Volltext: Fürst und Volk

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Der Ablauf eines Zivilprozesses 
Ebenso wie Im Strafprozess gelten im 
streitigen Zivilverfahren der Grundsatz 
der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit 
und der Öffentlichkeit sowie der Grund- 
satz der freien Beweiswürdigung durch 
den Richter. Im streitigen Zivilprozess 
gilt normalerweise der Untersuchungs- 
grundsatz sowie das Anklageprinzip 
ıicht. Hingegen wird der streitige Zivil- 
prozess durch den Dispositions- 
grundsatz beherrscht. Dieser Grund- 
satz bedeutet nichts anderes, als dass 
die Parteien Verfügungsfreiheit über 
den Streitgegenstand haben. Er äussert 
sich in dreierlei Hinsicht: 
Die Einleitung des Verfahrens (Klage 
und Erhebung von Rechtsmitteln) ist 
Sache der Parteien, 
die Parteien bestimmen durch ihre 
Anträge den Gegenstand der gericht- 
chen Verhandlung und Entscheidung 
und 
die Parteien können über den Streit- 
gegenstand bestimmen; sie können 
aine Schuld anerkennen, Verzichts- 
arklärungen abgeben oder einen 
Vergleich schliessen und damit den 
Prozess beenden. 
Ablauf eines streitigen Zivilverfahrens: 
Im Jahre 1990 hat Beat Bauherr ein 
Haus an der Vaistligasse in Vaduz gebaut. 
Er hat in diesem Zusammenhang bei 
dem Schreiner Holzer eine Küche 
bestellt und sie auch in der Folge ein- 
bauen lassen. Für die Küche war ein 
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Preis von sFr. 30 000.- inklusive Einbau 
vereinbart. Bei Lieferung hat Beat Bau- 
herr bereits sFr. 10 000.- bezahlt. Den 
'estlichen Kaufpreis hat er nicht bezahlt, 
weil er sich auf den Standpunkt stellte, 
dass die gelieferte Küche mit verschie- 
denen Mängeln behaftet sei. So würden 
Türen nicht ordanungsgemäss schlies- 
zen, beim Einbau seien bereits diverse 
Schubladen nicht richtig gegangen und 
Geräte nicht richtig angeschlossen wor- 
den. Er hat in diesem Zusammenhang 
dem Schreiner auch eine Frist ange- 
setzt, die entsprechenden Ausbesse- 
rungsarbeiten vorzunehmen. Nachdem 
der Schreiner diesen Ausbesserungs- 
auftrag nicht ausgeführt hat, hat sich 
3eat Bauherr entschlossen, die restliche 
<aufsumme nicht zu bezahlen. 
Schreiner Holzer hat daraufhin Beat Bau- 
herr mehrere Male schriftlich gemahnt 
und für den restlichen Kaufpreis von 
sFr. 20.000.- bei der Exekutionsabtei- 
ung einen Zahlbefehl beantragt. Gegen 
diesen Zahlbefehl hat B. Bauherr Wider- 
spruch erhoben, wodurch Holzer ge- 
zwungen war, seine restliche Forderung 
von sFr. 20 000.—- einzuklagen. Zu die- 
sem Zweck beauftragte er einen Anwalt 
mit der gerichtlichen Durchsetzung sei- 
nes Anspruches. Der Rechtsanwalt von 
Holzer beantragte beim Vermittleramt in 
Vaduz die Abhaltung einer Vermittlungs- 
verhandlung und die Vermittlung des 
<lagebegehrens. 
Da B. Bauherr zu dieser Vermittlungsver- 
handlung nicht erschienen war, ver- 
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