Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

umgekehrt der Schweizer nach Liechtenstein, 
daß aber: beide der fremdenpolizeilichen Geneh- 
migung für den Aufenthalt und die Arbeitsan- 
nahme bedurften wie jeder andere Ausländer. 
Erstmals vernehmen wir in einer Zusatzerklä- 
rung zur genannten Vereinbarung gleichen Da- 
tums doch einen Ansatz zur bevorzugten Behand- 
lung der gegenseitigen Staatsangehörigen: «Die 
vertragsschließenden Teile sind ferner darüber 
einig, daß unter Berücksichtigung der durch den 
Zollanschluß des Fürstentums geschaffenen Lage 
jeder der beiden Staaten den Angehörigen des 
andern Staates Aufenthalt zum Zwecke der Ar- 
beitsannahme nicht verweigern wird, wenn nicht 
besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.» Auch 
sollte die vorgesehene Einschränkung für die 
Arbeitsannahme im Kleinen Grenzverkehr (Ein- 
holen einer Bewilligung) fallen gelassen werden, 
sobald es nach Auffassung der schweizerischen 
Regierung die Lage des Arbeitsmarktes ge- 
stattete. 
In der Praxis erwies sich aber die Durchset- 
zung dieser gegenüber Liechtenstein sehr wohl- 
wollenden Erklärung des schweizerischen Bun- 
desrates doch schwieriger, als man allgemein 
ahnte. Wie erwähnt, war die Regelung des Auf- 
anthaltsverhältnisses bis zum Inkrafttreten des 
Bundesgesetzes aus. dem Jahre 1931 auf 1.Jän- 
ner 1934 der Hoheit der Kantone überlassen, 
allerdings im Rahmen der bestehenden Nieder- 
lassungsverträge der Schweiz mit den verschie- 
Jensten Staaten. darunter Liechtenstein (1874). 
Am 23. Januar 1941 wurde ein neues Abkom- 
men über die Regelung der fremdenpolizeilichen 
Beziehungen abgeschlossen. Gemäß Art. 2 dieses 
Abkommens erhielten die liechtensteinischen Bür- 
ger in der Schweiz auf ihr Gesuch Aufenthaltsbe- 
willigung, auch. mit Erwerbstätigkeit. Allerdings 
erhielt diese Globalzusicherung eine. Einschrän- 
kung dadurch, daß ein solcher Anspruch nur den 
sog. Altbürgern, das ist vor dem 1. Januar 1924 
Bürger gewordenen Landsleuten und deren Nach- 
kommen. zustand, nicht aber den nach diesem 
Zeitpunkt neu ins Bürgerrecht aufgenommenen 
Liechtensteinern, eine Unterscheidung, die die 
Schweiz damals glaubte machen zu müssen, weil 
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