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Wie der Landtag Gesetze
beschliesst
Der Landtag beschliesst nun, ob er das
Gesetz für dringlich, nicht für dringlich
erklären oder einer Volksabstimmung
unterstellen soll:
9 Wenn nicht besonders begründet,
wird ein Gesetzesvorschlag als nicht
dringlich erklärt und zum Referendurr
ausgeschrieben.
30 Tage lang besteht für die Wahlbe-
‚echtigten die Möglichkeit, durch eine
Unterschriftensammlung eine Volks-
abstimmung zu verlangen.
® Der Landtag erklärt das Gesetz als
dringlich. Dann ist ein Referendum
ausgeschlossen. Der Gesetzesvorschlag
tritt nach landesfürstlicher Sanktion in
<raft. Von dieser Möglichkeit macht der
_andtag äusserst spärlich Gebrauch.
Am Ende jeden Jahres wird das Finanz-
gesetz als dringlich erklärt, damit keine
Verzögerungen in der Verwaltung ent-
stehen.
® Der Landtag legt von sich aus die
Entscheidung dem Volke vor, indem er
Jeschliesst, das Gesetz einer Volks:
abstimmung zu unterwerfen. Das ist
Jel wichtigen Gesetzen und grossen
Ausgaben der Fall. Das Volk soll nun über
die Annahme oder Ablehnung des
3Zesetzes entscheiden.
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 25. März 1991 beschlossen:
- Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
- Waldgesetz
Gemäss Artikel 66 Absatz 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, in der Fassung des
Verfassungsgesetzes vom 11. April 1984, LGBI. 1984 Nr. 27, und Artikel 75 des Gesetzes
‚om 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegen-
heiten, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 4, kann
dagegen innerhalb 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 27. April 1991
ainschliesslich, das Referendum ergriffen werden.
Jas Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landesbürger
der wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungs-
jeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine
/olksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellen-
den Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangs-
datum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der
Semeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte
ausüben, bescheinigt sein muss.
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen werden.
Vaduz, 26. März 1991 gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Die vom Landtag nach drei Lesungen beschlos-
sene Gesetzesvorlage wird als nicht dringlich
arklärt und unterliegt dem fakultativen Referer
dumm. Innerhalb von 30 Tagen kann nach der
Kundmachung durch die Regierung (Ausschrei-
ung zum Referendum) gegen dieses Gesetz das
Zeferendum ergriffen werden.
Der Landtag kann auch von sich aus die Durch
‘ührung einer Volksabstimmung beschliessen
oder auch ein Gesetz für dringlich erklären und
damit dem Referendum entziehen.