Volltext: Fürst und Volk

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Wie der Landtag Gesetze 
beschliesst 
Der Landtag beschliesst nun, ob er das 
Gesetz für dringlich, nicht für dringlich 
erklären oder einer Volksabstimmung 
unterstellen soll: 
9 Wenn nicht besonders begründet, 
wird ein Gesetzesvorschlag als nicht 
dringlich erklärt und zum Referendurr 
ausgeschrieben. 
30 Tage lang besteht für die Wahlbe- 
‚echtigten die Möglichkeit, durch eine 
Unterschriftensammlung eine Volks- 
abstimmung zu verlangen. 
® Der Landtag erklärt das Gesetz als 
dringlich. Dann ist ein Referendum 
ausgeschlossen. Der Gesetzesvorschlag 
tritt nach landesfürstlicher Sanktion in 
<raft. Von dieser Möglichkeit macht der 
_andtag äusserst spärlich Gebrauch. 
Am Ende jeden Jahres wird das Finanz- 
gesetz als dringlich erklärt, damit keine 
Verzögerungen in der Verwaltung ent- 
stehen. 
® Der Landtag legt von sich aus die 
Entscheidung dem Volke vor, indem er 
Jeschliesst, das Gesetz einer Volks: 
abstimmung zu unterwerfen. Das ist 
Jel wichtigen Gesetzen und grossen 
Ausgaben der Fall. Das Volk soll nun über 
die Annahme oder Ablehnung des 
3Zesetzes entscheiden. 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 25. März 1991 beschlossen: 
- Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung 
- Waldgesetz 
Gemäss Artikel 66 Absatz 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, in der Fassung des 
Verfassungsgesetzes vom 11. April 1984, LGBI. 1984 Nr. 27, und Artikel 75 des Gesetzes 
‚om 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegen- 
heiten, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 4, kann 
dagegen innerhalb 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 27. April 1991 
ainschliesslich, das Referendum ergriffen werden. 
Jas Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landesbürger 
der wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungs- 
jeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine 
/olksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellen- 
den Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangs- 
datum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der 
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der 
Semeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte 
ausüben, bescheinigt sein muss. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen werden. 
Vaduz, 26. März 1991 gez. Hans Brunhart 
Fürstlicher Regierungschef 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
Die vom Landtag nach drei Lesungen beschlos- 
sene Gesetzesvorlage wird als nicht dringlich 
arklärt und unterliegt dem fakultativen Referer 
dumm. Innerhalb von 30 Tagen kann nach der 
Kundmachung durch die Regierung (Ausschrei- 
ung zum Referendum) gegen dieses Gesetz das 
Zeferendum ergriffen werden. 
Der Landtag kann auch von sich aus die Durch 
‘ührung einer Volksabstimmung beschliessen 
oder auch ein Gesetz für dringlich erklären und 
damit dem Referendum entziehen.
	        

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