Volltext: Fürst und Volk

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Von den allgemeinen Rechten und Pflichten 
der Landesangehörigen 
Rechte 
Die Menschenrechte, auch Grundrechte 
genannt, sind das Ergebnis eines jahr- 
a1undertelangen Ringens verschiedener 
Völker mit der Obrigkeit. Diese Men- 
schenrechte bilden auch die Grundlage 
für die Rechte und Pflichten der 
_andesangehörigen. 
Die nachstehenden Menschenrechte 
(Grundrechte) sind auch in unserer Ver- 
jassung verankert: 
® Gleichheit vor dem Gesetz 
Recht der freien Niederlassung 
Persönliche Freiheit 
Hausrecht 
Schutz des Brief- und Schriftenge- 
neimnisses 
Jnverletzlichkeit des Privateigentums 
Handels- und Gewerbefreiheit 
S3laubens- und Gewissensfreiheit 
Recht der freien Meinungsäusserung 
Freies Vereins- und Versammlungs- 
recht 
Detitionsrecht 
Zecht auf Beschwerdeführung 
Es gab eine Zeit, in der nicht alle 
Menschen unserer Region die gleichen 
Zechte besassen. 
m frühen Mittelalter kannte man im 
alten Rätien drei Klassen: 
- Freie (Grundherren) 
Halbfreie (Kolonen, Hörige, 
Vasallen) 
Unfreie (Leibeigene) 
Als dann im ausgehenden Mittelalter 
die Bewohner der beiden Herrschaften 
Vaduz und Schellenberg unter der 
Gerichtsbarkeit der Grafen standen, ver 
wischten sich allmählich diese Standes- 
ynterschiede. 
3is zu Beginn des 20. Jahrhunderts 
garantierte das Ansehen der Person, Bil 
dung, Herkunft, Reichtum eine bevor- 
zugte Stellung einer Oberschicht. 
Durch den Grundsatz der Gleichheit 
aller vor dem Gesetz wurden diese 
Sonderrechte aufgehoben. Dies kommt 
insbesonders durch das Prinzip des allge 
nNeinen gleichen Wahlrechtes zum 
Ausdruck, was man auch als politisches 
Recht bezeichnet. 
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Allerdings muss gesagt werden, dass die 
Gleichberechtigung von Mann und Frau 
trotz der Einführung des Frauenstimm- 
rechtes auf Landesebene vom 1. Juli 1984 
noch nicht voll verwirklicht ist. 
Zu erwähnen sind diesbezüglich das 
Familienrecht, das Bürgerrecht (erleich- 
terte Einbürgerung von eingeheirateten 
4.
	        

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