Die Versammlung der Wählergruppe,
welcher ein Abgeordneter zugehört, hat
das Recht, über Antrag der Fraktion der
oetreffenden Wählergruppe den Abge
ordneten aus wichtigen Gründen aus
dem Landtage abzuberufen (Art. 47)
Diese Bestimmung, die der Verfassung
von 1862 wie derjenigen von 1921
fremd war, ist 1939 in die Verfassung
aufgenommen worden. Sie steht im
Widerspruch zur allgemeinen demokra-
tisch-repräsentativen Verfassungsent-
wicklung seit dem 18. Jahrhundert. So
schaffte das französische Gesetz bereits
1789 die Instruktion und die Rückberu-
fung der Abgeordneten durch die Wäh-
er endgültig ab. In Deutschland fand der
Grundsatz des «freien Mandats» in der
Mitte des 19. Jahrhunderts seinen
rechtlichen Niederschlag. Die liechten-
steinische Verfassung spricht allerdings
nicht von der Bindung des Abgeordne-
ten an Instruktionen. Doch die Sanktion
der möglichen Abberufung wirkt ;
notwendig zurück auf die Stellung des
Abgeordneten und macht ihn letztlich
abhängig von Fraktion und Wähler-
gruppe.
Die Sitzungsperiode
des Landtages wird am
Anfang eines Jahres
durch den Landesfür-
sten oder einen Bevoll
mächtigten eröffnet.
Einberufung, Schliessung,
Vertagung und Auflösung des
Landtages
Der Landesfürst hat das Recht, den
_andtag einzuberufen, zu schliessen
Jnd aus erheblichen Gründen, die der
Versammlung jedesmal mitzuteilen sind.
auf drei Monate zu vertagen oder ihn
aufzulösen. Eine Vertagung, Schliessung
oder Auflösung kann nur vor dem
versammelten Landtage ausgesprochen
werden (Art. 48).
Am Anfang eines Jahres eröffnet der
_andesfürst entweder persönlich oder
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1991 Nr. 10 ausgegeben am 26. Februar 1991
Fürstliche Verordnung
vom 14. Februar 1991
über die Einberufung des Landtages
im Sinne des Art. 49 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 berufe Ich den
„andtag auf Dienstag, den 5. März 1991, vormittags 10.00 Uhr, nach Vaduz
A
zez. Hans-Adam
‚ez. Hans Brünhart
Zürstlicher Regierungschef
AN
öl
Eröffnungssitzung
des Landtages
Heiliggeistamt
Eröffnung des
_andtages durch
den Landesfür-
sten oder einen
Bevollmächtigten
{Thronrede)
Ansprache des
Alterspräsidenten
4. Wahlen
4.1 Landtags-
präsident
4.2 Landtagsvize-
präsident
4.3 Schriftführer
4.4 Finanzkommission
4.5 Geschäfts-
prüfungs-
kommission
4.6 Aussenpolitische
Kommission