Volltext: Fürst und Volk

REGIERENDER 
FÜRST 
ERST- 
GEBORENER 
SOHN 
Alan 
ERST- 
( GEBORENER | 
ENKEL 
| ZWEIER | 
ENKEL 
l ÜBRIGE | 
ENKEL 
Jer erstgeborene Sohn des regierenden 
Fürsten erwirbt durch Geburt das Nach- 
folgerecht nicht nur für sich, sondern 
auch für seine Nachkommen. Wenn ein 
regierender Fürst keine männlichen 
Nachkommen hat, so geht das Recht 
der Nachfolge auf die anderen männ- 
lichen Nachkommen seines Vaters über, 
d.h. vorerst auf den ältesten Bruder 
des regierenden Fürsten. Wenn der Vater 
des Fürsten auch keine männlichen 
Nachkommen mehr hat, so fällt das 
Recht der Erb-und Thronfolge zurück auf 
die männlichen Nachkommen des 
Grossvaters. Frauen und deren Nach- 
kommen sind von der Thronfolge ausge- 
schlossen, ebenso uneheliche Nach- 
kommen. 
DB DIE ERBFOLGE (PAImOGENıTOR,) 9 
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ZWEITER 
SOHN 
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DER REIHENFOLGE 
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EHELICHE 
MÄNNLICHE 
NACHKIMMEN 
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Ein Beispiel über hundert Jahre Erb- und 
Thronfolge kann die schwierige Materie 
erläutern: - 
Mit dem Tode des Fürsten Johann 
Josef |. trat 1836 sein ältester Sohn als 
Türst Alois Il. und Regierer des Hauses 
die Nachfolge an. Ihm folgte 1858 sein 
ältester Sohn Fürst Johann Il., der jedoch 
inverheiratet blieb. Als Fürst Johann II. 
ı1ach 71 Jahren Regentschaft starb, 
ıahm 1929 sein Bruder als Fürst Franz 1. 
das Recht der Erb- und Thronfolge wahr. 
Da auch Fürst Franz I. keine Nachkom- 
men hatte, ging mit seinem Tode 1938 
das Erb- und Thronfolgerecht auf den 
ältesten Bruder seines Vaters (= seinen 
Onkel) und dessen Nachkommen über. 
Der rechtmässige Erbe und Thronfolger 
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