Volltext: Fürst und Volk

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Es gibt unterschiedliche Anschauungen 
über die Wirkung der Strafe auf die 
Täter: 
Die zu erwartende Strafe soll einen 
möglichen Täter vor Straftaten abhal- 
ten, also abschreckende Wirkung 
zeigen. 
Die Strafe soll den Täter mit der 
Gesellschaft versöhnen, gegen deren 
Normen er verstossen hat. 
Die Strafe soll dem Täter eine Wieder- 
eingliederung in die Gesellschaft 
ermöglichen und ihm Gelegenheit zur 
Wiedergutmachung geben. 
Im Strafgesetzbuch sind strafbare Hand- 
lungen aufgeführt, und es wird für all 
diese Straftaten ein Strafrahmen festge- 
legt. Dieser nennt die geringste und die 
höchste Strafe, die für eine bestimmte 
Straftat in Frage kommt. Dies ist auch 
der Ermessensspielraum des Richters, 
innerhalb dessen er nach seinem 
Wissen und Gewissen das Strafmass 
festlegen kann. 
strafrecht die Erziehungs- und Fürsorge 
massnahmen im Vordergrund, Strafen 
sind dabei eher zweitrangig. 
Welche Folgen dem Jugendlichen er- 
wachsen, hängt von der Schwere seine 
Tat und in besonderem Masse von der 
Dersönlichkeit des Täters ab. Deshalb 
werden vor allem seine Erziehung, sein 
Verhalten und sein persönliches Umfeld 
durchleuchtet. 
Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwi 
schen Kindern, Jugendlichen und Junger 
Erwachsenen. Kinder unter 14 Jahren 
sind gemäss Gesetz für ihre Straftaten 
noch nicht verantwortlich und werden 
deshalb auch nicht vom Gericht abge- 
urteilt, 
Jugendliche sind Personen, die das 
14. Lebensjahr vollendet, das 18. Le- 
Jensjahr aber noch nicht abgeschlossen 
haben. 
Als junge Erwachsene gelten Perso 
nen zwischen 18 und 21 Jahren. 
Zu welcher Altersstufe ein Jugendlicher 
Delinquent gerechnet wird, hängt vorm 
Alter im Zeitpunkt der Straftat ab 
«Die Gerechtigkait», 
dargestellt als Frau mi 
Schwert und Waage 
«Justicia» sorgt 
‘ür die ausgleichende 
Gerechtigkeit auf 
Erden. Holzschnitt 
von H. Burgkmair 
(1473-1531). 
Bei Erwachsenen richtet sich die 
Höhe der Strafzumessung nach dem 
Verschulden des Täters. Dabei werder 
das Motiv für die Tat, das Vorleben 
und die persönlichen Verhältnisse des 
Täters mitberücksichtigt. 
Das Jugendstrafrecht verfolgt als 
Zweck nicht Sühne oder Vergeltung; 
es ist vor allem auf Erziehung und Bes- 
serung des jugendlichen Delinquenten 
ausgerichtet. Deshalb stehen im Jugend-
	        

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