Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

befreit. Gewerbebewilligungen und ähnliche Er- 
mächtigungen zur Berufsausübung, insbesondere 
Bewilligungen zur Ausübung medizinischer und 
paramedizinischer Berufe, bleiben vorbehalten, 
das heißt, es gelten hier die bereits gesondert 
getroffenen Vereinbarungen früherer Jahre in be- 
zug auf die Aerzte und deren Berufsausübung im 
gegenseitigen Grenzgebiet. 
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Die bereits seit 1941 bestehende Formulierung, 
wornach Liechtensteiner und Schweizer im an- 
dern Staat auf Gesuch hin Aufenthaltsbewilli- 
gung, auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, 
erhalten, ist in der neuen Vereinbarung beibe- 
halten. Selbstverständlich steht dieser Anspruch 
nur unbescholtenen Personen zu. Wer schlecht 
beleumundet,. vorbestraft oder wiederholt frem- 
denpolizeiliche Vorschriften oder behördliche 
Verfügungen mißachtete, besitzt keinen An- 
spruch auf Aufenthaltsgewährung. Nach wie vor 
können einem Liechtensteiner in der Schweiz 
wie einem Schweizer in Liechtenstein der Auf- 
enthalt und die Arbeitsannahme aus Gründen 
der: Ueberfremdung oder des Arbeitsmarktes 
nicht verweigert werden, ja selbst die Öffent- 
liche Arbeitsvermittlung hat sich gegenseitig bei- 
der Staatsangehörigen ohne Unterschied gleich 
anzunehmen. Damit aber sind Liechtenstein und 
die Schweiz betont, was die Zulassung zu Auf- 
enthalt und Arbeitsannahme anbetrifft, ein Wirt- 
schaftsgebiet geworden. Die Angehörigen beider 
Staaten besitzen einen vertraglichen Rechtsan- 
spruch auf die gegenseitige Gleichstellung. Ich 
hoffe, diese neue Vereinbarung mit der vollstän- 
digen Gleichstellung der beidseitigen Staatsan- 
gehörigen wirke sich in den zwischenstaatlichen 
Beziehungen nur zum Guten aus. Von liechten- 
steinischer Seite aus dürfen‘ Sie versichert sein, 
daß unser Arbeitsamt und unsere Fremden- 
polizei sich bemühen werden, das neue Abkom- 
men nicht nur korrekt, sondern mit besonderem 
Entgegenkommen gegenüber den sich hier nieder- 
iassenden schweizerischen Staatsangehörigen an- 
zuwenden, Wir ersuchen auch Sie, sehr geehrte 
Herren Vertreter der kantonalen Arbeitsämter, 
den Liechtensteiner in der Schweiz wie einen der 
Ihrigen aufzunehmen und sich seiner anzuneh- 
men, mag kommen was noch wolle. Dann wird
	        

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