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Bestellung der Regierung, der
Gerichte und Landesinstitute
Jer Landtag ist zusammen mit dem
_andesfürsten zuständig für die Bildung
der Regierung, die Bestellung der
Zerichte und die Besetzung der Verwal-
zungs- und Aufsichtsräte der Landes-
nstitute.
Der Regierungschef
Ind die Regierungsräte
werden vom Landes-
fürsten auf Vorschlag
des Landt -
Snhr Feonmenhet Auf Vorschlag des Landtages werden
Hans Brunhart legt den vom Landesfürsten ernannt:
Diensteid in die Hände ® die Mitglieder der Regierung (Art. 79)
des Erbprinzen als 9 die Mitglieder der Kollegialgerichte:
Stellvertreter des .
Landesfürsten ab — Obergericht .
5. Juni 1989}. —- Oberster Gerichtshof (Art. 102)
KA —
®@ die Landrichter
®@ der Vorsitzende der
Verwaltungsbeschwerdeinstanz und
dessen Stellvertreter (Art. 97)
Der Landtag wählt:
® die Rekursrichter der
Verwaltungsbeschwerdeinstanz
die Mitglieder des
Staatsgerichtshofes
‚Die Wahl des Präsidenten bedarf de!
andesfürstlichen Bestätigung)
die Verwaltungsräte der
lLandesinstitute:
Liechtensteinische Landesbank
!iechtensteinische Kraftwerke
Alters- und
dinterlassenenversicherung
‚nvalidenversicherung
Familienausgleichskasse
Liechtensteinische Gasversorgung
die Mitglieder der
Landesgrundverkehrskommission
die Mitglieder der
_andessteuerkommission
die Mitglieder des Stiftungsrates del
Liechtensteinischen Staatlichen
Kunstsammlung