Volltext: Fürst und Volk

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Bestellung der Regierung, der 
Gerichte und Landesinstitute 
Jer Landtag ist zusammen mit dem 
_andesfürsten zuständig für die Bildung 
der Regierung, die Bestellung der 
Zerichte und die Besetzung der Verwal- 
zungs- und Aufsichtsräte der Landes- 
nstitute. 
Der Regierungschef 
Ind die Regierungsräte 
werden vom Landes- 
fürsten auf Vorschlag 
des Landt - 
 Snhr Feonmenhet Auf Vorschlag des Landtages werden 
Hans Brunhart legt den vom Landesfürsten ernannt: 
Diensteid in die Hände ® die Mitglieder der Regierung (Art. 79) 
des Erbprinzen als 9 die Mitglieder der Kollegialgerichte: 
Stellvertreter des . 
Landesfürsten ab — Obergericht . 
5. Juni 1989}. —- Oberster Gerichtshof (Art. 102) 
KA — 
®@ die Landrichter 
®@ der Vorsitzende der 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz und 
dessen Stellvertreter (Art. 97) 
Der Landtag wählt: 
® die Rekursrichter der 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz 
die Mitglieder des 
Staatsgerichtshofes 
‚Die Wahl des Präsidenten bedarf de! 
andesfürstlichen Bestätigung) 
die Verwaltungsräte der 
lLandesinstitute: 
Liechtensteinische Landesbank 
!iechtensteinische Kraftwerke 
Alters- und 
dinterlassenenversicherung 
‚nvalidenversicherung 
Familienausgleichskasse 
Liechtensteinische Gasversorgung 
die Mitglieder der 
Landesgrundverkehrskommission 
die Mitglieder der 
_andessteuerkommission 
die Mitglieder des Stiftungsrates del 
Liechtensteinischen Staatlichen 
Kunstsammlung
	        

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