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P-urstentum:
-techtenstein Die KHegierun
Amtsenthebung eines
Regierungsmitgliedes
Nach Verfassungsartikel 80 hat der
Landtag das Recht, beim Landesfürsten
die Amtsenthebung zu beantragen.
Der Fürst kann auch von sich aus Regie-
rungsmitglieder entlassen.
Der Fürst also ernennt und ent-
lässt die Regierungsmitglieder.
Unsere Regierung - eine
Kollegialregierung
Die Verfassung nennt die Regierung eine
Kollegialregierung. In dieser Regie-
-ungsform kann nicht eine einzige
Person die Richtlinien der Politik bestim-
men. Die Regierungsmitglieder ent-
scheiden gemeinsam in ihren wöchent-
chen Sitzungen. Dies verhindert auch
die Machtkonzentration in einer Hand.
Der Grundsatz der Kollegialregierung
kann aber nicht total durchgeführt wer-
den, heisst es doch in Art. 83 der Verfas-
sung: «Die Geschäftsbehandlung durch
die Regierung ist teils eine kollegiale,
teils eine ressortmässige.»
In der Praxis ist dies so, dass jedes
Regierungsmitglied die Geschäfte für
sein Ressort vorbereitet. Der Ressort-
inhaber stellt die ausgearbeiteten
Anträge. Die Entscheidung aber fällt die
Kollegialregierung.
a
Sonderstellung des Regierungs-
chefs in der Kollegialregierung
Der Nachfolger des im Mittelalter amtie
renden Landammannes, des späteren
iLandvogtes und Landesverwesers, ist
aicht der Regierungschef allein, sondern
die Kollegialregierung.
Doch muss darauf hingewiesen werden,
dass der Regierungschef eine beson-
dere Stellung innerhalb der Regierung
einnimmt. Wer bei uns an die Regierung
denkt, dem fällt auch gleich der Regie-
rungschef ein. So redet man von
der Regierung Brunhart, Kieber, Hilbe,
Batliner, Frick u.a. Die Regierung ist also
stark mit der jeweiligen Person des
Zegierungschefs verbunden.
Vorrechte (Prärogativen) des
Regierungschefs
Die Vorrechte des Regierungschefs kön
nen wir einteilen In
» Aufgaben als Vorsitzender der Kolle-
gialregierung
Hervorhebung des Regierungschefs
durch seine Beziehung zum Landes-
fürsten.
Der Regierungschef ist Vorsitzender der
Kollegialregierung. Als solcher ent-
scheidet er bei Stimmengleichheit.
Die von der Kollegialregierung ausge-
henden Verfügungen und Erlasse unter-
zeichnet der Regierungschef. Er über-
aß