Volltext: Fürst und Volk

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wacht den Geschäftsgang der Regie- 
rung und sorgt für den Vollzug der 
Beschlüsse. Diesen kann er aber nur 
anhalten, wenn in einem Beschluss ein 
Verstoss gegen Gesetze oder Verord- 
nungen vorliegt. 
Schliesslich ist der Regierungschef be- 
rechtigt, Missstände bei Behörden auf 
dem Wege der Verwaltungsanweisung 
zu beseitigen. 
zine besondere Hervorhebung des Re- 
gierungschefs gegenüber den anderen 
Regierungsmitgliedern ist in Art. 86 fest- 
gelegt: «Der Regierungschef hat über 
die der landesherrlichen Verfügung un- 
terstellten Gegenstände dem Landes- 
fürsten Vortrag zu halten bezie- 
ıungsweise Bericht zu erstatten.» Darin 
ijegt sicher eine mögliche Einfluss- 
nahme auf die vom Fürsten mitgestal- 
tete Regierungspolitik. 
Nach Art. 85 hat der Regierungschef die 
‚hm unmittelbar vom Fürsten übertra- 
genen Geschäfte zu besorgen. 
Ihm steht das Recht der Gegenzeich- 
nung der Gesetze und der vom Fürsten 
ausgehenden Erlasse und Verordnungen 
zu. Der gleiche Artikel bezeichnet ihn 
als Repräsentanten des Fürsten bei 
öffentlichen Feierlichkeiten und spricht 
ıhm die damit verbundenen Vorzüge zu. 
Schliesslich ist auch die Ablegung des 
Diensteides in die Hände des Landesfür- 
sten eine Auszeichnung des Regie- 
rungschefs. Die übrigen Regierungsmit- 
glieder «werden vom Regierungschef 
in Eid ... genommen» (Art. 87). 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 1991 Nr. 10 ausgegeben am 26. Februar 1991 
Fürstliche Verordnung 
‚om 14. Februar 1991 
über die Einberufung des Landtages 
Im Sinne des Art. 49 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 berufe Ich den 
Landtag auf Dienstag, den 5. März 1991, vormittags 10.00 Uhr, nach Vaduz 
nn. 
MA 
kun) 
Nach Art. 86 hat der 
Regierungschef «. . 
dem Landesfürsten 
Vortrag zu halten bezie- 
hungsweise Bericht zu 
erstatten». 
Fürst Hans-Adam Il. 
und Regierungschef 
Hans Brunhart bei 
einer Unterredung auf 
Schloss Vaduz. 
Fürstliche Verordnun- 
gen und Erlasse bedür 
fen — wie Gesetze — 
der Gegenzeichnung 
durch den Regierungs: 
chef.
	        

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