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Es gibt unterschiedliche Anschauungen
über die Wirkung der Strafe auf die
Täter:
Die zu erwartende Strafe soll einen
möglichen Täter vor Straftaten abhal-
ten, also abschreckende Wirkung
zeigen.
Die Strafe soll den Täter mit der
Gesellschaft versöhnen, gegen deren
Normen er verstossen hat.
Die Strafe soll dem Täter eine Wieder-
eingliederung in die Gesellschaft
ermöglichen und ihm Gelegenheit zur
Wiedergutmachung geben.
Im Strafgesetzbuch sind strafbare Hand-
lungen aufgeführt, und es wird für all
diese Straftaten ein Strafrahmen festge-
legt. Dieser nennt die geringste und die
höchste Strafe, die für eine bestimmte
Straftat in Frage kommt. Dies ist auch
der Ermessensspielraum des Richters,
innerhalb dessen er nach seinem
Wissen und Gewissen das Strafmass
festlegen kann.
strafrecht die Erziehungs- und Fürsorge
massnahmen im Vordergrund, Strafen
sind dabei eher zweitrangig.
Welche Folgen dem Jugendlichen er-
wachsen, hängt von der Schwere seine
Tat und in besonderem Masse von der
Dersönlichkeit des Täters ab. Deshalb
werden vor allem seine Erziehung, sein
Verhalten und sein persönliches Umfeld
durchleuchtet.
Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwi
schen Kindern, Jugendlichen und Junger
Erwachsenen. Kinder unter 14 Jahren
sind gemäss Gesetz für ihre Straftaten
noch nicht verantwortlich und werden
deshalb auch nicht vom Gericht abge-
urteilt,
Jugendliche sind Personen, die das
14. Lebensjahr vollendet, das 18. Le-
Jensjahr aber noch nicht abgeschlossen
haben.
Als junge Erwachsene gelten Perso
nen zwischen 18 und 21 Jahren.
Zu welcher Altersstufe ein Jugendlicher
Delinquent gerechnet wird, hängt vorm
Alter im Zeitpunkt der Straftat ab
«Die Gerechtigkait»,
dargestellt als Frau mi
Schwert und Waage
«Justicia» sorgt
‘ür die ausgleichende
Gerechtigkeit auf
Erden. Holzschnitt
von H. Burgkmair
(1473-1531).
Bei Erwachsenen richtet sich die
Höhe der Strafzumessung nach dem
Verschulden des Täters. Dabei werder
das Motiv für die Tat, das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse des
Täters mitberücksichtigt.
Das Jugendstrafrecht verfolgt als
Zweck nicht Sühne oder Vergeltung;
es ist vor allem auf Erziehung und Bes-
serung des jugendlichen Delinquenten
ausgerichtet. Deshalb stehen im Jugend-