Volltext: Fürst und Volk

Demokratie). Je nach Amtsbereich kön- 
nen Personen für ein Amt auf Lebens- 
zeit, Widerruf oder eine befristete Zeit 
bestellt werden. 
Der Landtag bestand 1862 aus 15 Ab- 
geordneten, von denen 12 vom Volk 
durch Wahlmänner indirekt gewählt 
wurden; die Wahlberechtigten in jeder 
Gemeinde wählten zuerst eine be- 
stimmte Zahl von Wahlmännern, für je 
100 Einwohner (auch Seelen genannt) 
waren zwei Wahlmänner wählbar. Diese 
bestimmten in einer Versammlung dann 
die 12 Abgeordneten; weitere drei 
Abgeordnete, meist angesehene Män- 
ner aus dem Volk, ernannte der Fürst, 
Wahlberechtigt als sogenannte «Urwäh- 
ler» waren alle im Fürstentum Liechten- 
stein wohnhaften männlichen Landes- 
angehörigen, die das 24. Lebensjahr er- 
reicht hatten und in keinem dienstbarer 
Gesindeverhältnis (= Knecht) standen. 
Die Einteilung des Landes in einen 
Wahlkreis (Wahlbezirk) Oberland und 
einen Wahlkreis (Wahlbezirk) Unterland 
besteht seit 1877 
Auf der Grundlage der Verfassung von 
1921 bestellte das Volk alle Landtags- 
abgeordneten bis zum Jahre 1939 durch 
eine Mehrheitswahl (Majorz); da- 
durch zogen diejenigen Kandidaten in 
den Landtag ein, die bei der Wahl am 
meisten Stimmen im betreffenden 
Wahlbezirk erhalten hatten. 
Das heutige Verhältniswahlrecht 
(Proporz) ist das Ergebnis der politischer 
Ereignisse der Jahre 1938/39. Gewählt 
wurde nach dem Listenproporz, wobei 
der Wähler seine Stimme nur einer ein 
zigen Partei zuwenden konnte; beim 
Listenproporz war es möglich, einen Te: 
der Kandidaten auch von anderen Par- 
teien In seinen Stimmzettel aufzuneh- 
men, ohne dadurch die eigene Partei zu. 
schmälern. Jeder Wähler besass eine 
Parteistimme und mehrere Kandidaten- 
stimmen (9 im Oberland und 6 im Unteı 
and). Als Schutz gegen nationalsoziali- 
stische Gruppierungen im Lande wurde 
auch eine 18 Prozent-Sperrklausel 
eingeführt, was den Einzug neuer und 
axtremer Parteien verhinderte. 
Nach dem Zweiten Weltkrieg traten Im 
Wahlrecht weitere Veränderungen ein: 
1969 wurde das aktive und passive 
Wahlalter von 21 auf 20 Jahre gesenkt 
Erneut veränderte man 1973 das Wahl- 
verfahren: Durch den sogenannten Kan- 
didatenpreporz sollten bei der Wahl 
mehr die Kandidaten als die Parteien im 
Vordergrund stehen; gleichzeitig wurde 
auch die Sperrklausel von 18 auf 8 Pro 
zent herabgesetzt. 
Mit der Einführung des Frauenstimm 
rechtes im Jahre 1984 setzte erneut 
eine Diskussion um die Erhöhung der 
Anzahl der Landtagsabgeordneten ein. 
Die vom Landtag 1987 beschlossene 
Erhöhung der Mandatszahl auf 25 Man- 
date (15 für das Oberland und 10 für 
das Unterland) bestätigte das Volk 1988 
in einer Abstimmung. 
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