Volltext: Wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz

Namen der Österreichisch - ungarischen Monar- 
chie, was der Anerkennung. der Souveränität 
Liechtensteins im Auslande Abbruch tat. Als 
daher Prinz Karl von Liechtenstein als Ver- 
treter des Landesfürsten am 22. April 1919 beim 
Eidgenössischen Politischen Departement vor- 
sprach, um Verhandlungen über den Abschluß 
eines Zollanschlußvertrages, des Postvertrages 
und wegen der Uebernahme der Vertretung des 
Ländchens im Auslande anzubahnen, wurde man 
sich schon damals bewußt, daß die Uebernahme 
der diplomatischen Vertretung durch die Schweiz 
im Auslande vordringlich sei, Offiziell ersuchte 
für Liechtenstein die österreichische Gesandt- 
schaft am 21. Oktober 1919 .den schweizerischen 
Bundesrat, die Vertretung der liechtensteinischen 
Interessen in den Ländern zu übernehmen, in de- 
nen wohl die Schweiz, aber nicht das Fürstentum 
Liechtenstein eine Vertretung besitze, Das schwei- 
zerische Politische Departement erklärte sich mit 
Note vom 24. Oktober 1919 zur Uebernahme die- 
ser Interessenvertretung bereit mit dem Hinweis, 
erfreut zu Sein, «dem Nachbarland diesen neuen 
Beweis althergebrachter Freundschaft geben zu 
dürfen». Die Liechtensteiner verzeichnen dank 
bar, daß die ganze Vertretung der liechtensteini- 
schen Interessen im Auslande bisher seitens der 
Schweiz kostenlos erfolgte. Der Liechtensteiner 
im Auslande kann sich heute_.an. jede Schweize 
rische Auslandvertretung gleich wie der Schwei- 
zer wenden, erhält dort den gleichen Schutz und 
vor allem die liechtensteinischen Reisepässe er- 
neuert oder verlängert, die zu diesem Zwecke bei 
den schweizerischen Auslandvertretungen auf- 
lieryen. 
Mit der Uebernahme der diplomatischen Ver- 
tretung, dem Postvertrag und dem Zollvertrag 
sind wesentliche politische Beziehungen zwischen 
der Schweiz und Liechtenstein geschaffen wor- 
den. Das Fürstentum Liechtenstein hat für die 
Geltungsdauer der Uebereinkommen auf, die Aus- 
übung politischer Souveränitätsrechte verzichtet, 
wie z.B. die Errichtung eigener Auslandsver- 
tretungen oder Konsulate, Verzicht auf die Füh- 
rung der Post, des Telefons und des Telegrafen, 
Verzicht auf die Erhebung eines eigenen Zolles, 
Verzicht auf den Abschluß von Handelsverträ- 
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