Volltext: Fürst und Volk

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Der Landesausschuss als Staatsorgan 
Wesen und Eigenart 
entsteht also eine Art «parlamentari- 
sches Machtvakuum». Solange dieses 
andauert, sind die Funktionen der 
gewählten Volksvertretung eingestellt. 
Jeweils im März/April wird der Landtag 
mit Fürstlicher Verordnung (vom Fürsten 
oder von seinem Stellvertreter) zur Jähr- 
lichen Sitzungsperiode einberufen. 
Von diesem Zeitpunkt an ist der Landtag 
konstituiert, d.h. er tritt in unregelmäs- 
siger Folge zusammen, um die anfallen- 
den parlamentarischen Geschäfte zu 
bearbeiten. 
Eine Sitzungsperiode dauert üblicher- 
weise bis Dezember und wird beendet, 
'ndem der Landesfürst oder ein Bevoll- 
mächtigter — oft der Regierungschef — 
den Landtag schliesst (Art. 55). 
Mit der Schliessung des Landtages 
ist dieser nicht mehr aktionsfähig; seine 
Tätigkeit ruht bis zur nächsten Einberu- 
fung. 
Während dieser Zeit übernimmt der 
Landesausschuss Aufgaben des Par. 
laments und sorgt als Kontrollorgan 
dafür, dass die Rechte des Landtages 
gewahrt bleiben und der Staat verfas- 
sungsgemäss regiert wird (Art. 71). 
Der Landesausschuss besteht aus fünf 
Mitgliedern: dem bisherigen Land- 
tagspräsidenten oder - im Verhinde 
rungsfalle — seinem Stellvertreter und 
aus vier Landtagsabgeordneten 
Der Landtag wählt dazu in der Sitzung, 
in welcher die Vertagung, Schliessung 
oder Auflösung ausgesprochen wird, 
aus seinen Reihen vier Abgeordnete, 
und zwar zwei Vertreter des Oberlandes 
und zwei aus dem Wahlkreis Unterland 
(Art.72). Sobald der Landtag wieder 
zusammentritt, gilt der Landesausschuss 
als aufaelöst (Art. 73) 
In der Verfassung (vgl. Art. 48) sind noch 
zwei andere Umstände angeführt, 
während denen das liechtensteinische 
Parlament nicht konstituiert ist: 
- bei einer Vertagung; eine solche 
kann der Landesfürst aus erheblicher 
Gründen für insgesamt drei Monate 
verfügen; 
bei einer Auf/ösung des Landtages; 
eine derartige Massnahme (ebenfalls 
nur «aus erheblichen Gründen» mög- 
lich) kann der Landesfürst unmittelbar 
bestimmen oder das Volk über eine 
Volksabstimmung erwirken. 
Aufgaben und Pflichten 
Der Landesausschuss ist eine Institution 
auf Zeit. Er stellt zwar eine Art Stellver- 
treter des Landtages dar, seine Befug- 
nisse reichen aber bei weitem nicht an 
die Vollmachten des Landtages heran. 
Zwischen Vertagung, Schliessung oder 
Auflösung des Landtages und dem Wie- 
derzusammentreten der Abgeordneten 
Mit Ausnahme des Art. 74 der liechten- 
steinischen Verfassung gibt es keine 
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