Volltext: Fürst und Volk

Je grösser und einflussreicher eine 
Partei ist, umso eher ist es ihr mög- 
‘ich, allein oder zusammen mit ande- 
en Parteien (Koalition) die ange- 
strebten Ziele zu erreichen. Vgl. auch 
Dpposition! 
Petition (lat. petitio = Bitte, Bewer- 
bung) 
Petitionen sind Bittschriften, die 
eder Bürger dem Parlament (Land- 
tag) übergeben kann. Eine solche 
Eingabe kann in Liechtenstein nur 
angenommen werden, wenn sie 
von einem Mitglied des Landtages 
vorgebracht oder überreicht wird. 
Je nach Inhalt können Bittschriften 
an geeignete Kommissionen oder 
an die Regierung überwiesen wer- 
den. 
Plebiszit siehe Volksabstimmung 
Plenum (lat. plenus = voll) 
Plenum bedeutet Vollversammlung, 
d.h. alle Mitglieder einer Gemein: 
schaft, z.B. alle Parlamentsabgeord- 
1eten sind versammelt 
Politische Rechte Es sind die 
Rechte, die dem mündigen Bürger 
zustehen und die es ihm ermög- 
‘chen, gemäss Verfassung und Ver- 
ordnungen am politischen Leben 
aktiv teilzunehmen. Diese Rechte 
beinhalten aber auch die Pflicht, poli- 
tische Verantwortung im Staat mitzu- 
tragen. 
Proporzwahl siehe Wahlen und 
Wahlverfahren 
A 
Quorum (lat. quorum = derer, von 
denen) 
Das ist die erforderliche Mindestzahl 
der abgegebenen Stimmen, damit 
ein Beschluss aültig Ist. 
R 
Ratifizierung (lat. ratus = bestätigt 
rechtskräftig; facere = machen) 
Vertragstexte, deren Wortlaut von 
Diplomaten vorbereitet worden Ist, 
werden von diesen mit ihrem per 
sönlichen Zeichen versehen (para- 
ohiert) und danach von Ministern un- 
terzeichnet. Gültig werden die Ver- 
:räge aber erst durch die Bestätigung 
durch das Parlament. Diese Bestäti- 
gung nennt man Ratifizierung oder 
Zatifikation. 
Rechte siehe Menschenrechte und 
Politische Rechte 
Rechtsstaat Bedingungen für einen 
Zechtsstaat sind eine Verfassung, 
garantierte Grundrechte, Gewalten- 
:eilung und eine gesetzmässige Ver- 
waltung. 
Die Verfassung enthält in schrift- 
licher Form die Rechte der Bürger 
sowie die Aufgaben und den Aufbau 
von Regierung und Parlament. Zu 
den Grundrechten gehört die Gleich- 
heit aller vor dem Gesetz. Unter Ge- 
waltenteilung versteht man die Tren- 
nung von gesetzgebender, aus- 
‘Ührender und richterlicher Gewalt 
und ihre gegenseitige Kontrolle. Ge- 
setzmässigkeit der Verwaltung 
heisst, dass alle Massnahmen von 
Regierung und Behörden in der Ver- 
“assung und in den Gesetzen veran- 
kert sein müssen. 
Referendum (lat. referre = berich- 
‚en; erwidern) 
Referendum bedeutet Volksent- 
scheid. Das politische Volk kann in 
ainer Abstimmung selber eine Ent- 
scheidung fällen, z.B. über ein Ge- 
SetZz. 
In Liechtenstein ist ein Referendum 
auf Gemeinde- und auf Landesebene 
möglich. 
Yal. auch Gesetzesinitiative! 
Regierung (lat. regere = lenken, lei- 
ten) 
Die Regierung ist die Leitung eines 
Staates und besteht aus den gewähl- 
ten Personen, die den Staat lenken. 
Die Regierung leitet die Staatsge- 
schäfte, d.h. sie regelt die Beziehun- 
gen zu anderen Staaten. Als Exeku- 
tive sorgt die Regierung zusammer 
nit der Verwaltung für die Aus 
führung der Gesetze. 
JInsere Regierung besteht aus dem 
Regierungschef und vier Regie- 
‘ungsräten. 
Regierungschef Der Regierungschef 
führt den Vorsitz in der Regierung. 
In Liechtenstein kommt dem Regie- 
‘ungschef eine Sonderstellung zu: Er 
egt den Diensteid in die Hände des 
Landesfürsten ab und hat das Recht 
zur Gegenzeichnung von Gesetzen 
sowie von fürstlichen Erlässen und 
Verordnungen. Ausserdem ist er bei 
öffentlichen Feierlichkeiten der Re- 
oräsentant des Landesfürsten. 
Regierungsformen Man unterschei- 
det zwei Regierungsformen: 
—- die Demokratie oder Volksherr- 
schaft; 
- die Diktatur oder Gewaltherr- 
schaft. 
Regierungsräte Im Fürstentum Liech- 
tenstein bilden die vier Regierungs- 
räte zusammen mit dem Regierung- 
schef die Regierung. Die Regie- 
rungsräte werden — wie der Regie- 
r‚ungschef — auf Vorschlag des Land- 
tages vom Landesfürsten ernannt. 
Die Regierungsgeschäfte werden 
teils kollegial, teils ressortmässig be- 
sorgt. 
Regierungsvorlage Gesetzesantrag 
der Regierung 
Repräsentant (frz. representant - 
Vertreter) Beauftragter, Vertreter, 
So ist ein Parlamentsmitglied. (Land- 
tagsabgeordneter) ein Repräsentant 
des Volkes. 
af
	        

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