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wacht den Geschäftsgang der Regie-
rung und sorgt für den Vollzug der
Beschlüsse. Diesen kann er aber nur
anhalten, wenn in einem Beschluss ein
Verstoss gegen Gesetze oder Verord-
nungen vorliegt.
Schliesslich ist der Regierungschef be-
rechtigt, Missstände bei Behörden auf
dem Wege der Verwaltungsanweisung
zu beseitigen.
zine besondere Hervorhebung des Re-
gierungschefs gegenüber den anderen
Regierungsmitgliedern ist in Art. 86 fest-
gelegt: «Der Regierungschef hat über
die der landesherrlichen Verfügung un-
terstellten Gegenstände dem Landes-
fürsten Vortrag zu halten bezie-
ıungsweise Bericht zu erstatten.» Darin
ijegt sicher eine mögliche Einfluss-
nahme auf die vom Fürsten mitgestal-
tete Regierungspolitik.
Nach Art. 85 hat der Regierungschef die
‚hm unmittelbar vom Fürsten übertra-
genen Geschäfte zu besorgen.
Ihm steht das Recht der Gegenzeich-
nung der Gesetze und der vom Fürsten
ausgehenden Erlasse und Verordnungen
zu. Der gleiche Artikel bezeichnet ihn
als Repräsentanten des Fürsten bei
öffentlichen Feierlichkeiten und spricht
ıhm die damit verbundenen Vorzüge zu.
Schliesslich ist auch die Ablegung des
Diensteides in die Hände des Landesfür-
sten eine Auszeichnung des Regie-
rungschefs. Die übrigen Regierungsmit-
glieder «werden vom Regierungschef
in Eid ... genommen» (Art. 87).
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1991 Nr. 10 ausgegeben am 26. Februar 1991
Fürstliche Verordnung
‚om 14. Februar 1991
über die Einberufung des Landtages
Im Sinne des Art. 49 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 berufe Ich den
Landtag auf Dienstag, den 5. März 1991, vormittags 10.00 Uhr, nach Vaduz
nn.
MA
kun)
Nach Art. 86 hat der
Regierungschef «. .
dem Landesfürsten
Vortrag zu halten bezie-
hungsweise Bericht zu
erstatten».
Fürst Hans-Adam Il.
und Regierungschef
Hans Brunhart bei
einer Unterredung auf
Schloss Vaduz.
Fürstliche Verordnun-
gen und Erlasse bedür
fen — wie Gesetze —
der Gegenzeichnung
durch den Regierungs:
chef.