Volltext: Fürst und Volk

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P-urstentum: 
-techtenstein Die KHegierun 
Amtsenthebung eines 
Regierungsmitgliedes 
Nach Verfassungsartikel 80 hat der 
Landtag das Recht, beim Landesfürsten 
die Amtsenthebung zu beantragen. 
Der Fürst kann auch von sich aus Regie- 
rungsmitglieder entlassen. 
Der Fürst also ernennt und ent- 
lässt die Regierungsmitglieder. 
Unsere Regierung - eine 
Kollegialregierung 
Die Verfassung nennt die Regierung eine 
Kollegialregierung. In dieser Regie- 
-ungsform kann nicht eine einzige 
Person die Richtlinien der Politik bestim- 
men. Die Regierungsmitglieder ent- 
scheiden gemeinsam in ihren wöchent- 
chen Sitzungen. Dies verhindert auch 
die Machtkonzentration in einer Hand. 
Der Grundsatz der Kollegialregierung 
kann aber nicht total durchgeführt wer- 
den, heisst es doch in Art. 83 der Verfas- 
sung: «Die Geschäftsbehandlung durch 
die Regierung ist teils eine kollegiale, 
teils eine ressortmässige.» 
In der Praxis ist dies so, dass jedes 
Regierungsmitglied die Geschäfte für 
sein Ressort vorbereitet. Der Ressort- 
inhaber stellt die ausgearbeiteten 
Anträge. Die Entscheidung aber fällt die 
Kollegialregierung. 
a 
Sonderstellung des Regierungs- 
chefs in der Kollegialregierung 
Der Nachfolger des im Mittelalter amtie 
renden Landammannes, des späteren 
iLandvogtes und Landesverwesers, ist 
aicht der Regierungschef allein, sondern 
die Kollegialregierung. 
Doch muss darauf hingewiesen werden, 
dass der Regierungschef eine beson- 
dere Stellung innerhalb der Regierung 
einnimmt. Wer bei uns an die Regierung 
denkt, dem fällt auch gleich der Regie- 
rungschef ein. So redet man von 
der Regierung Brunhart, Kieber, Hilbe, 
Batliner, Frick u.a. Die Regierung ist also 
stark mit der jeweiligen Person des 
Zegierungschefs verbunden. 
Vorrechte (Prärogativen) des 
Regierungschefs 
Die Vorrechte des Regierungschefs kön 
nen wir einteilen In 
» Aufgaben als Vorsitzender der Kolle- 
gialregierung 
Hervorhebung des Regierungschefs 
durch seine Beziehung zum Landes- 
fürsten. 
Der Regierungschef ist Vorsitzender der 
Kollegialregierung. Als solcher ent- 
scheidet er bei Stimmengleichheit. 
Die von der Kollegialregierung ausge- 
henden Verfügungen und Erlasse unter- 
zeichnet der Regierungschef. Er über- 
aß
	        

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