Demokratie). Je nach Amtsbereich kön-
nen Personen für ein Amt auf Lebens-
zeit, Widerruf oder eine befristete Zeit
bestellt werden.
Der Landtag bestand 1862 aus 15 Ab-
geordneten, von denen 12 vom Volk
durch Wahlmänner indirekt gewählt
wurden; die Wahlberechtigten in jeder
Gemeinde wählten zuerst eine be-
stimmte Zahl von Wahlmännern, für je
100 Einwohner (auch Seelen genannt)
waren zwei Wahlmänner wählbar. Diese
bestimmten in einer Versammlung dann
die 12 Abgeordneten; weitere drei
Abgeordnete, meist angesehene Män-
ner aus dem Volk, ernannte der Fürst,
Wahlberechtigt als sogenannte «Urwäh-
ler» waren alle im Fürstentum Liechten-
stein wohnhaften männlichen Landes-
angehörigen, die das 24. Lebensjahr er-
reicht hatten und in keinem dienstbarer
Gesindeverhältnis (= Knecht) standen.
Die Einteilung des Landes in einen
Wahlkreis (Wahlbezirk) Oberland und
einen Wahlkreis (Wahlbezirk) Unterland
besteht seit 1877
Auf der Grundlage der Verfassung von
1921 bestellte das Volk alle Landtags-
abgeordneten bis zum Jahre 1939 durch
eine Mehrheitswahl (Majorz); da-
durch zogen diejenigen Kandidaten in
den Landtag ein, die bei der Wahl am
meisten Stimmen im betreffenden
Wahlbezirk erhalten hatten.
Das heutige Verhältniswahlrecht
(Proporz) ist das Ergebnis der politischer
Ereignisse der Jahre 1938/39. Gewählt
wurde nach dem Listenproporz, wobei
der Wähler seine Stimme nur einer ein
zigen Partei zuwenden konnte; beim
Listenproporz war es möglich, einen Te:
der Kandidaten auch von anderen Par-
teien In seinen Stimmzettel aufzuneh-
men, ohne dadurch die eigene Partei zu.
schmälern. Jeder Wähler besass eine
Parteistimme und mehrere Kandidaten-
stimmen (9 im Oberland und 6 im Unteı
and). Als Schutz gegen nationalsoziali-
stische Gruppierungen im Lande wurde
auch eine 18 Prozent-Sperrklausel
eingeführt, was den Einzug neuer und
axtremer Parteien verhinderte.
Nach dem Zweiten Weltkrieg traten Im
Wahlrecht weitere Veränderungen ein:
1969 wurde das aktive und passive
Wahlalter von 21 auf 20 Jahre gesenkt
Erneut veränderte man 1973 das Wahl-
verfahren: Durch den sogenannten Kan-
didatenpreporz sollten bei der Wahl
mehr die Kandidaten als die Parteien im
Vordergrund stehen; gleichzeitig wurde
auch die Sperrklausel von 18 auf 8 Pro
zent herabgesetzt.
Mit der Einführung des Frauenstimm
rechtes im Jahre 1984 setzte erneut
eine Diskussion um die Erhöhung der
Anzahl der Landtagsabgeordneten ein.
Die vom Landtag 1987 beschlossene
Erhöhung der Mandatszahl auf 25 Man-
date (15 für das Oberland und 10 für
das Unterland) bestätigte das Volk 1988
in einer Abstimmung.
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