Namen der Österreichisch - ungarischen Monar-
chie, was der Anerkennung. der Souveränität
Liechtensteins im Auslande Abbruch tat. Als
daher Prinz Karl von Liechtenstein als Ver-
treter des Landesfürsten am 22. April 1919 beim
Eidgenössischen Politischen Departement vor-
sprach, um Verhandlungen über den Abschluß
eines Zollanschlußvertrages, des Postvertrages
und wegen der Uebernahme der Vertretung des
Ländchens im Auslande anzubahnen, wurde man
sich schon damals bewußt, daß die Uebernahme
der diplomatischen Vertretung durch die Schweiz
im Auslande vordringlich sei, Offiziell ersuchte
für Liechtenstein die österreichische Gesandt-
schaft am 21. Oktober 1919 .den schweizerischen
Bundesrat, die Vertretung der liechtensteinischen
Interessen in den Ländern zu übernehmen, in de-
nen wohl die Schweiz, aber nicht das Fürstentum
Liechtenstein eine Vertretung besitze, Das schwei-
zerische Politische Departement erklärte sich mit
Note vom 24. Oktober 1919 zur Uebernahme die-
ser Interessenvertretung bereit mit dem Hinweis,
erfreut zu Sein, «dem Nachbarland diesen neuen
Beweis althergebrachter Freundschaft geben zu
dürfen». Die Liechtensteiner verzeichnen dank
bar, daß die ganze Vertretung der liechtensteini-
schen Interessen im Auslande bisher seitens der
Schweiz kostenlos erfolgte. Der Liechtensteiner
im Auslande kann sich heute_.an. jede Schweize
rische Auslandvertretung gleich wie der Schwei-
zer wenden, erhält dort den gleichen Schutz und
vor allem die liechtensteinischen Reisepässe er-
neuert oder verlängert, die zu diesem Zwecke bei
den schweizerischen Auslandvertretungen auf-
lieryen.
Mit der Uebernahme der diplomatischen Ver-
tretung, dem Postvertrag und dem Zollvertrag
sind wesentliche politische Beziehungen zwischen
der Schweiz und Liechtenstein geschaffen wor-
den. Das Fürstentum Liechtenstein hat für die
Geltungsdauer der Uebereinkommen auf, die Aus-
übung politischer Souveränitätsrechte verzichtet,
wie z.B. die Errichtung eigener Auslandsver-
tretungen oder Konsulate, Verzicht auf die Füh-
rung der Post, des Telefons und des Telegrafen,
Verzicht auf die Erhebung eines eigenen Zolles,
Verzicht auf den Abschluß von Handelsverträ-
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