Volltext: Fürst und Volk

Zusammensetzung und 
Amtsdauer der Regierung 
Nach Art. 79 der Verfassung setzt sich 
die Regierung aus dem Regierungs- 
chefund vier Regierungsräten zu- 
sammen. Der gleiche Artikel bestimmt 
auch, dass zwei Mitglieder der Regie- 
‘ung aus dem Oberland und zwei Mit- 
glieder aus dem Unterland sein müssen. 
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 
Zu einem gültigen Regierungsbeschluss 
Nüssen mindestens vier Mitglieder an- 
wesend sein. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. Es besteht 
Stimmzwang. 
Wie aus dem geschichtlichen Rückblick 
zu ersehen ist, war über lange Zeit der 
Landvogt ein Ausländer. Nach 1808 war 
das ganze Oberamt mit Ausländern be- 
setzt. 
Seit 1921 müssen die Regierungsmit: 
glieder gebürtige Liechtensteiner sein 
‚Art. 79). Art. 107 verlangt sogar, dass für 
die im Staatsdienst stehenden Beamten 
die liechtensteinische Staatsbürger- 
schaft erforderlich ist. Von diesem 
3rundsatz kann nur mit Zustimmung des 
Landtages abgegangen werden. Des 
weiteren verlangt Art. 108, dass sämtliche 
Behörden ins Land zu verlegen sind. 
<ollegiale Behörden sind mindestens 
mehrheitlich mit Liechtensteinern zu 
besetzen. 
Die Mitglieder der Regierung gelten nicht 
als Beamte. Ihre Wahl und Ernennung 
gilt nur für eine Amtsperiode von vier 
Jahren. Sie werden als Magistrats- 
vDersonen bezeichnet. 
Vollamtlich tätig sind auch nur der 
Zegierungschef und der Regierungs: 
chef-Stellvertreter. 
Die Fürstliche Regie- 
rung von 1990, v.l.nır.: 
Regierungsrat Wilfried 
Büchel (FBP), Regie- 
rungschef-Stellvertre 
ter Dr. Herbert Wille 
{FBP), Regierungschef 
Hans Brunhart (VU), 
Regierungsrat Dr. Pete! 
Wolff (VU) und Regie- 
rungsrat Rene Ritter 
(VU).
	        

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