Zusammensetzung und
Amtsdauer der Regierung
Nach Art. 79 der Verfassung setzt sich
die Regierung aus dem Regierungs-
chefund vier Regierungsräten zu-
sammen. Der gleiche Artikel bestimmt
auch, dass zwei Mitglieder der Regie-
‘ung aus dem Oberland und zwei Mit-
glieder aus dem Unterland sein müssen.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Zu einem gültigen Regierungsbeschluss
Nüssen mindestens vier Mitglieder an-
wesend sein. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Es besteht
Stimmzwang.
Wie aus dem geschichtlichen Rückblick
zu ersehen ist, war über lange Zeit der
Landvogt ein Ausländer. Nach 1808 war
das ganze Oberamt mit Ausländern be-
setzt.
Seit 1921 müssen die Regierungsmit:
glieder gebürtige Liechtensteiner sein
‚Art. 79). Art. 107 verlangt sogar, dass für
die im Staatsdienst stehenden Beamten
die liechtensteinische Staatsbürger-
schaft erforderlich ist. Von diesem
3rundsatz kann nur mit Zustimmung des
Landtages abgegangen werden. Des
weiteren verlangt Art. 108, dass sämtliche
Behörden ins Land zu verlegen sind.
<ollegiale Behörden sind mindestens
mehrheitlich mit Liechtensteinern zu
besetzen.
Die Mitglieder der Regierung gelten nicht
als Beamte. Ihre Wahl und Ernennung
gilt nur für eine Amtsperiode von vier
Jahren. Sie werden als Magistrats-
vDersonen bezeichnet.
Vollamtlich tätig sind auch nur der
Zegierungschef und der Regierungs:
chef-Stellvertreter.
Die Fürstliche Regie-
rung von 1990, v.l.nır.:
Regierungsrat Wilfried
Büchel (FBP), Regie-
rungschef-Stellvertre
ter Dr. Herbert Wille
{FBP), Regierungschef
Hans Brunhart (VU),
Regierungsrat Dr. Pete!
Wolff (VU) und Regie-
rungsrat Rene Ritter
(VU).