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Von den allgemeinen Rechten und Pflichten
der Landesangehörigen
Rechte
Die Menschenrechte, auch Grundrechte
genannt, sind das Ergebnis eines jahr-
a1undertelangen Ringens verschiedener
Völker mit der Obrigkeit. Diese Men-
schenrechte bilden auch die Grundlage
für die Rechte und Pflichten der
_andesangehörigen.
Die nachstehenden Menschenrechte
(Grundrechte) sind auch in unserer Ver-
jassung verankert:
® Gleichheit vor dem Gesetz
Recht der freien Niederlassung
Persönliche Freiheit
Hausrecht
Schutz des Brief- und Schriftenge-
neimnisses
Jnverletzlichkeit des Privateigentums
Handels- und Gewerbefreiheit
S3laubens- und Gewissensfreiheit
Recht der freien Meinungsäusserung
Freies Vereins- und Versammlungs-
recht
Detitionsrecht
Zecht auf Beschwerdeführung
Es gab eine Zeit, in der nicht alle
Menschen unserer Region die gleichen
Zechte besassen.
m frühen Mittelalter kannte man im
alten Rätien drei Klassen:
- Freie (Grundherren)
Halbfreie (Kolonen, Hörige,
Vasallen)
Unfreie (Leibeigene)
Als dann im ausgehenden Mittelalter
die Bewohner der beiden Herrschaften
Vaduz und Schellenberg unter der
Gerichtsbarkeit der Grafen standen, ver
wischten sich allmählich diese Standes-
ynterschiede.
3is zu Beginn des 20. Jahrhunderts
garantierte das Ansehen der Person, Bil
dung, Herkunft, Reichtum eine bevor-
zugte Stellung einer Oberschicht.
Durch den Grundsatz der Gleichheit
aller vor dem Gesetz wurden diese
Sonderrechte aufgehoben. Dies kommt
insbesonders durch das Prinzip des allge
nNeinen gleichen Wahlrechtes zum
Ausdruck, was man auch als politisches
Recht bezeichnet.
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Allerdings muss gesagt werden, dass die
Gleichberechtigung von Mann und Frau
trotz der Einführung des Frauenstimm-
rechtes auf Landesebene vom 1. Juli 1984
noch nicht voll verwirklicht ist.
Zu erwähnen sind diesbezüglich das
Familienrecht, das Bürgerrecht (erleich-
terte Einbürgerung von eingeheirateten
4.