Die Grundgedanken der Verfassung von 1921
Die Prinzipien der Verfassung
In Liechtenstein hat die Auseinander-
setzung zwischen Volk und Fürst den
Abbau der absoluten Monarchie des
18.Jahrhunderts bewirkt. Stufenweise
wurde innerhalb von zwei Jahrhunder-
ten die absolute Monarchie in eine kon
stitutionelle Monarchie umgewandelt.
Die Auswirkungen des Ersten Weltkrie-
ges führten zu einer politischen Neuord
nung Europas, insbesondere aber zu
einer Neunormierung der Staatsverfas
sungen. Auch ein kleiner und damals
dem weltpolitischen Geschehen fernste-
hender Staat wie Liechtenstein wurde
davon beeinflusst. Ebenso gaben die
innerstaatlichen Ereignisse unmittel-
baren Anlass zu einer Neugestaltung de"
Verfassung von 1862. Der bisher konsti-
tutionelle monarchistische Verfassungs-
staat wurde durch den monarchistisch
demokratisch —- parlamentarischen
Rechtsstaat abgelöst.
Die heute geltende Verfassung wurde
am 24. August 1921 im Landtag einstim-
mig angenommen und am 2. Oktober
vom damaligen Fürsten Johann Il. sank-
tioniert. Diese Verfassung baut auf vier
Prinzipien auf, die sich in den Artikeln 2
Jnd 110 finden. Sie bilden die Grundlage
unserer Verfassung:
® das monarchische Prinzip
® das demokratische Prinzip
® das rechtsstaatliche Prinzip
® Das Prinzip der Gemeindeautonomie
1. Das monarchische Prinzip
STAATSGEWALT
NUR MIT DEM VOLK
Dr nd
r
_MONARCHIE }
A
aut Verfassung ist der Landesfürst
das Oberhaupt des Staates und ir
der Ausübung seiner Rechte an die
Verfassung gebunden. Die Staatsgewalt
übt der Landesfürst gemeinsam mit
dem Volke aus (Art. 2).
Als besondere Verpflichtung verlangt die
Verfassung von jedem Landesfürsten,
dass er «noch vor Empfangnahme der
Erbhuldigung . . . in einer schriftlichen
Urkunde» ausspricht, «das Fürstentum
Liechtenstein in Gemässheit der Ver-
fassung und der übrigen Gesetze zu re
gieren . . .» (Art. 13).