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Die liechtensteinische Verfassung be-
tont auch hier den Dualismus im Staats-
aufbau. Die Staatsgewalt ist im Fürsten
und im Volk verankert. Die Verfassung
sieht deshalb vor, dass nicht nur der
Landesfürst, sondern auch die wahl-
verechtigten Landesbürger den Landtag
ainberufen oder auflösen können.
Der Landtag wird regelmässig zu Anfang
aines Jahres mittels landesfürstlicher
Verordnung einberufen. Innerhalb des
Jahres ordnet der Präsident die Sitzun-
gen an (Art. 49). Der Landtag gilt wäh-
rend des grössten Teils des Jahres als
konstituiert und kann während dieser
Zeit vom Präsidenten nach Bedarf einbe-
-ufen werden. Bis 1950 fand die Eröff-
1ungssitzung in der Regel bereits im
Januar oder Februar eines Jahres statt,
seit 1950 im März oder April.
Zur Schlussitzung werden die Abgeord-
n1eten normalerweise In der zweiten
Hälfte des Monats Dezember einge-
aden. Pro Jahr finden durchschnittlich
zehn Sitzungen statt, wobei einzelne in
‚üngster Zeit zwei Tage dauern.
Jber die Anordnung von Neuwahlen
nach Auflösung und die Einberufung des
Landtages im Falle eines Thronwech-
sels enthält die Verfassung besondere
Bestimmungen (Art. 50 und 51): Wird
der Landtag aufgelöst, so muss binnen
sechs Wochen eine neue Wahl angeord:
1et werden. Die neugewählten Abge-
ordneten sind sodann binnen vierzehn
Tagen einzuberufen.
ADUZ
Schloss Vaduz, 27. November 1990
sehr geehrter Herr Regierungschef
Unter Berufung auf Artikel 55. der Verfassung bevollmächtige ich
Sie hiermit, den Landtag in seiner Sitzung vom 6. Dezember
'990 in meinem Namen zu schliessen.
he nk
Yans-Adam II.
Fürst von Liechtenstein
Herrn Regierungschet
Jans Brunhart
tegierungsgebäude
2490 Vaduz
.m Falle eines Thronwechsels ist der
_andtag innerhalb von dreissig Tagen zu
ainer ausserordentlichen Sitzung
zwecks Entgegennahme der in Art. 13
vorgesehenen Erklärung des Regie-
rungsnachfolgers und Leistung der Erb-
huldigung einzuberufen.
Die alljährliche
Sitzungsperiode des
Landtages endet mit
der Schliessung des
Landtages durch der
Landesfürsten oder
durch einen Bevoll-
mächtiagten.
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