Volltext: Fürst und Volk

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Die liechtensteinische Verfassung be- 
tont auch hier den Dualismus im Staats- 
aufbau. Die Staatsgewalt ist im Fürsten 
und im Volk verankert. Die Verfassung 
sieht deshalb vor, dass nicht nur der 
Landesfürst, sondern auch die wahl- 
verechtigten Landesbürger den Landtag 
ainberufen oder auflösen können. 
Der Landtag wird regelmässig zu Anfang 
aines Jahres mittels landesfürstlicher 
Verordnung einberufen. Innerhalb des 
Jahres ordnet der Präsident die Sitzun- 
gen an (Art. 49). Der Landtag gilt wäh- 
rend des grössten Teils des Jahres als 
konstituiert und kann während dieser 
Zeit vom Präsidenten nach Bedarf einbe- 
-ufen werden. Bis 1950 fand die Eröff- 
1ungssitzung in der Regel bereits im 
Januar oder Februar eines Jahres statt, 
seit 1950 im März oder April. 
Zur Schlussitzung werden die Abgeord- 
n1eten normalerweise In der zweiten 
Hälfte des Monats Dezember einge- 
aden. Pro Jahr finden durchschnittlich 
zehn Sitzungen statt, wobei einzelne in 
‚üngster Zeit zwei Tage dauern. 
Jber die Anordnung von Neuwahlen 
nach Auflösung und die Einberufung des 
Landtages im Falle eines Thronwech- 
sels enthält die Verfassung besondere 
Bestimmungen (Art. 50 und 51): Wird 
der Landtag aufgelöst, so muss binnen 
sechs Wochen eine neue Wahl angeord: 
1et werden. Die neugewählten Abge- 
ordneten sind sodann binnen vierzehn 
Tagen einzuberufen. 
ADUZ 
Schloss Vaduz, 27. November 1990 
sehr geehrter Herr Regierungschef 
Unter Berufung auf Artikel 55. der Verfassung bevollmächtige ich 
Sie hiermit, den Landtag in seiner Sitzung vom 6. Dezember 
'990 in meinem Namen zu schliessen. 
he nk 
Yans-Adam II. 
Fürst von Liechtenstein 
Herrn Regierungschet 
Jans Brunhart 
tegierungsgebäude 
2490 Vaduz 
.m Falle eines Thronwechsels ist der 
_andtag innerhalb von dreissig Tagen zu 
ainer ausserordentlichen Sitzung 
zwecks Entgegennahme der in Art. 13 
vorgesehenen Erklärung des Regie- 
rungsnachfolgers und Leistung der Erb- 
huldigung einzuberufen. 
Die alljährliche 
Sitzungsperiode des 
Landtages endet mit 
der Schliessung des 
Landtages durch der 
Landesfürsten oder 
durch einen Bevoll- 
mächtiagten. 
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