit der Verwaltung für die Aus
führung der Gesetze.
JInsere Regierung besteht aus dem
Regierungschef und vier Regie-
‘ungsräten.
Regierungschef Der Regierungschef
führt den Vorsitz in der Regierung.
In Liechtenstein kommt dem Regie-
‘ungschef eine Sonderstellung zu: Er
egt den Diensteid in die Hände des
Landesfürsten ab und hat das Recht
zur Gegenzeichnung von Gesetzen
sowie von fürstlichen Erlässen und
Verordnungen. Ausserdem ist er bei
öffentlichen Feierlichkeiten der Re-
oräsentant des Landesfürsten.
Regierungsformen Man unterschei-
det zwei Regierungsformen:
—- die Demokratie oder Volksherr-
schaft;
- die Diktatur oder Gewaltherr-
schaft.
Regierungsräte Im Fürstentum Liech-
tenstein bilden die vier Regierungs-
räte zusammen mit dem Regierung-
schef die Regierung. Die Regie-
rungsräte werden — wie der Regie-
r‚ungschef — auf Vorschlag des Land-
tages vom Landesfürsten ernannt.
Die Regierungsgeschäfte werden
teils kollegial, teils ressortmässig be-
sorgt.
Regierungsvorlage Gesetzesantrag
der Regierung
Repräsentant (frz. representant -
Vertreter) Beauftragter, Vertreter,
So ist ein Parlamentsmitglied. (Land-
tagsabgeordneter) ein Repräsentant
des Volkes.
af