Volltext: Fürst und Volk

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Mitwirkung bei der Gesetzgebung 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 1990 Nr. 34 ausgegeben am 13. August 1990 
Gesetz 
vom 27. Juni 1990 
über den Staatsfeiertag 
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine 
Zustimmune: 
Art. | 
Der 15. August ist der Staatsfeiertag 
Art 72 
Die Feierlichkeiten zum Staatsfeiertag sollen die Besinnung auf die staatli- 
‚hen Grundwerte fördern und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit 
stärken. 
Art. 
Dieses Gesetz tritt am 15. August 1990 in Kraft. 
zez. Hans-Adan 
gez. Hans Brunhart 
Fürstlicher Regierungschef 
Jede Gesetzesvorlage erhält erst durch die fürst- 
liche Sanktion —- mit anschliessender Gegenzeich- 
nung und Kundmachung — Gesetzeskraft und 
Gültigkeit. 
Die Mitwirkung des Fürsten bei 
der Gesetzgebung besteht in einem 
Initiativrecht in der Form von Regie- 
rungsvorlagen (Art. 64) und im Recht zur 
Sanktion der Gesetze, von der ihre 
Gültigkeit abhängt (Art. 9 und 65). Jedes 
Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der 
Sanktion des Landesfürsten (Art. 9) 
Anders als viele Monarchen und Präsi- 
denten ist der Fürst kein «Staatsnotar» 
der verpflichtet wäre, jedes vom Parla- 
ment beschlossene Gesetz automatisch 
zu beurkunden, auszufertigen und damit 
in Kraft zu setzen. Zwar kann auch in 
Liechtenstein kein Gesetz ohne den 
Willen der Landtagsmehrheit zustande 
kommen, aber jedes Gesetz bedarf zu 
seiner Gültigkeit der fürstlichen «Sank- 
tion». Sie ist, wiederum anders als in 
"ein parlamentarisch regierten Staaten, 
der eigentlich entscheidende Akt im 
‚egislativen Verfahren. Selbst wenn eine 
Regierungsvorlage unverändert und ein- 
stimmig den Landtag passiert hat, ist 
sie noch keineswegs Gesetz, sondern 
blosser Entwurf. Erst durch die fürst- 
liche Sanktion - mit anschliessender 
Gegenzeichnung des Regierungschefs 
und Kundmachung - erhält sie Geset- 
zeskraft und Gültigkeit. Danach kann nur 
noch der Staatsgerichtshof das Gesetz 
für nichtig erklären (Art. 104). Der Fürst 
entscheidet durchaus frei und unkontrol 
lierbar, nur nach persönlichem pflicht- 
gemässem Ermessen, ob er einem 
Gesetzesentwurf die Sanktion erteilen 
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