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Der Landesausschuss als Staatsorgan
Wesen und Eigenart
entsteht also eine Art «parlamentari-
sches Machtvakuum». Solange dieses
andauert, sind die Funktionen der
gewählten Volksvertretung eingestellt.
Jeweils im März/April wird der Landtag
mit Fürstlicher Verordnung (vom Fürsten
oder von seinem Stellvertreter) zur Jähr-
lichen Sitzungsperiode einberufen.
Von diesem Zeitpunkt an ist der Landtag
konstituiert, d.h. er tritt in unregelmäs-
siger Folge zusammen, um die anfallen-
den parlamentarischen Geschäfte zu
bearbeiten.
Eine Sitzungsperiode dauert üblicher-
weise bis Dezember und wird beendet,
'ndem der Landesfürst oder ein Bevoll-
mächtigter — oft der Regierungschef —
den Landtag schliesst (Art. 55).
Mit der Schliessung des Landtages
ist dieser nicht mehr aktionsfähig; seine
Tätigkeit ruht bis zur nächsten Einberu-
fung.
Während dieser Zeit übernimmt der
Landesausschuss Aufgaben des Par.
laments und sorgt als Kontrollorgan
dafür, dass die Rechte des Landtages
gewahrt bleiben und der Staat verfas-
sungsgemäss regiert wird (Art. 71).
Der Landesausschuss besteht aus fünf
Mitgliedern: dem bisherigen Land-
tagspräsidenten oder - im Verhinde
rungsfalle — seinem Stellvertreter und
aus vier Landtagsabgeordneten
Der Landtag wählt dazu in der Sitzung,
in welcher die Vertagung, Schliessung
oder Auflösung ausgesprochen wird,
aus seinen Reihen vier Abgeordnete,
und zwar zwei Vertreter des Oberlandes
und zwei aus dem Wahlkreis Unterland
(Art.72). Sobald der Landtag wieder
zusammentritt, gilt der Landesausschuss
als aufaelöst (Art. 73)
In der Verfassung (vgl. Art. 48) sind noch
zwei andere Umstände angeführt,
während denen das liechtensteinische
Parlament nicht konstituiert ist:
- bei einer Vertagung; eine solche
kann der Landesfürst aus erheblicher
Gründen für insgesamt drei Monate
verfügen;
bei einer Auf/ösung des Landtages;
eine derartige Massnahme (ebenfalls
nur «aus erheblichen Gründen» mög-
lich) kann der Landesfürst unmittelbar
bestimmen oder das Volk über eine
Volksabstimmung erwirken.
Aufgaben und Pflichten
Der Landesausschuss ist eine Institution
auf Zeit. Er stellt zwar eine Art Stellver-
treter des Landtages dar, seine Befug-
nisse reichen aber bei weitem nicht an
die Vollmachten des Landtages heran.
Zwischen Vertagung, Schliessung oder
Auflösung des Landtages und dem Wie-
derzusammentreten der Abgeordneten
Mit Ausnahme des Art. 74 der liechten-
steinischen Verfassung gibt es keine
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