Volltext: Fürst und Volk

Die Grundgedanken der Verfassung von 1921 
Die Prinzipien der Verfassung 
In Liechtenstein hat die Auseinander- 
setzung zwischen Volk und Fürst den 
Abbau der absoluten Monarchie des 
18.Jahrhunderts bewirkt. Stufenweise 
wurde innerhalb von zwei Jahrhunder- 
ten die absolute Monarchie in eine kon 
stitutionelle Monarchie umgewandelt. 
Die Auswirkungen des Ersten Weltkrie- 
ges führten zu einer politischen Neuord 
nung Europas, insbesondere aber zu 
einer Neunormierung der Staatsverfas 
sungen. Auch ein kleiner und damals 
dem weltpolitischen Geschehen fernste- 
hender Staat wie Liechtenstein wurde 
davon beeinflusst. Ebenso gaben die 
innerstaatlichen Ereignisse unmittel- 
baren Anlass zu einer Neugestaltung de" 
Verfassung von 1862. Der bisher konsti- 
tutionelle monarchistische Verfassungs- 
staat wurde durch den monarchistisch 
demokratisch —- parlamentarischen 
Rechtsstaat abgelöst. 
Die heute geltende Verfassung wurde 
am 24. August 1921 im Landtag einstim- 
mig angenommen und am 2. Oktober 
vom damaligen Fürsten Johann Il. sank- 
tioniert. Diese Verfassung baut auf vier 
Prinzipien auf, die sich in den Artikeln 2 
Jnd 110 finden. Sie bilden die Grundlage 
unserer Verfassung: 
® das monarchische Prinzip 
® das demokratische Prinzip 
® das rechtsstaatliche Prinzip 
® Das Prinzip der Gemeindeautonomie 
1. Das monarchische Prinzip 
STAATSGEWALT 
NUR MIT DEM VOLK 
Dr nd 
r 
_MONARCHIE } 
A 
aut Verfassung ist der Landesfürst 
das Oberhaupt des Staates und ir 
der Ausübung seiner Rechte an die 
Verfassung gebunden. Die Staatsgewalt 
übt der Landesfürst gemeinsam mit 
dem Volke aus (Art. 2). 
Als besondere Verpflichtung verlangt die 
Verfassung von jedem Landesfürsten, 
dass er «noch vor Empfangnahme der 
Erbhuldigung . . . in einer schriftlichen 
Urkunde» ausspricht, «das Fürstentum 
Liechtenstein in Gemässheit der Ver- 
fassung und der übrigen Gesetze zu re 
gieren . . .» (Art. 13).
	        

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