Volltext: Fürst und Volk

Die Versammlung der Wählergruppe, 
welcher ein Abgeordneter zugehört, hat 
das Recht, über Antrag der Fraktion der 
oetreffenden Wählergruppe den Abge 
ordneten aus wichtigen Gründen aus 
dem Landtage abzuberufen (Art. 47) 
Diese Bestimmung, die der Verfassung 
von 1862 wie derjenigen von 1921 
fremd war, ist 1939 in die Verfassung 
aufgenommen worden. Sie steht im 
Widerspruch zur allgemeinen demokra- 
tisch-repräsentativen Verfassungsent- 
wicklung seit dem 18. Jahrhundert. So 
schaffte das französische Gesetz bereits 
1789 die Instruktion und die Rückberu- 
fung der Abgeordneten durch die Wäh- 
er endgültig ab. In Deutschland fand der 
Grundsatz des «freien Mandats» in der 
Mitte des 19. Jahrhunderts seinen 
rechtlichen Niederschlag. Die liechten- 
steinische Verfassung spricht allerdings 
nicht von der Bindung des Abgeordne- 
ten an Instruktionen. Doch die Sanktion 
der möglichen Abberufung wirkt ; 
notwendig zurück auf die Stellung des 
Abgeordneten und macht ihn letztlich 
abhängig von Fraktion und Wähler- 
gruppe. 
Die Sitzungsperiode 
des Landtages wird am 
Anfang eines Jahres 
durch den Landesfür- 
sten oder einen Bevoll 
mächtigten eröffnet. 
Einberufung, Schliessung, 
Vertagung und Auflösung des 
Landtages 
Der Landesfürst hat das Recht, den 
_andtag einzuberufen, zu schliessen 
Jnd aus erheblichen Gründen, die der 
Versammlung jedesmal mitzuteilen sind. 
auf drei Monate zu vertagen oder ihn 
aufzulösen. Eine Vertagung, Schliessung 
oder Auflösung kann nur vor dem 
versammelten Landtage ausgesprochen 
werden (Art. 48). 
Am Anfang eines Jahres eröffnet der 
_andesfürst entweder persönlich oder 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 1991 Nr. 10 ausgegeben am 26. Februar 1991 
Fürstliche Verordnung 
vom 14. Februar 1991 
über die Einberufung des Landtages 
im Sinne des Art. 49 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 berufe Ich den 
„andtag auf Dienstag, den 5. März 1991, vormittags 10.00 Uhr, nach Vaduz 
A 
zez. Hans-Adam 
‚ez. Hans Brünhart 
Zürstlicher Regierungschef 
AN 
öl 
Eröffnungssitzung 
des Landtages 
Heiliggeistamt 
Eröffnung des 
_andtages durch 
den Landesfür- 
sten oder einen 
Bevollmächtigten 
{Thronrede) 
Ansprache des 
Alterspräsidenten 
4. Wahlen 
4.1 Landtags- 
präsident 
4.2 Landtagsvize- 
präsident 
4.3 Schriftführer 
4.4 Finanzkommission 
4.5 Geschäfts- 
prüfungs- 
kommission 
4.6 Aussenpolitische 
Kommission
	        

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