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Mitwirkung bei der Gesetzgebung
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 34 ausgegeben am 13. August 1990
Gesetz
vom 27. Juni 1990
über den Staatsfeiertag
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine
Zustimmune:
Art. |
Der 15. August ist der Staatsfeiertag
Art 72
Die Feierlichkeiten zum Staatsfeiertag sollen die Besinnung auf die staatli-
‚hen Grundwerte fördern und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit
stärken.
Art.
Dieses Gesetz tritt am 15. August 1990 in Kraft.
zez. Hans-Adan
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Jede Gesetzesvorlage erhält erst durch die fürst-
liche Sanktion —- mit anschliessender Gegenzeich-
nung und Kundmachung — Gesetzeskraft und
Gültigkeit.
Die Mitwirkung des Fürsten bei
der Gesetzgebung besteht in einem
Initiativrecht in der Form von Regie-
rungsvorlagen (Art. 64) und im Recht zur
Sanktion der Gesetze, von der ihre
Gültigkeit abhängt (Art. 9 und 65). Jedes
Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der
Sanktion des Landesfürsten (Art. 9)
Anders als viele Monarchen und Präsi-
denten ist der Fürst kein «Staatsnotar»
der verpflichtet wäre, jedes vom Parla-
ment beschlossene Gesetz automatisch
zu beurkunden, auszufertigen und damit
in Kraft zu setzen. Zwar kann auch in
Liechtenstein kein Gesetz ohne den
Willen der Landtagsmehrheit zustande
kommen, aber jedes Gesetz bedarf zu
seiner Gültigkeit der fürstlichen «Sank-
tion». Sie ist, wiederum anders als in
"ein parlamentarisch regierten Staaten,
der eigentlich entscheidende Akt im
‚egislativen Verfahren. Selbst wenn eine
Regierungsvorlage unverändert und ein-
stimmig den Landtag passiert hat, ist
sie noch keineswegs Gesetz, sondern
blosser Entwurf. Erst durch die fürst-
liche Sanktion - mit anschliessender
Gegenzeichnung des Regierungschefs
und Kundmachung - erhält sie Geset-
zeskraft und Gültigkeit. Danach kann nur
noch der Staatsgerichtshof das Gesetz
für nichtig erklären (Art. 104). Der Fürst
entscheidet durchaus frei und unkontrol
lierbar, nur nach persönlichem pflicht-
gemässem Ermessen, ob er einem
Gesetzesentwurf die Sanktion erteilen
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