umgekehrt der Schweizer nach Liechtenstein,
daß aber: beide der fremdenpolizeilichen Geneh-
migung für den Aufenthalt und die Arbeitsan-
nahme bedurften wie jeder andere Ausländer.
Erstmals vernehmen wir in einer Zusatzerklä-
rung zur genannten Vereinbarung gleichen Da-
tums doch einen Ansatz zur bevorzugten Behand-
lung der gegenseitigen Staatsangehörigen: «Die
vertragsschließenden Teile sind ferner darüber
einig, daß unter Berücksichtigung der durch den
Zollanschluß des Fürstentums geschaffenen Lage
jeder der beiden Staaten den Angehörigen des
andern Staates Aufenthalt zum Zwecke der Ar-
beitsannahme nicht verweigern wird, wenn nicht
besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.» Auch
sollte die vorgesehene Einschränkung für die
Arbeitsannahme im Kleinen Grenzverkehr (Ein-
holen einer Bewilligung) fallen gelassen werden,
sobald es nach Auffassung der schweizerischen
Regierung die Lage des Arbeitsmarktes ge-
stattete.
In der Praxis erwies sich aber die Durchset-
zung dieser gegenüber Liechtenstein sehr wohl-
wollenden Erklärung des schweizerischen Bun-
desrates doch schwieriger, als man allgemein
ahnte. Wie erwähnt, war die Regelung des Auf-
anthaltsverhältnisses bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes aus. dem Jahre 1931 auf 1.Jän-
ner 1934 der Hoheit der Kantone überlassen,
allerdings im Rahmen der bestehenden Nieder-
lassungsverträge der Schweiz mit den verschie-
Jensten Staaten. darunter Liechtenstein (1874).
Am 23. Januar 1941 wurde ein neues Abkom-
men über die Regelung der fremdenpolizeilichen
Beziehungen abgeschlossen. Gemäß Art. 2 dieses
Abkommens erhielten die liechtensteinischen Bür-
ger in der Schweiz auf ihr Gesuch Aufenthaltsbe-
willigung, auch. mit Erwerbstätigkeit. Allerdings
erhielt diese Globalzusicherung eine. Einschrän-
kung dadurch, daß ein solcher Anspruch nur den
sog. Altbürgern, das ist vor dem 1. Januar 1924
Bürger gewordenen Landsleuten und deren Nach-
kommen. zustand, nicht aber den nach diesem
Zeitpunkt neu ins Bürgerrecht aufgenommenen
Liechtensteinern, eine Unterscheidung, die die
Schweiz damals glaubte machen zu müssen, weil
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