Volltext: Fürst und Volk

le 
Die Gerichte 
‚m Begriff «Rechtspflege» sind Zivil- und 
Strafgerichtsbarkeit enthalten. Die ge- 
samte Gerichtsbarkeit wird in Liechten- 
stein im Auftrag des Landesfürsten 
ausgeübt. Deshalb werden Straf- und 
Zivilurteile im Namen Seiner Durch- 
laucht des Landesfürsten verkün- 
det und ausgefertigt. 
Alle Richter stehen unter dem Schutz 
der richterlichen Unabhängigkeit 
Sie sind der Verfassung und den Geset- 
zen sowie Ihrem Gewissen verpflichtet. 
3ei der Beurteilung ihrer Fälle dürfen sie 
weder Weisungen des Landesfürsten 
noch der Regierung oder einer anderen 
Behörde entgegennehmen (vgl. Art. 99 
der Verfassung). 
Eine einzige Ausnahme von dieser Rege- 
‚ung bildet das Niederschlagungsrecht 
‘Abolitionsrecht) des Landesfürsten 
'n Strafsachen. Der Fürst kann aufgrund 
des Verfassungsartikels 12 anordnen, 
dass ein Strafverfahren nicht mehr wei- 
tergeführt wird. 
Bei den liechtensteinischen Gerichten 
unterscheiden wir zwischen dem 
Landgericht, dem Obergericht und 
dem Obersten Gerichtshof. 
Jedes Gericht hat eine eigene Zuständig: 
keit, eine eigene /nstanz. Gemäss Ver- 
‘assung wird die ordentliche Gerichts- 
Darkeit in erster Instanz durch das Fürst- 
liche Landgericht ausgeübt. Es entschei- 
det über Zivil- und Strafrechtssachen. 
‘GERICHTE pe 
VOBINSTANZ 
7 
VERMITTLER ] 
LINSTANZ 0 d 
JBERSTER GERICHTSHOF 
TA OÜBERGERICHT 
nn 
= 
A. wsrmz..[ZrusAhEn_ | LANDGERICHT | STAAFSACHEN_] 
[Zi LPROZESS | [ÖBEBTRETNG [VERGEHEN [ERBRECHEN ] / TEEN |
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.