le
Die Gerichte
‚m Begriff «Rechtspflege» sind Zivil- und
Strafgerichtsbarkeit enthalten. Die ge-
samte Gerichtsbarkeit wird in Liechten-
stein im Auftrag des Landesfürsten
ausgeübt. Deshalb werden Straf- und
Zivilurteile im Namen Seiner Durch-
laucht des Landesfürsten verkün-
det und ausgefertigt.
Alle Richter stehen unter dem Schutz
der richterlichen Unabhängigkeit
Sie sind der Verfassung und den Geset-
zen sowie Ihrem Gewissen verpflichtet.
3ei der Beurteilung ihrer Fälle dürfen sie
weder Weisungen des Landesfürsten
noch der Regierung oder einer anderen
Behörde entgegennehmen (vgl. Art. 99
der Verfassung).
Eine einzige Ausnahme von dieser Rege-
‚ung bildet das Niederschlagungsrecht
‘Abolitionsrecht) des Landesfürsten
'n Strafsachen. Der Fürst kann aufgrund
des Verfassungsartikels 12 anordnen,
dass ein Strafverfahren nicht mehr wei-
tergeführt wird.
Bei den liechtensteinischen Gerichten
unterscheiden wir zwischen dem
Landgericht, dem Obergericht und
dem Obersten Gerichtshof.
Jedes Gericht hat eine eigene Zuständig:
keit, eine eigene /nstanz. Gemäss Ver-
‘assung wird die ordentliche Gerichts-
Darkeit in erster Instanz durch das Fürst-
liche Landgericht ausgeübt. Es entschei-
det über Zivil- und Strafrechtssachen.
‘GERICHTE pe
VOBINSTANZ
7
VERMITTLER ]
LINSTANZ 0 d
JBERSTER GERICHTSHOF
TA OÜBERGERICHT
nn
=
A. wsrmz..[ZrusAhEn_ | LANDGERICHT | STAAFSACHEN_]
[Zi LPROZESS | [ÖBEBTRETNG [VERGEHEN [ERBRECHEN ] / TEEN |