REGIERENDER
FÜRST
ERST-
GEBORENER
SOHN
Alan
ERST-
( GEBORENER |
ENKEL
| ZWEIER |
ENKEL
l ÜBRIGE |
ENKEL
Jer erstgeborene Sohn des regierenden
Fürsten erwirbt durch Geburt das Nach-
folgerecht nicht nur für sich, sondern
auch für seine Nachkommen. Wenn ein
regierender Fürst keine männlichen
Nachkommen hat, so geht das Recht
der Nachfolge auf die anderen männ-
lichen Nachkommen seines Vaters über,
d.h. vorerst auf den ältesten Bruder
des regierenden Fürsten. Wenn der Vater
des Fürsten auch keine männlichen
Nachkommen mehr hat, so fällt das
Recht der Erb-und Thronfolge zurück auf
die männlichen Nachkommen des
Grossvaters. Frauen und deren Nach-
kommen sind von der Thronfolge ausge-
schlossen, ebenso uneheliche Nach-
kommen.
DB DIE ERBFOLGE (PAImOGENıTOR,) 9
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ZWEITER
SOHN
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DER REIHENFOLGE
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EHELICHE
MÄNNLICHE
NACHKIMMEN
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Ein Beispiel über hundert Jahre Erb- und
Thronfolge kann die schwierige Materie
erläutern: -
Mit dem Tode des Fürsten Johann
Josef |. trat 1836 sein ältester Sohn als
Türst Alois Il. und Regierer des Hauses
die Nachfolge an. Ihm folgte 1858 sein
ältester Sohn Fürst Johann Il., der jedoch
inverheiratet blieb. Als Fürst Johann II.
ı1ach 71 Jahren Regentschaft starb,
ıahm 1929 sein Bruder als Fürst Franz 1.
das Recht der Erb- und Thronfolge wahr.
Da auch Fürst Franz I. keine Nachkom-
men hatte, ging mit seinem Tode 1938
das Erb- und Thronfolgerecht auf den
ältesten Bruder seines Vaters (= seinen
Onkel) und dessen Nachkommen über.
Der rechtmässige Erbe und Thronfolger
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